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III 2025 65
 
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Entscheid vom 20. Februar 2026
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Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Schübelbach, Grünhaldenstrasse 3,
    \n Postfach 74, 8862 Schübelbach,
     
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
     
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
 
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    \n
  1. C.________,
    \n Beschwerdegegner,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________,
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. C.________ ist Grundeigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks KTN 001.___ Schübelbach. Der auf dem Grundstück gelegene Landwirtschaftsbetrieb wird über den E.___weg erschlossen. Für die Sanierung dieses Weges haben sich die Grundeigentümer der Grundstücke, über welche der E.___weg führt (Grundeigentümer von KTN 002.___, 001.___, 003.___ Schübelbach) zur einfachen Gesellschaft E.___weg zusammengeschlossen. Mit Gesamtentscheid vom 12. Juni 2018 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) der einfachen Gesellschaft E.___weg die Baubewilligung für die Sanierung des E.___weg. Der Gesamtentscheid wurde mit der Baubewilligung des Gemeinderats Schübelbach vom 12. Juni 2018 eröffnet und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n Nachdem C.________ als Mitglied der einfachen Gesellschaft am 29. September 2020 um Baufreigabe für das Teilstück auf KTN 001.___ ersucht hatte, nahm er im Frühjahr 2021 die Bauarbeiten vor. Das Bauamt Schübelbach führte am 23. April 2021 die Bauabnahme durch, wobei protokollarisch Abweichungen festgehalten wurden.
\n Am 16. Juli 2021 verlängerte der Gemeinderat Schübelbach die Baubewilligung für die Sanierung des E.___weg.
\n B. Am 8. Juli 2021 informierte A.________ (Eigentümer des Nachbargrundstückes KTN 003.___) das Amt für Landwirtschaft (AfL) schriftlich über nicht bewilligte bauliche Massnahmen auf dem Grundstück von C.________ (Betonvorplatz Stall, Abgrabungen und Natursteinmauer entlang der Grundstücksgrenze, Holzschopf). Die Gemeinde Schübelbach verfügte daraufhin am 16. Juli 2021 nach einem Augenschein vor Ort einen Baustopp.
\n C. Am 10. September 2021 reichte C.________ das nachträgliche Baugesuch für den bereits erstellten Betonvorplatz beim Stallgebäude, die erstellten Abgrabungen und Natursteinmauer im Grenzbereich zu KTN 003.___ und entlang des E.___weg und für einen noch nicht erstellten Holzschopf beim Wohnhaus ein.
\n Gegen dieses nachträgliche Baugesuch hat A.________ am 21. Oktober 2021 Einsprache erhoben.
\n Nach Durchführung eines Augenscheins (vom 26. April 2022) hat der Gemeinderat Schübelbach mit Beschluss vom 14. März 2023 unter Eröffnung des Gesamt­entscheides des ARE vom 30. Januar 2023 die Baubewilligung unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen erteilt und den Baustopp aufgehoben. Die Einsprache von A.________ wurde abgewiesen.
\n Gegen diesen Beschluss liess A.________ mit Eingabe vom 11. April 2023 Beschwerde beim Regierungsrat erheben. Der Regierungsrat hat die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 711/2023 vom 17. Oktober 2023 gutgeheissen und die Sache zur vertieften Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das ARE zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass das ARE bzw. das AfL Abklärungen in Bezug auf die betriebliche Notwendigkeit der umstrittenen Bauten und Anlagen getätigt hätten. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n D. Nach der Einholung von ergänzenden Unterlagen hat das ARE mit Gesamtentscheid vom 22. August 2024 verfügt:
\n 1. Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2021-1392 von C.________, Schübelbach wird nach vertiefter Sachverhaltsabklärung, im Sinne der Erwägungen und unter den Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II. Ziffern 1. ff. erteilt. 
\n 2. Die Einsprache wird aus kantonaler Sicht in Bezug auf die lichte Breite der Zufahrt, die Rollierung, den Geländeverlauf, die landwirtschaftsfremden Materialdepots sowie die Rekultivierung des Geländes teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
\n 3. Vorbehalten bleiben der Entscheid über die Einsprache und die Baubewilligung der Gemeinde Schübelbach.
\n 4.-7. (Gebühren, Hinweis auf mögliche Strafanzeige, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung)
\n Der Gemeinderat Schübelbach hat mit Beschluss vom 17. September 2024 die Einsprache von A.________ abgewiesen und die Baubewilligung unter Eröffnung des Gesamtentscheids des ARE unter Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt.
\n E. Gegen diesen Beschluss liess A.________ mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 beim Regierungsrat Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Baubewilligung/Raumplanungsbewilligung sei zu verweigern.
\n Der Regierungsrat hat die Beschwerde mit Beschluss Nr. 103/2025 vom 11. März 2025 (Versand 18.3.2025) abgewiesen.
\n F. Gegen diesen Beschluss lässt A.________ mit Eingabe vom 14. April 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1. Es seien in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 11. März 2025 (RRB Nr. 193/2025) aufzuheben und es sei die Baubewilligung nicht zu erteilen.
\n 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanzen, sowohl für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren.
\n G. Das ARE beantragt mit Vernehmlassung vom 29. April 2025 die Abweisung der Beschwerde.
\n Auch das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Der Beschwerdegegner lässt mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
\n Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. Juli 2025 an seinen Anträgen fest.
\n Der Beschwerdegegner hält seinerseits mit Duplik vom 18. August 2025 an seinen Anträgen fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Beschwerdeführer rügt wie schon im Verfahren vor dem Regierungsrat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge ungenügender Begründung des Gesamtentscheides vom 22. August 2024 durch das ARE. Aus dem Entscheid gehe nicht hervor, ob der Betrieb des Beschwerdegegners längerfristig bestehen werde. Auch äussere sich der Entscheid nicht bzw. ungenügend zur Frage der betrieblichen Notwendigkeit der baulichen Vorkehrungen. Insbesondere äussere sich der Entscheid des ARE nicht zur betrieblichen Notwendigkeit der Geländeveränderung und Steinrollierung ausserhalb der Silolagerfläche sowie der Geländeveränderung und Steinrollierung angrenzend zum Strassenverlauf im Grenzbereich. Auch äussere sich der Entscheid nicht zur Notwendigkeit eines befestigen Lagerplatzes für Siloballen und Erntemaschinen, zumal der Betrieb schon länger bestehe. Das Gleiche gelte in Bezug auf die Frage, weshalb der Zukauf von Zuckerrübenschnitzeln, noch als bodenabhängige Bewirtschaftung zu qualifizieren sei. Auch setze sich der Entscheid des ARE (sowie auch der angefochtene RRB) nicht mit dem Umstand auseinander, dass für die Silolagerung ein Platz südlich des Gebäudes Assek-Nr. 004.___ vorhanden wäre, dieser werde aber als Abstellplatz für drei Baumaschinen des Bruders genutzt. Das ARE habe gewisse Begründungen erst mit der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 nachgereicht, allerdings ändere dies nichts am Umstand, dass er aufgrund der ungenügenden Begründung ein Rechtsmittel habe einlegen müssen, wofür er die Kosten zu tragen habe.
\n Auch der Regierungsrat verletze die Begründungspflicht, indem er sich im angefochtenen Beschluss nicht zur Erforderlichkeit der Geländeveränderung und Steinrollierung ausserhalb der Silolagerfläche sowie der Geländeveränderung und Steinrollierung angrenzend zum Strassenverlauf im Grenzbereich äussere. Auch äussere sich der angefochtene RRB nicht zur Frage, dass ein Platz für die Silolagerung bereits vorhanden sei und bzw. zum Umstand, dass der Beschwerdegegner nicht habe nachweisen können, dass er die Siloballen nicht an einem anderen Ort lagern könne.
\n 1.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss eine ungenügende Begründung des Gesamtentscheides des ARE verneint. Das zuständige AfL habe sich im Gesamtentscheid vom 22. August 2024 eingehend mit den Bewilligungsvoraussetzungen auseinandergesetzt. Es habe insbesondere geprüft, ob der Siloballenlagerplatz, die Steinrollierung, die befestigte Manövrierfläche im Hofbereich und der geplante Brennholzschopf sachlich begründet bzw. notwendig und zonenkonform seien. Es habe u.a. festgehalten, dass die Steinrollierung zwar den Fahrbereich einenge, die Zufahrt könne jedoch weiterhin auch mit grossen landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden. In der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 habe das AfL sodann ausführliche Angaben über den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners gemacht. Auch habe es sich nochmals zur Zonenkonformität und zur Betriebsnotwendigkeit des Siloballenlagerplatzes, der Manövrierfläche und des Brennholzunterstandes geäussert. Mit der zusätzlichen eingehenden Begründung in der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 könne im Übrigen auch eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht als geheilt betrachtet werden.
\n 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (