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III 2025 28
 
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Entscheid vom 26. November 2025
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Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
 
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Lauerz, Husmatt 1, 6424 Lauerz,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
  4. \n
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
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    \n
  1. Bezirksrat Schwyz, Brüöl 7, 6431 Schwyz,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. B.________,
  2. \n
  3. C.________,
  4. \n
  5. D.________, 
  6. \n
  7. Strassengenossenschaft E.________, v.d. D.________,
  8. \n
  9. F.________, 
  10. \n
  11. G.________,
  12. \n
Beigeladene,
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    \n
  1. Gemeinde Lauerz, Husmatt 1, 6424 Lauerz,
  2. \n
Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Wasserableitung aus Rutschgebiet)
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Sachverhalt:
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    \n
  1.          Am 25. März 2024 reichte die Gemeinde Lauerz ein Baugesuch für die «Wasserableitung aus Rutschgebiet» (Rutschung H.________) auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken KTN I.________ in Lauerz ein. Das Bauvorhaben wurde publiziert (Abl 2024, S. J.________) und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob u. a. A.________ rechtzeitig Einsprache.
  2. \n
\n Gestützt auf den Beschluss des Bezirksrates Schwyz Nr. 80/2024 F III 38 vom 17. Mai 2024 und den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 28. Mai 2024 traf der Gemeinderat Lauerz am 28. Juni 2024 (Versand: 4.7.2024) folgenden Beschluss Nr. 2024-088 (GRB Nr. 2024-088):
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    \n
  1. Die Einsprache von A.________ und (…), wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. \n
  3. Die Baubewilligung wird im Sinne der Erwägungen und unter den nachstehenden Bedingungen und Auflagen erteilt.
  4. \n
  5. Die aufgeführten Unterlagen und die nachstehenden Verfügungen/Stellungnahmen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung:
  6. \n
\n - Gesamtentscheid Amt für Raumentwicklung vom 28. Mai 2024.
\n - Beschluss Nr. 80/2024 F III 38 vom 17. Mai 2024, vom Bezirksrat Schwyz
\n [4.-8. Baubeginn; Meldung; Gebühren und Kosten; Rechtsmittel; Zustellung]
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    \n
  1.          Dagegen erhob A.________ am 18. Juli 2024 (Posteingang: 23.7.2024) rechtzeitig Verwaltungsbeschwerde (VB 173/2024) beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (VG-act. 9/1) mit folgendem Antrag:
  2. \n
\n Die Baubewilligung sei abzulehnen oder ein Alternativprojekt vorzulegen, welches dem L.___bach kein zusätzliches Wasser zuführt resp. kein zusätzliches Schadenpotential zuführt.
\n Mit Beschluss Nr. 86/2025 vom 4. Februar 2025 (Versand: 11.2.2025; VG-act. 3) entschied der Regierungsrat was folgt:
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    \n
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. \n
\n [2.-6. Verfahrenskosten, Parteientschädigungen, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]
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    \n
  1.          Mit auf den 21. Februar 2025 datierter Eingabe (Postaufgabe: 21.2.2025) erhebt A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (VG-act. 1). Er macht geltend, die Massnahmen würden \"gegen den Grundsatz vom ZGB 689 und 690 verstossen.\"
  2. \n
\n Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz setzte dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Frist bis 11. März 2025 an, um die Beschwerdeschrift bezüglich des Antrags zu verbessern (VG-act. 4).
\n Mit Schreiben vom 10. März 2025 (VG-act. 5) ergänzt der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2025 (VG-act. 1) mit folgenden Anträgen:
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    \n
  1. Die Baubewilligung, ausgestellt von der Gemeinde Lauerz, sei aufzuheben.
  2. \n
  3. Die geplante Wassereinleitung in den M.___bach sei nicht zu bewilligen.
  4. \n
  5. Die bestehende Ableitung in den M.___bach sei zu gegebener Zeit zurückzubauen.
  6. \n
  7. Die direkt zum See führende Variante sei in die Planung aufzunehmen.
  8. \n
  9. Den Grundsätzen des Natur- und Heimatschutzes sei nachzuleben.
  10. \n
\n Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden kann (VG-act. 8). Die Gemeinde Lauerz (VG-act. 11) und das ARE (VG-act. 12) verzichten auf einen ausdrücklichen Antrag. Die weiteren Verfahrensbeteiligten lassen sich nicht vernehmen. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme macht der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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    \n
  1.              Im Frühjahr 2013 bildete sich im Quellgebiet H.________ eine grosse, tiefgründige Rutschung, die sich im Juni 2013 auf das Dorf Lauerz zu bewegte. Als Sofortmassnahme wurde das inmitten der aktiven Rutschmasse verlaufende Wasser des N.___bächli mittels Rohrleitungen provisorisch abgeleitet. Das streitgegenständliche Projekt soll die provisorisch getroffenen Massnahmen ablösen. Vorgesehen ist unter anderem eine Ableitung von Wasser in den L.___bach (Gewässernetz-Nr. 1___).\n
      \n
    1.          Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks KTN 2.___ in Lauerz, das sich am Unterlauf des L.___bach befindet. Er ist nach Massgabe von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 befugt, gegen den RRB Nr. 86/2025 vom 4. Februar 2025 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht zu gelangen.
    2. \n
    3.          Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen und mit den Beschwerdeanträgen angefochten wird (vgl. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1; III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 1.2). Im Verlaufe des Verfahrens kann der Streitgegenstand demnach eingeschränkt, aber grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 4). Streitgegenstand ist hier einzig das Bauprojekt, das mit Baugesuch vom 25. März 2024 eingereicht wurde. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinausgehende Anträge stellt (Rückbau einer bestehenden Ableitung, Aufnahme einer direkt zum See führenden Variante [vgl. VG-act. 5 Ziff. 3-4]), kann darauf nicht eingetreten werden. Die entsprechenden Vorbringen sind aber in den nachfolgenden Erwägungen - als Begründungselemente zur Beschwerde - zu berücksichtigen.
    4. \n
    5.          Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt des soeben Dargelegten ist auf die Beschwerde einzutreten.
    6. \n
  2. \n
  3.              Vorab darzulegen ist die Überprüfungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichts.\n
      \n
    1.          Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 26 Abs. 1 VRP). Nach Massgabe der Begründungspflicht gemäss