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\n \n \n III 2025 78
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| \n Entscheid vom 5. September 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Bezirk Höfe, handelnd durch den Bezirksrat, \n Rebhaldenstrasse 15, 8807 Freienbach, \n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Stimmrechtsbeschwerde (Bezirksgemeinde Höfe vom \n 23. April 2025; Verkauf Stockwerkeigentum Rathaus II)
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Sachverhalt:\n
A. Der Bezirksrat Höfe lud die Stimmberechtigten des Bezirks auf den 23. April 2025 zur 200. ordentlichen Bezirksgemeinde ein. Traktandiert war u.a. die Sachvorlage \"Verkauf Stockwerkeigentum Rathaus II, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau\" (Traktandum 6; Vi-act. 1). Das Geschäft war in der Bezirksgemeinde zu beraten und zur Beschlussfassung an die Urne zu überweisen mit der Abstimmungsfrage (Vi-act. 8, Trakt. 6, S. 24):
\n Wollen Sie dem Verkauf des Stockwerkeigentums Liegenschaft Nr. 131, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, mittels einer freiwilligen öffentlichen Grundstückversteigerung mit einem Mindestangebot von CHF 7'600'000.00 zustimmen?
\n Der RPK-Präsident bestätigte anlässlich der Bezirksgemeinde, dass dem Verkauf der Liegenschaft zugestimmt werden könne (Vi-act. 8, Trakt. 6, S. 24).
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B. Im Rahmen der Beratung stellte A.________ namens der Grünliberalen den Antrag auf Rückweisung, \"dass wir die Liegenschaft nicht verkaufen, weil wir keine Notwendigkeit haben\". Eine weitere Rednerin stellte namens der SP den Antrag: \"Das Sachgeschäft Verkauf Rathaus II, Wollerau, wird zurückgewiesen\" (Vi-act. 8, Trakt. 6, S. 26 f.). Ein dritter Redner äusserte seine Unterstützung für die Rückweisungsanträge und ersuchte die Stimmberechtigten um deren Unterstützung. Frau Bezirksammann nahm diese Voten als zwei Anträge entgegen und teilte nach Beratung im Büro mit, bei beiden Anträgen handle es sich um einen verdeckten Ablehnungsantrag, der so nicht zur Abstimmung zugelassen werden könne. Der Bezirksrat werde das Geschäft unverändert an die Urne vom 28. September 2025 überweisen (Vi-act. 8, Trakt. 6, S. 30).
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C. Am 5. Mai 2025 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Stimmrechtsbeschwerde ein mit den Anträgen:
\n 1.
Die Urnenabstimmung vom 28. September 2025 im Bezirk Höfe über die Sachvorlage \"Verkauf Stockwerkeigentum Rathaus II, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau\" sei zu verschieben.
\n 2.
Der Entscheid des Bezirksammanns bzw. des Büros der Bezirksversammlung des Bezirks Höfe vom 23. April 2025 über die Nichtzulassung von drei Rückweisungsanträgen sei aufzuheben. Der Bezirksrat sei anzuweisen, die BezirksversammIung betreffend das Traktandum 6 (Sachvorlage Sachvorlage [sic] \"Verkauf Stockwerkeigentum Rathaus ll, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau\") zu wiederholen und über die gestellten Rückweisungsanträge abstimmen zu lassen.
\n 3.
Die Tonaufnahmen seien zu Beweiszwecken zu sichern und zusammen mit dem WortprotokolI beizuziehen.
\n 4.
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirks Höfe.
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D. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz:
\n 1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 2025 sei, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten wird, abzuweisen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Am 31. August 2025 (Postaufgabe 1.9.2025) repliziert der Beschwerdeführer (fristgerecht in Beachtung, dass der 30.8.2025 ein Samstag war), wobei er an seinen Anträgen festhält.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen Stimmberechtigter des Bezirks Höfe. Auch steht fest, dass er an der ordentlichen Bezirksgemeinde vom 23. April 2025 teilgenommen und zu Traktandum 6 einen Rückweisungsantrag gestellt hat, welchen die Versammlungsleiterin als unzulässigen, verdeckten Ablehnungsantrag nicht zur Abstimmung brachte. Ebenso wurde auch ein zweiter Antrag nicht zur Abstimmung zugelassen. Das Geschäft wurde schliesslich an die Urne überwiesen.
\n Der Beschwerdeführer rügt ein fehlerhaftes Abstimmungsprozedere anlässlich der Bezirksgemeinde und damit ein fehlerhaftes Zustandekommen der Überweisung des Geschäftes an die Urne. Mit der Weigerung, über die Rückweisungsanträge abstimmen zu lassen, habe die Versammlungsleiterin die politischen Rechte des Beschwerdeführers und aller anderen Versammlungsteilnehmer verletzt.
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1.2 Jede Person, die ein Interesse nachweist, kann gegen rechtswidrige Beschlüsse und Wahlen des Volkes, die auf der Stufe Gemeinde oder Bezirk getroffen werden, beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen (