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III 2026 62
 
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Beschluss vom 24. Juni 2026
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Monika Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Gegenstand
Justizverwaltung; Reglement über den elektronischen Verkehr des Verwaltungsgerichts, ReVVGer
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  1.              Ausgangslage\n
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    1.          Im Regierungsprogramm 2020-2024 hielt der Regierungsrat fest, die Digitalisierung und Vernetzung aller Lebensbereiche aktiv mitgestalten und die sich daraus für Gesellschaft und Wirtschaft ergebenden Chancen im staatlichen Bereich nutzen zu wollen. Hiervon sollte nicht zuletzt auch die öffentliche Verwaltung mitumfasst sein, wozu indes vorerst die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden mussten. In den Bereichen des Zivil- und Strafprozessrechts ist der elektronische Schriftverkehr bundesrechtlich geregelt, wogegen das kantonale Verwaltungsverfahren kantonalrechtlich normiert ist. Mit RRB Nr. 946/2023 vom 19. Dezember 2023 legte der Regierungsrat dem Kantonsrat Bericht und Vorlage einer Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 vor mit dem Zweck, die Grundlagen für die Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Verwaltung und Verwaltungsjustiz zu schaffen. Mit Beschluss vom 24. April 2024 hat der Kantonsrat die Teilrevision beschlossen. Sie erlaubt neu Eingaben des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens elektronisch einzureichen und Verfügungen, Entscheide sowie Zwischenbescheide elektronisch zu eröffnen. Der Regierungsrat hat die Teilrevision des VRP per 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt (RRB NR. 433/2026 vom 16.6.2026). Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren müssen die Behörden, auch das Verwaltungsgericht, Dokumente elektronisch empfangen und eröffnen können. Bis dahin können Eingaben nur elektronisch eingereicht werden, sofern dies die zuständige Behörde anbietet.
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    3.          Zwecks Gewährleistung einer sicheren und einfachen elektronischen Kommunikation in der Justiz zwischen Privaten und Behörden sowie unter Behörden hat die Bundesversammlung am 20. Dezember 2024 das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ; SR 172.023) beschlossen. Dieses ist anwendbar, soweit das jeweilige Verfahrensrecht dies vorsieht (Art. 2 BEKJ). Im gleichen Zuge hat der Bund u.a. die Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 und die Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vom 5. Oktober 2007 dahingehend revidiert, dass diese zum einen das BEKJ für anwendbar erklären und zum andern die Gerichte in diesen Verfahren erstens zur elektronischen Aktenführung und zweitens zum elektronischen Verkehr verpflichten. Zum elektronischen Verkehr verpflichtet werden ebenso die berufsmässigen Vertreter (vgl. etwa