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III 2026 63
 
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Entscheid vom 28. Mai 2026
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
1. A.________
2. B.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat C.________,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Politische Rechte (Gemeindeversammlung vom __. April 2026)
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Sachverhalt:
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  1.          Am __. April 2026 geht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Eingabe von A.________ & B.________ ein mit dem Betreff:
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\n Gemeindeversammlung vom Mittwoch, __. April 2026 D.________ - Zustellung der Unterlagen: Jahresbericht und Rechnung 2025
\n Dringliche Aufsichtsbeschwerde!
\n Verletzung von Bundesrecht, der Verfassung des Kantons Schwyz und des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke \uF0AE Gemeindeorganisationsgesetz, GOG und weiteres …
\n In der Eingabe wird auf die auf den __. April 2026 anberaumte Gemeindeversammlung der Gemeinde C.________ verwiesen. Bis zum 21. April 2026 seien bei ihnen am E.________weg die Unterlagen, also der Jahresbericht 2025 mit der detaillierten Rechnung 2025 und den Sachgeschäften immer noch nicht eingetroffen und somit nicht vorhanden. Eine Vorbereitung und Teilnahme sei damit nicht möglich. Es liege eine klare Gesetzesverletzung vor. Der Regierungsrat übe die Aufsicht über die Gemeinden aus. Sie hätten bei diesem schon mehrere Aufsichtsbeschwerden eingereicht, wobei sie mit dem nicht rechtskonform agierenden, vorbefassten und befangenen sowie schwachen Regierungsrat bzw. Aufsichtsbehörde und seinen Unrechts-Einflüsterern vom ebenfalls befangenen, inkompetenten, vorbefassten Rechts- und Beschwerdedienst nichts mehr anfangen könnten. Daher werde die Eingabe sozusagen als Sprungbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereicht. Und weiter:
\n Und nun ganz zum Schluss (oder oft zu Beginn von Eingaben, Beschwerden etc. …) zu den Anträgen: Hier sind für einmal in der Sache gar keine nötig. Bereits aus den ersten Ziffern ist die Sachlage klar und es bedarf dazu keiner speziellen Anträge. Was und welche Massnahmen nun das Verwaltungsgericht zu treffen erwägt, das überlasse ich ihm bzw. euch ganz allein. Genau, ob man ebenfalls die Rechtsverweigerungen der Gemeinde C.________ miteinbeziehen und beurteilen sowie sanktionieren will.
\n Auch für eine so genannte Superprovisorische Verfügung ist es längst zu spät. Also bleibt wohl nur noch eine Aufhebung bzw. Kassation der morgigen Gemeindeversammlung oder wenigstens die Feststellung der gerügten, schweren Fehler und Mängel bei der Behandlung zu diesem wohl wichtigsten und ältesten Element der direkten Versammlungsdemokratie mit entsprechend schwerer Rüge an den Gemeinderat C.________ übrig.
\n Unterzeichnet ist die Eingabe handschriftlich mit \"A____ + B____.\"
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  1.          Mit Verfügung vom 22. April 2026 setzte der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführern zur Leistung eines Kostenvorschusses eine Frist bis 5. Mai 2026 an. Eine weitere Frist bis 5. Mai 2026 wurde angesetzt, um die Eingabe hinsichtlich des Antrags und der Unterschrift zu verbessern. Zum einen sei die Eingabe vom 21. April 2026 von A.________ und B.________ mit A___ +B___.' unterzeichnet, ohne dass dabei deutlich und nachvollziehbar sei, ob beide Beschwerde führenden Personen unterzeichnet hätten oder eine Person diese Signatur hingefügt habe (und wenn nur eine, welche Person). Gemäss § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 müsse eine Rechtsschrift die Unterschrift der Partei resp. der Parteien oder ihrer Vertretung enthalten. Dem genüge die vorliegende Eingabe nicht. Zum andern werde in der Eingabe ausgeführt, es seien keine Anträge nötig, die Sache sei klar. Was und welche Massnahmen das Verwaltungsgericht zu treffen erwäge, sei dem Gericht überlassen. Dies genüge den gesetzlichen Anforderungen, wonach eine Rechtsschrift einen klaren Antrag enthalten müsse (§ 38 Abs. 2 VRP), nicht. Die Aufforderung zur Verbesserung erfolgte unter der Androhung, im Säumnisfall werde auf die Eingabe nicht eingetreten.
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  3.          Innert Frist wurde weder der Kostenvorschuss geleistet noch eine verbesserte Eingabe eingereicht.
  4. \n
\n Am 12. Mai 2026 geht beim Gericht das Couvert mit der Verfügung vom 22. April 2026 ein mit dem Vermerk: \"Zurück zu dem Absender! Porto wird von diesem bezahlt!\". Das Couvert war geöffnet und wieder zugeklebt; die Verfügung war mit diversen handschriftlichen Kommentaren versehen. Zusätzlich waren Beilagen beigefügt.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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  1.              Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl.