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\n \n \n III 2025 33
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| \n Entscheid vom 31. Juli 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________AG, , \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n Gemeinde Wollerau, handelnd durch den Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau, \n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Öffentliches Beschaffungsrecht (Zuschlagsverfügung; \n Ersatz Heizungsanlage Gemeindehaus Wächlen - BKP 240 Heizungsanlagen)
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Sachverhalt:\n
A. Am 19. November 2024 schrieb die Gemeinde Wollerau auf der Plattform simap den dem Staatsvertragsbereich unterliegenden Auftrag \"Heizungsersatz Gemeinde Wollerau - BKP 240 Heizungsinstallationen\" im offenen Verfahren zur Offertstellung bis 6. Dezember 2024, 16.00 Uhr, aus (Bf-act. 3).
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B. Innert Frist reichten vier Anbieter Offerten ein (Vi-act. 8), so u.a. die A.________ AG, (Beschwerdeführerin) sowie die D.________ AG, (Zuschlagsempfängerin). Mit Beschluss Nr. 2025.27 vom 10. Februar 2025 erteilte der Gemeinderat Wollerau den Zuschlag zum Betrag von Fr. 356'730.00 netto inkl. MwSt an die D.________ AG, (Vi-act. 13). Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 informierte der Gemeinderat die A.________AG über die Zuschlagserteilung. Die Zuschlagsverfügung enthielt die Begründung (Vi-act. 14/4):
\n Die Vergabe erfolgte an das vorteilhafteste Angebot.
\n Ausschlaggebend für die Vergabe war vor allem die Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis.
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C. Am 3. März 2025 liess die A.________AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Die Zuschlagsverfügung vom 11. Februar 2025 sei aufzuheben und der Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen.
\n 2.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vergabestelle zurückzuweisen.
\n 3.
Der vorliegenden Beschwerde sei vorerst superprovisorisch und alsdann definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n 4.
Der Beschwerdeführerin sei Akteneinsicht in sämtliche Akten des Vergabeverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
\n 5.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und damit der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde nach Einsicht in die Beschwerdeantwort und die Vorakten zu ergänzen.
\n 6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. gesetzliche MwSt.) zulasten der Vergabestelle.
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D. Mit Verfügung vom 4. März 2025 hat der verfahrensleitende Richter der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt; die Zuschlagsempfängerin wurde eingeladen, innert derselben Frist durch Einreichung einer Vernehmlassung dem Verfahren als Beigeladene beizutreten. Alle Parteien wurden aufgefordert, sich zur Akteneinsicht zu äussern.
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E. Innert Frist liess sich die Zuschlagsempfängerin nicht vernehmen, womit sie auf einen Verfahrensbeitritt als Beigeladene verzichtet hat.
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F. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2025 beantragte die Vorinstanz:
\n 1.
Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. März 2025 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
\n 2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. März 2025 sei, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten wird, abzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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G. Am 28. März 2025 ersuchte der verfahrensleitende Richter die Vergabebehörde um Auskunft bezüglich Zuschlagskriterien und deren Auswertung noch bevor über den Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung entschieden werde. Mit Schreiben vom 1. April 2025 erteilt die Vergabebehörde die gewünschte Auskunft. Am 3. April 2025 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zum Auskunftsbegehren des verfahrensleitenden Richters, welches ihr zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, worin sie eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit sowie des rechtlichen Gehörs sieht, falls eine Einladung zur Stellungnahme zur erteilten Auskunft ausbleibe.
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H. Mit Zwischenbescheid III 2025 54 vom 7. April 2025 weist der Einzelrichter den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Der Beschwerdeführerin wird Frist zur Replik bis 28. April 2025 angesetzt.
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I. Mit Replik vom 24. April 2025 hält die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen fest. Innert zweimalig erstreckter Frist beantragt die Vorinstanz mit Duplik vom 23. Juni 2025:
\n 1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. März 2025 sei, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten wird, abzuweisen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Triplik vom 7. Juli 2025 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Duplik, worauf die Vorinstanz am 25. Juli 2025 (Postaufgabe 30.7.2025) quadrupliziert. Dabei halten beide Parteien an ihren Anträgen fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Mit Zwischenbescheid III 2025 54 vom 7. April 2025 gelangte der Einzelrichter im Rahmen der prima-facie-Würdigung zum Schluss, die Sachurteilsvoraussetzungen seien erfüllt, auf die Beschwerde sei einzutreten. Im vorliegenden Verfahren drängen sich keine Hinweise auf, welche gegen die Beschwerdelegitimation oder eine frist- und formgerechte Beschwerdeerhebung sprechen. Dies gilt zumindest so lange, als nicht feststeht, dass die Unternehmervariante der Beschwerdeführerin nicht zu bewerten ist. Denn solange hat sie eine Chance auf den Zuschlag (vgl. ZB III 2025 54 vom 7.4.2025 E. 3.2.5). Hat hingegen die Unternehmervariante unbeachtlich zu bleiben, so dass allein die Amtsvariante der Beschwerdeführerin zu bewerten ist, dürfte sie als Viertrangierte kaum Chancen auf den Zuschlag haben, womit - sollte sich dies bestätigen - die Beschwerdelegitimation entfiele (vgl. ZB III 2025 54 vom 7.4.2025 E. 3.2.1 und 3.2.4).
\n Dem entsprechend gilt es in einem ersten Prüfpunkt den Umgang der Vorinstanz mit der Unternehmervariante der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
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2.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen zwei Angebote offeriert, nämlich neben der Amtsvariante eine als \"Variante A.________\" bezeichnete Offerte (Bf-act. 4 sowie Ende der Offerteingabe der Beschwerdeführerin, Vi-act. 6).
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2.2 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen (