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\n \n \n III 2025 26
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| \n Entscheid vom 23. April 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, 3. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 1188, 6431 Schwyz, \n Beigeladen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten; Einbürgerung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1986; Ukrainische Staatsangehörige) reiste am 30. Mai 2022 als schutzsuchende Person in die Schweiz ein und wurde zusammen mit ihren zwei Kindern (Jg. 2013 und 2017) sowie ihrer Mutter (Jg. 1955) dem Kanton Schwyz zugewiesen (AFM-act. 5; im Oktober 2022 wurde auch der Ehemann zugewiesen, AFM-act. 39). Sie verfügt über den Schutzstatus S gültig bis 6. Juni 2025 (AFM-act. 14, 36, 76). In der Schweiz gründete A.________ die Einzelunternehmung B.________, welche am ______ 2024 ins Handelsregister eingetragen wurde und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Projektmanagement und strategisches Management bezweckt (vgl. www.zefix.ch; eingesehen am 11.4.2025).
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B. Am 24. Juni 2024 sowie am 1. August 2024 ersuchte die Einzelunternehmung beim Amt für Arbeit um Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung als Selbständigerwerbende für ihre Inhaberin A.________. Gleichzeitig wurde ersucht, die momentane Bewilligung S in eine Aufenthaltsbewilligung B (Gesuch vom 24.6.2024) resp. in eine Kurzaufenthaltsbewilligung L (Gesuch 1.8.2024) umzuwandeln, da ihre Geschäftstätigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz von gesamtwirtschaftlichem Nutzen sei. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 und 26. September 2024 stellte das Amt für Arbeit die Gesuchsablehnung in Aussicht. Am 26. September 2024 und 4. Oktober 2024 erneuerte die Einzelunternehmung resp. A.________ ihr Ersuchen um Erteilung einer Arbeitsbewilligung. Hierauf verfügte das Amt für Arbeit am 29. Oktober 2024:
\n 1.
Das Gesuch der B.________ um Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung B oder um Erteilung einer Arbeits- und Kurzaufenthaltsbewilligung L zur Erwerbstätigkeit von A.________, 28.10.1986, Ukraine, wird abgelehnt.
\n 2.-5.
(Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
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C. Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2024 reichte die Einzelunternehmung resp. A.________ am 30. Oktober 2024 Verwaltungsbeschwerde ein (AFM-act. 108) mit dem Antrag:
\n Auf der Grundlage der vorgelegten Argumente und einer detaillierten Projektbeschreibung sind wir überzeugt, dass die Tätigkeit der Firma B.________ einen wirtschaftlichen Vorteil für den Kanton Schwyz darstellt. Wir bitten Sie daher, die Ablehnung des Arbeitsbewilligungsantrags zu überdenken und die entsprechende Genehmigung für A.________ zu erteilen.
\n Der instruierende Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartementes lud das Amt für Migration als Beigeladene ins Verfahren ein.
\n Mit RRB Nr. 61/2025 vom 28. Januar 2025 wies der Regierungsrat die Beschwerde unter Kostenauflage (Fr. 1'500) zulasten der Beschwerdeführerin ab.
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D. Am 16. Februar 2025 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde, wobei sie ausführte:
\n Ich, A.________, erhebe Beschwerde gegen den Entscheid der Regierung des Kantons Schwyz (Beschluss Nr. 61/2025) vom 28. Januar 2025, mit dem mir eine Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde.
\n Angesichts meiner aktiven Tätigkeit in der Schweiz sowie meines bedeutenden Beitrags zur Entwicklung der schweizerisch-ukrainischen Beziehungen beantrage ich die Schweizer Staatsbürgerschaft gemäss