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III 2025 83
III 2025 86
III 2025 87
 
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Entscheid vom 20. Februar 2026
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Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
 
Dr.iur. Vital Zehnder, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Prisca Reichlin  Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
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    \n
  1. Baukommission der Gemeinde Schwyz, Herrengasse 23, Postfach 34, 6431 Schwyz,
    \n Beschwerdeführerin (III 2025 83),
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
     
  2. \n
  3. A.________ und B.________, J.________, 6430 Schwyz,
    \n Beschwerdeführer (III 2025 86),
    \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,
     
  4. \n
  5. E.________,
  6. \n
  7. F.________,
    \n Beschwerdeführer (III 2025 87),
    \n beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. G.________,
     
  8. \n
 
gegen
 
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    \n
  1. Baukommission der Gemeinde Schwyz, Herrengasse 23, Postfach 34, 6431 Schwyz,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
  2. \n
\n
    \n
  1. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
 
\n
    \n
  1. A.________ und B.________, J.________ 9, 6430 Schwyz,
    \n Beschwerdegegner (III 2025 83+87),
    \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,
  2. \n
  3. E.________,
  4. \n
  5. F.________,
    \n Beschwerdegegner (III 2025 83+86),
    \n beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. G.________,
     
  6. \n
  7. H.________,
    \n Beigeladene (III 2025 83 + 86 + 87),
    \n vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. G.________,
  8. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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\n 1
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Sachverhalt:
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    \n
  1.             Am 15. April 2024 reichten F.________ und E.________ das Baugesuch für den Abbruch eines Einfamilienhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem im Alleineigentum von H.________ stehenden Grundstück KTN 001.___ an der I.___strasse in Schwyz ein. Das Baugesuch wurde publiziert (Abl 2024 S. xxx) und öffentlich aufgelegt. lnnert Frist erhoben B.________ und A.________ am 8. Mai 2024 öffentlich-rechtliche Einsprache.
  2. \n
\n Am 7. Juni 2024 reichte der zuständige Planer Unterlagen für den Objektschutznachweis nach. Am 16. Juli 2024 fand eine Begehung vor Ort statt. Am 5. August 2024 sowie am 11. September 2024 reichte der zuständige Planer Projektänderungen sowie ergänzende Unterlagen nach, zu denen sich B.________ und A.________ äussern konnten.
\n Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 17. Oktober 2024 entschied die Baukommission Schwyz mit Beschluss Nr. 350 vom 6. November 2024 (Versand: 8.11.2024) wie folgt über das Baugesuch und die Einsprache:
\n
    \n
  1. Die mit Eingabe vom 8. Mai 2024 eingereichte Einsprache von B.________ und A.________ wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. \n
  3. (Kosten des Einspracheverfahrens)
  4. \n
  5. Die Bewilligung für den Abbruch des Einfamilienhauses und den Neubau des Mehrfamilienhauses auf Grundstück KTN 001, I.___strasse, Schwyz, wird erteilt.
  6. \n
  7. Die für das projektierte Untergeschoss nachgesuchte Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes gegenüber der gemeindeeigenen I.___strasse wird im Sinne der Erwägungen erteilt.
  8. \n
\n 5.-19. (Einfahrtsbewilligung; Beurteilung des kommunalen Brandschutzexperten; Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung Nr. 72-24-106 vom 17. Oktober 2024 als integrierter Bestandteil; Auflagen; massgebende Eingabepläne und Gesuchsunterlagen; Abgeltung für Pflichtschutzplätze; Kanalisationsgebühr; Nachführung sowie Kosten der amtlichen Vermessung; Gesamtkosten; Baukontrolle; Standort Briefkasten; Luftreinhaltung auf Baustellen; Rechtsmittel; Zustellung).
\n
    \n
  1.             Gegen den Beschluss Nr. 350 vom 6. November 2024 erhoben A.________ und B.________ am 24. November 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (VB 268/2024) mit den Anträgen:
  2. \n
\n A. Die in Ziff. 3. des Beschlusses der BG erteilte Bewilligung für den Abbruch des Einfamilienhauses und des Neubaus des Mehrfamilienhauses auf Grundstück KTN 001, I.___strasse, Schwyz, ist aufzuheben.
\n Der geplante 4-geschossige Wohnblock I.___strasse (drei Vollgeschosse, ein Attikageschoss; nicht mitgezählt ist das Unter-/Garagengeschoss) ist höhenmässig auf eine mit dem lokalen Ortsbild verträgliche, max. 3-geschossige Neubaute zu redimensionieren. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeinstanz zudem die flächenmässige Ausdehnung (Länge und Breite) der geplanten Neubaute ebenfalls auf ihre Ortsbildverträglichkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls zu redimensionieren.
\n B. Das Fassadenbild ist einheitlich und damit quartierüblich zu gestalten.
\n C. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der BG.
\n Der Regierungsrats entschied mit Beschluss (RRB) Nr. 271/2025 vom 8. April 2025 (Versand: 15.4.2025) was folgt:
\n
    \n
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 wie folgt abgeändert:
  2. \n
\n \"Die Bewilligung für den Abbruch des Einfamilienhauses und den Neubau des Mehrfamilienhauses auf Grundstück KTN 001, I.___strasse, Schwyz, wird erteilt, wobei auf die PV-Fassadenanlage zu verzichten ist bzw. diese nicht erstellt werden darf.\"
\n lm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
\n 2.-6. (Verfahrenskosten, Parteientschädigung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellungen).
\n
    \n
  1.             Gegen den RRB Nr. 271/2025 vom 8. April 2025 gelangen die Baukommission Schwyz (III 2025 83), A.________ und B.________ (III 2025 86) sowie E.________ und F.________ (III 2025 87) je mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht.\n
      \n
    1.         Die Baukommission Schwyz (Beschwerdeführerin Ziff. 1) stellt mit ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2025 (Postaufgabe: gleichentags) die folgenden Anträge:
    2. \n
  2. \n
\n
    \n
  1. In Gutheissung der Beschwerde sei die mit Dispositivziffer 1 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses Nr. 271/2025 vom 8. April 2025 erfolgte Abänderung von Dispositivziffer 3 des Beschlusses Nr. 350 der Baukommission Schwyz vom 6. November 2024 aufzuheben und es sei in diesem Sinne auch die Baubewilligung gemäss Dispositivziffer 3 des Beschlusses Nr. 350 der Baukommission Schwyz vom 6. November 2024 für die PV-Fassadenanlage zu bestätigen.
  2. \n
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates und/oder der Beschwerdegegner Ziffer 3, dies für beide Rechtsmittelinstanzen bei entsprechenden Abänderungen auch der Dispositivziflern2 und 3 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses Nr. 271/2025 vom 8. April 2025.
  4. \n
\n Während F.________ und E.________ sowie das Amt für Raumentwicklung (ARE) auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragen der Regierungsrat sowie A.________ und B.________ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n
    \n
  1.         A.________ und B.________ (Beschwerdeführer Ziff. 2) verlangen mit ihrer Beschwerde vom 12. Mai 2025 (gleichentags überbracht) was folgt:
  2. \n
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    \n
  1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss der Regierung des Kt. Schwyz vom 8. April 2025 (RRB 271/2025) aufzuheben und damit auch der Beschluss der Baukommission der Gemeinde Schwyz vom 6. November 2024, Protokollauszug vom 6. November 2024, Geschäft Nr. 350, und der kantonale Gesamtentscheid vom Amt für Raumentwicklung vom 17. Oktober 2024 (Baugesuch Nr. 72-24-106).
  2. \n
  3. Es sei das Baugesuch für das Bauprojekt Abbruch Einfamilienhaus und Neubau Mehrfamilienhaus, KTN 001, L.___strasse/I.___strasse, 6430 Schwyz, Amtsblatt Nr. 16, S. 963, abzuweisen und die Baubewilligung zu verweigern.
  4. \n
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
  6. \n
\n Während das ARE auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. F.________ und E.________ ersuchen ebenfalls um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und um vollumfängliche Bestätigung der Baubewilligung gemäss Beschluss Nr. 350 der Baukommission Schwyz vom 6. November 2024. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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    \n
  1.         E.________ und F.________ (Beschwerdeführer Ziff. 3 und Ziff. 4) gelangen mit Beschwerde vom 9. Mai 2025 (Postaufgabe: gleichentags) ebenfalls an das Verwaltungsgericht. Sie stellen folgende Anträge:
  2. \n
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    \n
  1. Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 271/2025 vom 8.4.2025 sei betreffend die Auflage, wonach \"auf die PV-Fassadenanlage zu verzichten sei bzw. diese nicht erstellt werden darf\" aufzuheben.
  2. \n
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    \n
  1. Es sei auch für die projektierte PV-Fassadenanlage an den Balkonbrüstungen des MFH L.___strasse in 6430 Schwyz die Baubewilligung zu erteilen und den Beschluss Nr. 350 der Baukommission Schwyz vom 6.11.2024 vollumfänglich zu bestätigen.
  2. \n
  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für die erste wie auch zweite Instanz zulasten der Beschwerdegegner und des Regierungsrates.
  4. \n
\n Während das ARE auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen der Regierungsrat und die Beschwerdeführer Ziff. 2 die Abweisung der Beschwerde. Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin Ziff. 1 die Gutheissung der Beschwerde.
\n
    \n
  1.         Sämtliche Eingaben der Parteien hat das Verwaltungsgericht den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht. Dabei halten die Parteien im weiteren Verfahrenslauf an ihren Anträgen fest.
  2. \n
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n
    \n
  1.              Dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 und § 81 sowie § 84 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (vgl. § 82 Abs. 1 PBG und § 51 lit. a VRP).\n
      \n
    1.          Im Verwaltungsrechtspflegegesetz wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Verfahren indes vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE II 2024 36+37+47 vom 28.1.2025 E. 1.1; III 2011 151+155 vom 18.1.2012 E. 1; VGE 603+606/92 vom 23.9.1992 E. 1).
    2. \n
  2. \n
\n Hier umstritten ist die Bewilligungsfähigkeit eines Baugesuchs insgesamt (III 2025 86) bzw. einer an der Fassade der geplanten Baute vorgesehenen Photovoltaikanlage (III 2025 83+87). Bei sämtlichen Beschwerden stehen Fragen des Ortsbildschutzes im Vordergrund. Diese sind eng miteinander verknüpft und können nicht separat beurteilt werden. Hinzu kommt, dass die Verfahren seit dem Eingang der ersten Vernehmlassungen zusammen instruiert werden konnten. Eine gemeinsame Behandlung der Verfahren erweist sich auch im Hinblick auf die Koordination der Verfahren zweckmässig. Mithin sind die Verfahren III 2025 83, III 2025 86 und III 2025 87 zu vereinigen.
\n
    \n
  1.          Nach § 80 Abs. 1 PBG kann bei der Bewilligungsbehörde gegen ein Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Einsprache nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erhoben werden. Gemäss § 37 Abs. 1 VRP ist zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. c). \n
      \n
    1.   Die Bestimmung von § 37 Abs. 1 VRP entspricht der bundesrechtlichen Regelung in Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005, hinter der das kantonale Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 111 Abs. 1 BGG nicht zurückbleiben darf. Im Anwendungsbereich des RPG ergibt sich diese Vorgabe zudem ausdrücklich aus Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.2; VGE III 2023 21 vom 4.7.2023 E. 3.1.1).
    2. \n
    3.   Im Bereich des Baurechts dient als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit im Sinne von