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Sachverhalt:\n
\n - Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 des Betreffs \"Zivilklage auf Entschädigung wegen Pflichtverletzungen durch das Sozialamt B.________\" gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht und beantragte:
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\n Ich beantrage, dass das Sozialamt B.________:
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- Mir eine Entschädigung von CHF 30'000 zuspricht, aufgrund der erheblichen Verschlechterung meines Gesundheitszustands (Bellskala 20 ist 85-90% Bettlägrigkeit) wegen Schikanen und Verzögerungen durch das Sozialamt B.________.
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- Feststellt, dass das Sozialamt B.________ seine Pflichten verletzt hat und diese Pflichtverletzungen zu den dokumentierten gesundheitlichen Schäden geführt haben.
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- Alle relevanten Unterlagen (siehe Beilagen) als Beweismittel anerkennt.
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\n - Das Verwaltungsgericht eröffnete mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 ein Staatshaftungsklageverfahren und setzte dem Bezirk B.________ Frist zur Klageantwort an.
\n - Der Bezirk B.________ beantragt mit Klageantwort vom 4. Februar 2026:
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\n - Die verwaltungsgerichtliche Klage sei abzuweisen.
\n - Unter Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin.
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\n - Am 9. Februar 2026 stellte das Gericht der Klägerin die Klageantwort zu mit Frist zur Einreichung einer Replik. Gleichzeitig wurde der Klägerin mit separater Verfügung Frist bis 19. Februar 2026 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500 zu leisten.
\n - Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 beantragt die Klägerin:
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\n - Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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\n - Es sei ich von der Leistung des Kostenvorschusses von CHF 1'500.-- zu befreien.
\n - Eventualiter sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Entscheid über dieses Gesuch zu sistieren.
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\n Ebenfalls am 10. Februar 2026 reicht die Klägerin eine Replik ein und am 14. Februar 2026 eine dringliche Ergänzung zur Replik / Nachreichung von Beweismitteln.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Gegenstand des vorliegenden Zwischenbescheides bildet ausschliesslich das Gesuch vom 10. Februar 2026 um unentgeltliche Rechtspflege.
\n - Gemäss