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III 2025 63
 
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Entscheid vom 20. Februar 2026
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Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
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  1. Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, 8808 Pfäffikon,
  2. \n
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
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    \n
  1. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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  1. D.________
  2. \n
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A.1 D.________ und F.________ sind Miteigentümer des Grundstücks KTN 001.________ in der Wohnzone W3 in Wilen bei Wollerau (Gemeinde Freienbach). Mit Baueingabe vom 6. Februar 2019 ersuchten sie um die Baubewilligung für eine Holzplattform im nordwestlich gelegenen Garten bzw. Grundstücksbereich von KTN 001.________. Gegen das publizierte und öffentlich aufgelegte Baugesuch erhob A.________ als Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstückes KTN 002.________ in Wilen bei Wollerau, öffentlich-rechtliche Einsprache, woraufhin D.________ das Baugesuch am 22. Mai 2019 zurückzog.
\n A.2 Am 22. Mai 2019 reichte D.________ ein angepasstes Baugesuch für die Holzplattform im Gartenbereich von KTN 001.________ ein. Gegen das publizierte und öffentlich aufgelegte Baugesuch erhob A.________ wiederum öffentlich-rechtliche Einsprache. Der Gemeinderat Freienbach wies diese Einsprache mit Beschluss (GRB) Nr. 286 vom 14. August 2019 ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Die von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 82 vom 4. Februar 2020 gut und hob den GRB Nr. 286 vom 14. August 2019 auf.
\n A.3 Am 20. November 2020 reichte D.________ ein nächstes Baugesuch für die Verlängerung der bestehenden Stützmauer im nordwestlichen Grenzbereich von KTN 001.________, für ein Vordach beim Hauseingang sowie für Aussenparkplätze ein. Gegen das publizierte und öffentlich aufgelegte Baugesuch erhob A.________ neuerlich öffentlich-rechtliche Einsprache. Nach mehrfacher Überarbeitung bzw. Revision der Baupläne und Baugesuchsunterlagen, zu denen sich A.________ jeweils äussern konnte, wies der Gemeinderat Freienbach mit GRB Nr. 184 vom 6. Mai 2021 die Einsprache ab und erteilte D.________ die Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Die von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 766/2021 vom 3. November 2021 ab. Die hiergegen von A.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE III 2021 197 vom 30. März 2022 im Sinne der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat und hob den GRB Nr. 184 vom 6. Mai 2021 (sowie den mitangefochtenen RRB Nr. 766/2021 vom 3.11.2021) auf, soweit die Baubewilligung für die Stützmauer erteilt wurde. Die von D.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_269/2022 vom 19. September 2023 ab, soweit darauf einzutreten war.
\n B. Am 23. April 2024 reichte D.________ wiederum ein Baugesuch für eine (Verlängerung der) Stützmauer im nordwestlichen Grundstücksbereich von KTN 001.________ ein. Dieses wurde publiziert (…) und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob A.________ am 10. Mai 2024 öffentlich-rechtliche Einsprache. Dazu nahm D.________ am 4. Juni 2024 Stellung. Unter gleichzeitiger Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 25. Juni 2024 entschied der Gemeinderat Freienbach mit GRB Nr. 252 vom 4. Juli 2024 (versendet am 10.7.2024) wie folgt über das Baugesuch und die Einsprache:
\n 1. Die Einsprache von A.________ wird abgewiesen.
\n 2. Die Bewilligung für die Verlängerung der Stützmauer zur Sitzplatzerweiterung, KTN 001.________, Wilen, wird erteilt.
\n (3.-12. Eröffnung Gesamtentscheid; Auflagen und Nebenbestimmungen betreffend Bepflanzung, Nachbarrecht, Meldung Baubeginn, Plantreue, Nachführung Mutationen; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n C. Dagegen erhob A.________ am 2. August 2024 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung des GRB Nr. 252 des Gemeinderats Freienbach vom 4. Juli 2024 und des kantonale Gesamtentscheids des ARE vom 25. Juni 2024 betreffend das Baugesuch für die Verlängerung der Stützmauer sowie die Abweisung des entsprechenden Baugesuchs vom 23. April 2024; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit RRB Nr. 189/2025 vom 11. März 2025 (versendet am 18.3.2025) ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte A.________ die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Gemeinde Freienbach und an D.________.
\n D. Gegen diesen RRB Nr. 189/2025 vom 11. März 2025 lässt A.________ mit Eingabe vom 14. April 2025 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen:
\n 1.1 Der Beschluss Nr. 189/2025 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 11.3.2025 sei aufzuheben.
\n 1.2 Es sei der Beschluss des Gemeinderates Freienbach über das Gesuch Nr. 22-24-093 (Baumappe 2024-0076) vom 04.07.2024 aufzuheben.
\n 1.3 Es sei der Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 25.06.2024 aufzuheben.
\n 2. Das im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. 17 vom 26.04.2024, S. 1049, für das Grundstück KTN 001.________, 8832 Wilen, publizierte Baugesuch für die Verlängerung Stützmauer zur Sitzplatzerweiterung sei abzuweisen.
\n 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter zu Lasten der Vorinstanzen.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2025 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdegegner lässt mit Stellungnahme vom 13. Mai 2025 um Abweisung der Beschwerde ersuchen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Das ARE verzichtet mit Eingabe vom 15. Mai 2025 auf die Einreichung einer umfangreichen Vernehmlassung sowie eine Antragstellung. Der Gemeinderat Freienbach lässt am 20. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werde, sowie um Bestätigung des angefochtene RRB Nr. 189/2025 vom 11. März 2025 und des GRB Nr. 252 vom 4. Juli 2024 ersuchen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n F. Mit Stellungnahme bzw. Replik vom 21. August 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen; gleichzeitig hält er an den Ausführungen in seiner Beschwerde fest. Der Beschwerdegegner lässt am 26. August 2025 an seinen bisherigen Ausführungen festhalten und verzichtet auf eine Duplik.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Das Sicherheitsdepartement und der Gemeinderat Freienbach beantragen die Abweisung der Beschwerde vom 23. Juli 2024 unter dem Vorbehalt des Eintretens auf dieselbe.
\n 1.2 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft insb. die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien, die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches und die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss