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III 2025 55
 
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Entscheid vom 26. Januar 2026
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Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, 8808 Pfäffikon,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt C.________
  2. \n
 
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    \n
  1. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz, 
     
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
     
  4. \n
  5. D.________,
     
  6. \n
  7. E.________, 
    \n Ziff. 4 und Ziff. 5 vertreten durch Rechtsanwältin P.________,
  8. \n
 
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    \n
  1. F.________ 
    \n vertreten durch Rechtsanwalt O.________,
  2. \n
Beschwerdegegner, 
 
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    \n
  1. G.________
  2. \n
 
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    \n
  1. H.________, 
    \n Beigeladene,
  2. \n
 
 
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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\n Sachverhalt:
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    \n
  1.          Bei A.________ handelt es sich um einen Zweckverband der politischen Gemeinden Freienbach, Wollerau und Feusisberg im Sinne von § 79 f. des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017. Der Verband bezweckt den Betrieb und Unterhalt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage in Freienbach und der in seinem Eigentum stehenden Sammelkanäle, Hochwasserentlastungsanlagen sowie Pumpstationen gemäss Übersichtsplan sowie die Erstellung und den Unterhalt weiterer Anlagen, die dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigung dienen (vgl. Art. 2 der Statuten vom 8.5.1993, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 1102 vom 21.6.1994 [VG-act. 2/2]).
  2. \n
\n Am 7. Februar 2023 reichte der A.________ dem Gemeinderat Freienbach das Gesuch für den Abbruch und den Neubau des Gebäudes zur Schlammbehandlung mit Parkplatzüberdachung und Umgebungsgestaltung (Abbruch und Neubau Schlammbehandlung) auf dem in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE) gelegenen Grundstück KTN 001.________ am I.________weg in Freienbach ein. Das Baugesuch sowie der Umweltverträglichkeitsbericht wurden publiziert (Abl 2023, …) sowie öffentlich aufgelegt. Am 21. Februar 2023 hat der A.________ beim Gemeinderat Freienbach sodann auch ein Baugesuch für eine provisorische Baustellenzufahrt mit einer Brücke (provisorische Brücke) auf den Grundstücken KTN 002.________, 003.________, 004.________, 005.________, 006.________ und 007.________ am I.________weg in Freienbach eingereicht. Dieses Baugesuch wurde ebenfalls publiziert (Abl 2023, …) und öffentlich aufgelegt.
\n Gegen das Baugesuch vom 7. Februar 2023 haben unter anderem F.________, der D.________ und E.________ Einsprache erhoben. F.________ erhob auch gegen das Baugesuch vom 21. Februar 2023 Einsprache.
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    \n
  1.          Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 2. Februar 2024 entschied der Gemeinderat Freienbach mit Beschluss (GRB) Nr. 59 vom 22. Februar 2024 über die Einsprachen und das Baugesuch vom 7. Februar 2023 (Abbruch und Neubau Schlammbehandlung) wie folgt:
  2. \n
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    \n
  1. Einsprachen
  2. \n
\n 1.1-1.2 (Abweisung weiterer Einsprachen).
\n 1.3 Die Einsprache von F.________ wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 1.4 Die Einsprache des J.________, des K.________, der E.________, der E.________ Schwyz sowie des D.________ wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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    \n
  1. (Umweltverträglichkeitsprüfung).
  2. \n
  3. Abbruch und Neubau Gebäude zur Schlammbehandlung mit Parkplatzüberdachung und Umgebungsgestaltung:
  4. \n
\n 3.1 Die Bewilligung für den Abbruch und den Neubau des Gebäudes zur Schlammbehandlung mit Parkplatzüberdachung und Umgebungsgestaltung KTN 001.________, I.________weg, Freienbach, wird im Sinne der Erwägungen erteilt.
\n 3.2 Für das Bauen unterhalb des Grundwasserspiegels wird eine Ausnahmebewilligung erteilt.
\n 3.3-8. (Bepflanzung und Umgebungsgestaltung, Baumaschinen und Luftreinhaltung Trafostation im nordöstlichen Grundstücksbereich, Bauetappen, Missachtung der Bauvorschriften, Gesamtentscheid, Abbruchbewilligung Baufreigabe, Kosten und Gebühren, Rechtsmittelbelehrung und Zustellung).
\n Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 2. Februar 2024 entschied der Gemeinderat Freienbach mit Beschluss (GRB) Nr. 60 vom 22. Februar 2024 wie folgt über die Einsprache und das Baugesuch für die provisorische Baustellenzufahrt mit Brücke:
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    \n
  1. Die Einsprache von F.________ wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. \n
  3. Die Bewilligung für die provisorische Baustellenzufahrt mit Brücke, KTN 002.________, 003.________, 008.________, 004.________, 005.________, 006.________ und 007.________, I.________weg, Freienbach, wird erteilt.
  4. \n
  5. Für die Unterschreitung des Wald- und Gewässerabstands wird je eine Ausnahmebewilligung erteilt.
  6. \n
  7. (Gesamtentscheid des ARE und Zustimmung der G.________ als Bestandteile der Baubewilligung).
  8. \n
  9. Die Baubewilligung gilt für den Abbruch und den Neubau des Gebäudes zur Schlammbehandlung mit Parkplatzüberdachung und Umgebungsgestaltung auf dem Grundstück KTN 001.________ am I.________weg in Freienbach. Nach Bauvollendung ist die provisorische Baustellenzufahrt mit Brücke innert sechs Monaten unaufgefordert und vollständig rückzubauen. Der ursprüngliche Zustand des Geländes ist wieder gleichwertig herzustellen. Innerhalb der Grundstücke KTN 008.________ und 005.________ hat die Instandsetzung gemäss den Angaben des Konzeptes der ökologischen Aufwertung der Seeanlage L.________matte zu erfolgen.
  10. \n
\n 6.-13. (Pfahlfundation, Bekämpfung des Berufkrauts und des Sommerflieders, Ausführung gemäss den bewilligten Plänen, Meldung des Baubeginns und der Fertigstellung, Missachtung der Bauvorschriften, Gebühren, Rechtsmittelbelehrung und Zustellung).
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    \n
  1.          Gegen den GRB Nr. 59 vom 22. Februar 2024 (Abbruch und Neubau Schlammbehandlung) erhoben der D.________, E.________ (Verfahren VB 60/2024) sowie F.________ (Verfahren VB 70/2024) Beschwerde an den Regierungsrat. Letzterer gelangte auch gegen den GRB Nr. 60 vom 22. Februar 2024 (provisorische Brücke) mit Beschwerde an den Regierungsrat (Verfahren VB 68/2024).
  2. \n
\n Der Regierungsrat lud die G.________ und die H.________ als Eigentümer der von der provisorischen Baustellenerschliessung betroffenen Baugrundstücke KTN 002.________, 004.________ und 007.________ von Amtes wegen in die Beschwerdeverfahren bei, vereinigte die drei Verfahren VB 60/2024, VB 69/2024 und VB 70/2024 und traf mit Beschluss (RRB) Nr. 188/2025 vom 11. März 2025 folgenden Entscheid:
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    \n
  1. Die Beschwerden I [VB 60/2024], II [VB 69/2024] und III [VB 70/2024] werden gutgeheissen. Die angefochtenen Beschlüsse Nr. 59 und Nr. 60 der Vor­instanz 1 vom 22. Februar 2024 werden aufgehoben.
  2. \n
  3. [Verfahrenskosten]
  4. \n
  5. [Parteientschädigungen]
  6. \n
\n 4.-5. [Rechtsmittelbelehrung, Zustellungen]
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    \n
  1.          Gegen den RRB Nr. 188/2025 vom 11. März 2025 (Versand: 18.3.2025) gelangt der A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. April 2025 an das Verwaltungsgericht. Er stellt folgende Anträge:
  2. \n
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  1. Der Beschluss Nr. 188/2025 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 11. März 2025 sei aufzuheben.
  2. \n
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    \n
  1. Die Angelegenheit sei zur Weiterführung der Beschwerdeverfahren bezüglich Ersatz Schlammbehandlung (VB 60 und 70/2024) und Baustellenzufahrt für Ersatz der Schlammbehandlung (VB 69/2024) an den Regierungsrat des Kantons Schwyz zurückzuweisen.
  2. \n
  3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz und der Beschwerdegegner.
  4. \n
\n Während das ARE und der D.________ Schweiz sowie E.________ auf Anträge zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichten (VG-act. 9 und act. 11), beantragt der Gemeinderat Freienbach die Gutheissung der Beschwerde. Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde (VG-act. 6). F.________ (Beschwerdegegner) beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (VG-act. 14).
\n Im weiteren Schriftenwechsel halten der Beschwerdeführer (Replik vom 20.8.2025 [VG-act. 21]) und der Beschwerdegegner (Duplik vom 8.9.2025 [VG-act. 24]) an ihren Anträgen fest. Die weiteren Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht (mehr) vernehmen.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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    \n
  1.              Der angefochtene RRB Nr. 118/2025 hat zwei Baubewilligungen im Sinne von § 81 ff. des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14. Mai 1987 zum Gegenstand. Dagegen ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig (§ 82 Abs. 1 PBG und § 51 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller zur Beschwerde legitimiert (§ 37 Abs. 1 VRP). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
  2. \n
  3.              Das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2023 betrifft den Abbruch und den Neubau des Gebäudes der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Höfe zur Schlammbehandlung mit Parkplatzüberdachung und Umgebungsgestaltung auf dem Grundstück KTN 001.________, I.________weg, Freienbach.\n
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    1.          Der Regierungsrat erwog im angefochtenen RRB Nr. 118/2025, das Baugrundstück befinde sich im Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998.\n
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      1.   Den Unterlagen zum Baugesuch könne entnommen werden, dass das Bauvorhaben die Durchflusskapazität teils um bis zu 100% vermindere. Bei einer Verminderung der Durchflusskapazität um mehr als 10% seien nach der Praxis im Kanton Schwyz Ersatzmassnahmen notwendig, die den Durchfluss des Grundwassers zu 100% wiederherstellten. Das zuständige Amt für Umwelt und Energie (AUE) habe im Gesamtentscheid des ARE standardmässig ausgeführt, die Durchflusskapazität des Grundwassers werde durch das Bauvorhaben um mehr als 10% reduziert, könne mit den gewählten Ersatzmassnahmen jedoch wiederhergestellt werden. Dabei habe sich das AUE offenbar aber lediglich auf die im Durchflussnachweis gemachte Schlussfolgerung abgestützt und die Durchflussberechnungen im Anhang nicht oder nicht ausreichend überprüft. Die Behauptung, wonach die Durchflusskapazität mit den Ersatzmassnahmen (zu 100%) wiederhergestellt werde, sei falsch. Teils werde der Durchfluss nicht zu 100%, sondern nur zu 97.3% bzw. zu 94.5% wiederhergestellt, was sich bei aufmerksamer Lektüre des Durchflussnachweises bzw. der Zusammenfassung des Durchflussnachweises hätte entnehmen lassen. Wie das ARE bzw. das AUE bei dieser Ausgangslage eine Ausnahmebewilligung mit der Begründung erteilen konnte, dass der Durchfluss wiederhergestellt werde, sei nicht nachvollziehbar.
      2. \n
      3.   In seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren habe das ARE seine Argumentation noch einmal wiederholt. Immerhin habe es auch noch den eingeholten Mitbericht des AUE zitiert, worin das AUE den Hinweis mache, dass der Durchfluss gegenüber dem aktuellen (bereits mit einem Gebäude verbauten) Zustand erhalten bzw. verbessert werde. Das bestehende Gebäude der ARA beeinträchtige den Grundwasserdurchfluss tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit. Gemäss den Berechnungen im Durchflussnachweis würden die bestehenden Bauten den Durchfluss je nach (unbekannter) Beschaffenheit des Untergrunds zwischen 60% und 70% einschränken. Dass das geplante Bauvorhaben im Rahmen des Bestandesschutzes bewilligt werden könne, sei daher nicht ausgeschlossen. Allerdings hätten sich die Vorinstanzen bisher weder zum Bestandesschutz geäussert noch die Voraussetzungen dafür geprüft. Auch lägen keine Unterlagen zu den bestehenden Bauten bzw. der baulichen Entwicklung bei den Akten.
      4. \n
      5.   Gestützt auf diese Überlegungen kam der Regierungsrat zum Ergebnis, dass für das Bauvorhaben keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne, da die Durchflussverminderung nicht zu 100% durch Ersatzmassnahmen wiederhergestellt werde und keine Unterlagen zu einem möglichen Bestandesschutz vorhanden seien. Entsprechend seien der GRB Nr. 59 vom 22. Februar 2024 sowie der dazugehörende Gesamtentscheid vom 2. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Bestandesgarantie und allenfalls zur Verbesserung der Ersatzmassnahmen zurückzuweisen. Aufgrund dieses Ergebnisses sei auch der GRB Nr. 60 vom 22. Februar 2024 sowie der Gesamtentscheid vom 2. Februar 2024 betreffend provisorische Baustellenzufahrt mit Brücke aufzuheben.
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    3.          Der Beschwerdeführer macht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, er plane den Ersatz seiner im Jahr 1969 erstellten Anlage durch einen Neubau. Die Anlage habe ihre Lebensdauer längst überschritten und entspreche nicht mehr dem Stand der Technik. Die Schlammbehandlung diene der Entsorgung des Klärschlamms, der bei der Abwasserentsorgung anfalle. Dabei handle es sich um eine gemäss Art. 19 GSchV gebotene Massnahme.\n
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      1.   Der Regierungsrat habe mit Blick auf Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV festgehalten, die Erstellung von Anlagen unter dem mittleren Grundwasserspiegel sei grundsätzlich unzulässig. Die Behörde könne aber Ausnahmen bewilligen, wenn die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert werde. Im Kanton Schwyz bestehe offenbar die Praxis, dass für Ausnahmebewilligungen eine vollständige Wiederherstellung des Grundwasserzuflusses erforderlich sei. Das sei aber lediglich eine Praxis der Verwaltungsbehörden und keine eigentliche gesetzliche Regelung, wie das der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid offenbar annehme. Es müsse stets aufgrund des konkreten Einzelfalls geprüft werden, ob eine Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erteilt werden könne. Nach den Angaben des Regierungsrats selbst betrage die Durchflussverminderung nach Ausführung der Kompensationsmassnahmen an zwei Positionen 2.5% bzw. 5.5%. An den übrigen sieben ermittelten Positionen sei die Durchflusskapazität auch nach Ansicht des Regierungsrats vollständig eingehalten. Das geplante Bauvorhaben verbessere den Grundwasserdurchfluss wesentlich. Nach Auffassung des Regierungsrats bestehe heute eine Durchflusskapazität von teilweise nur 60% bis 70%. Mit Blick auf die öffentliche und im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, die der Beschwerdeführer mit der Abwasserreinigung im Allgemeinen und der Schlammbehandlung im Besonderen vornehme, hätte eine Ausnahmebewilligung erteilt werden müssen, zumal eine funktionierende Schlammbehandlung auf Pfählen fundiert werden müsse und ein Untergeschoss erforderlich sei, weil der Gemeinderat Freienbach eine Erhöhung des Gebäudes aus ortsbaulicher Sicht ablehne. Der Regierungsrat habe keine Interessenabwägung vorgenommen, was Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV verletze.
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      3.   Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, der Regierungsrat habe den Sachverhalt falsch ermittelt. Die für die Beurteilung der Beschwerde zuständigen Sachbearbeiter seien ja auch keine Geotechniker, sondern Juristen. Gemäss dem Nachweis Durchflusskapazität der M.________AG vom 31. August 2021 sei der Durchfluss beim Schnitt DF 3 nach Durchführung der Kompensationsmassnahmen \"i.O.\