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Sachverhalt:\n
\n - Der Bezirksrat Einsiedeln lud die Stimmberechtigten des Bezirks zur Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 ein. Unter Traktandum 6 \"Planungskredit und Landerwerb für Neubau Schulanlage Willerzell\" stellte der Bezirksrat den Antrag (Botschaft S. 85):
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\n Dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken sei zuzustimmen.
\n Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) empfahl den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern den Antrag des Bezirksrates in vorliegender Form zur Annahme. Die Sachvorlage wurde der Bezirksgemeinde zur Beratung und Überweisung an die Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 vorgelegt.
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\n - Anlässlich der Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 wurden im Rahmen der Beratung von Traktandum 6 von zwei Stimmberechtigten ein Rückweisungsantrag gestellt und von A.________ ein Verschiebungsantrag. Der Bezirksammann liess keinen der Anträge zu. Die Sachvorlage wurde an die Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 überwiesen.
\n - Am 23. April 2026 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
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\n a)
Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme\n
Die Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Frage \"Wollen sie dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken zustimmen?\" sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid in der Sache auszusetzen.
\n b)
Anträge in der Sache\n 1.
Der anlässlich der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 gefasste Entscheid des Bezirksammanns B.________, wonach der Verschiebungsantrag des Beschwerdeführers zu Traktandum 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau des Schulhauses Willerzell) nicht entgegengenommen und somit nicht zur Abstimmung gebracht wurde, sei aufzuheben.
\n 2.
Der Bezirksrat sei anzuweisen, die Bezirksgemeindeversammlung betreffend Traktandum 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau des Schulhauses Willerzell) zu wiederholen und über den Verschiebungsantrag abstimmen zu lassen.
\n 3.
Die Überweisung an die Urne des Traktandums 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau des Schulhauses Willerzell) der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 sei aufzuheben.
\n 4.
Für den Fall, dass die Volksabstimmung zur Abstimmungsfrage \"Wollen sie dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken zustimmen?\" durchgeführt wird, sei die Volksabstimmung als ungültig zu erklären und der entsprechende Volksentscheid aufzuheben.
\n c)
Verfahrensanträge\n 1.
Es seien die vollständigen Akten des Bezirksrates im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 betreffend Traktandum Nr. 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau der Schulanlage Willerzell) beizuziehen.
\n 2.
Es seien das Wortprotokoll und die Tonaufzeichnung der gesamten Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 zu sichern und beizuziehen.
\n 3.
Es sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in die Akten des Bezirksrates im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April betreffend Traktandum Nr. 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau der Schulanlage Willerzell) und der Durchführung der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 zu gewähren.
\n 4.
Es seien dem Beschwerdeführer das Wortprotokoll und die Tonaufzeichnung (Audiodatei) der gesamten Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 zur Einsicht bzw. Anhörung zu überlassen.
\n 5.
Es sei dem Beschwerdeführer mit Gewährung der Akteneinsicht und Anhörung der Tonaufzeichnung angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
\n 6.
Es sei die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde aufrechtzuerhalten.
\n 7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirks.
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\n - Mit Verfügung vom 24. April 2026 wird dem Bezirk eine Frist bis zum 15. Mai 2026 angesetzt, um eine Vernehmlassung zur Beschwerde, sowie eine Frist bis zum 6. Mai 2026, um eine Stellungnahme zur beantragten vorsorglichen Massnahme einzureichen.
\n - Am 30. April 2026 lässt sich der Bezirk sowohl zur Beschwerde als auch zum Antrag der vorsorglichen Massnahme vernehmen. Er stellt die Anträge:
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\n - Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist, und zwar sowohl unverzüglich in Bezug auf die beantragten vorsorglichen Massnahmen als auch in der Sache.
\n - Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei unverzüglich aufzuheben.
\n - Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
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\n - Mit Zwischenbescheid III 2026 72 vom 11. Mai 2026 erkennt das Verwaltungsgericht, der Urnengang vom 14. Juni 2026 über die Frage \"Wollen sie dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken zustimmen?\" werde ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird Frist zur Replik angesetzt.
\n - Mit Replik vom 13. Juni 2026 hält der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest. Am 6. Juli 2026 dupliziert der Bezirksrat und beantragt sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Bezirksammann anlässlich der Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 den vom Beschwerdeführer gestellten 'Verschiebungsantrag' zu Recht nicht entgegengenommen und zur Abstimmung zugelassen hat.
\n - Im Rahmen der Beratung sind bei Sachgeschäften, die der Urnenabstimmung unterliegen, namentlich die formellen Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung (