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\n \n \n III 2025 35
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| \n Entscheid vom 23. April 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. HSG B.________,
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 1188, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1988, Russische Staatsangehörige) reiste am 3. April 2021 in die Schweiz, Kanton Waadt, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer schwerwiegenden persönlichen Härtefallregelung zwecks Verbleibs bei ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ukrainischen Konkubinatspartner C.________ erhielt. Am 3. November 2021 siedelte das Paar in die Gemeinde D.________ (SZ) um, wo A.________ eine Aufenthaltsbewilligung B ohne Erwerbstätigkeit erhielt (AFM-act. 5, 41, 44), letztmals verlängert bis 2. April 2025 (AFM-act. 19).
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B. Mit E-Mail vom 1. März 2024 informierte C.________ das Amt für Migration (AFM), er und A.________ hätten sich getrennt, sie wohne nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung in E.________. Er ersuche um Sicherstellung, dass sie nicht mehr mit seiner Aufenthaltsbewilligung B verbunden sei (AFM-act. 26). Ihr Wegzug nach F.________ (ZH) per 29. Februar 2024 wurde von der Gemeinde am 5. März 2024 gemeldet (AFM-act. 20). Am 25. März 2024 informierte das Migrationsamt F.________ das AFM, A.________ habe um Kantonswechsel ersucht (AFM-act. 36). Das Gesuch wurde seitens des Kantons F.________ mit Verfügung vom 6. Juni 2024 abgewiesen (AFM-act. 41). Einen Rekurs gegen den verweigerten Kantonswechsel wies die Sicherheitsdirektion F.________ mit Entscheid vom 6. August 2024 ab (AFM-act. 56). Hierauf meldete sich A.________ erneut in der Gemeinde D.________ an ihrer letzten bekannten Adresse an (Zuzug 7.8.2024; AFM-act. 50).
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C. Am 17. Juli 2024 informierte das AFM A.________ über seine Absicht, ihre Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen (AFM-act. 44), wozu A.________ am 26. Juli 2024 Stellung nahm (AFM-act. 48). Am 27. September 2024 verfügte das AFM (AFM-act. 60):
\n 1.
Die Aufenthaltsbewilligung von A.________ mit Gültigkeit bis zum 2. April 2025 wird per sofort widerrufen.
\n 2.
A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen.
\n 3.
A.________ hat ihren Ausländerausweis innert 30 Tagen nach Rechtkraft dieser Verfügung dem Einwohneramt der Gemeinde D.________ zu retournieren. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, wird ihr Ausländerausweis zur Einziehung ausgeschrieben.
\n 4.
A.________ hat sich innert 16 Tagen nach Rechtkraft dieser Verfügung beim Einwohneramt der Gemeinde D.________ abzumelden.
\n [5.-7. Kostenauflage, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]
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D. Am 21. Oktober 2024 liess A.________ beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss des Amts für Migration vom 27. September 2024 sei aufzuheben und es sei von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.
\n 2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse.
\n Mit RRB Nr. 90/2025 vom 4. Februar 2025 (Versand 11.2.2025) wies der Regierungsrat die Beschwerde unter Kostenauflage zulasten von A.________ ab, soweit er darauf eintrat (AFM-act. 119).
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E. Am 4. März 2025 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 4. Februar 2025 sei aufzuheben und es sei von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.
\n 2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse.
\n Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 25. März 2025 verzichtet das AFM auf eine Vernehmlassung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Mit Verfügung vom 27. September 2024 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und es wies sie aus der Schweiz weg (vgl. Ingress Bst. C). Auf Beschwerde hin bestätigte der Regierungsrat diesen Entscheid, was die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht anficht. Strittig und nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen wurde.
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2.1 Sachverhaltsmässig ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am 3. April 2021 in die Schweiz einreiste. Sie erhielt im Kanton Waadt eine Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen einer schwerwiegenden persönlichen Härtefallregelung zwecks Verbleibs bei ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ukrainischen Konkubinatspartner (vgl. Sachverhaltsdarstellung in AFM-act. 41, 44, 56, 60, 119). Am 3. November 2021 zog das Konkubinatspaar in den Kanton Schwyz, wo die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zuletzt bis 2. April 2025 verlängert wurde (AFM-act. 19). Ende Februar 2024 war der ehemalige Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin mit der Wohnort-Gemeinde und dem AFM in Kontakt bezüglich Auflösung des Konkubinats bzw. Wegzug der Beschwerdeführerin. Am 1. März 2024 informierte er, sie wohne nicht mehr in seiner Wohnung und er ersuche, die Koppelung ihrer Aufenthaltsbewilligung an seine Bewilligung zu lösen. Am 5. März 2024 informierte er, sie habe sich am Vortag bei der Gemeinde abgemeldet und neu in F.________ angemeldet. Am 13. März 2024 bestätigte das AFM dem ehemaligen Konkubinatspartner, ihre Aufenthaltsbewilligung sei von seiner gelöst (\"unbundled\") worden (AFM-act. 21-34). Am 25. März 2024 informierte das Migrationsamt Kanton F.________, die Beschwerdeführerin habe um Kantonswechsel ersucht (AFM-act. 36), was F.________ mit Verfügung vom 6. Juni 2024 ablehnte und dies am 6. August 2024 auf Rekurs hin bestätigte (AFM-act. 41, 56). Dieser Sachverhalt wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
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2.2 Am 17. Juli 2024 informierte das AFM die Beschwerdeführerin über seine Absicht, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen (AFM-act. 44). In ihrer Stellungnahme (AFM-act. 48) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich in D.________ abmelden müssen, da der kranke Vater des Konkubinatspartners in die Schweiz gekommen sei, um medizinische Hilfe zu erhalten. Aufgrund ihrer Arbeitsmöglichkeiten, Freunde und des Lebensstils sei es für sie klar gewesen, sich in F.________ anzumelden. Sie habe da schon mal für 1.5 Jahre gearbeitet. Sie sei Portfoliomanagerin und habe sich da weitergebildet und bilde sich noch weiter; sie erwäge, einen EMBA in der Schweiz zu erwerben. Sie lebe vom Ersparten und führe Gespräche für eine Anstellung als Portfoliomanagerin. Ihr Ziel sei es, eine erfolgreiche Karriere zu machen und glaube, die Schweiz sei der perfekte Ort für ihre Karriere.
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2.3 Mit Verfügung vom 27. September 2024 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung. Das Amt führte aus, auf die Beschwerdeführerin als russische Staatsangehörige sei das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 anwendbar. Konkubinatspartnern von Ausländern mit C- oder B-Bewilligung könne eine Aufenthaltsbewilligung gemäss