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Sachverhalt:\n
\n - Der Bezirksrat Einsiedeln lud die Stimmberechtigten des Bezirks zur Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 ein. Unter Traktandum 6 \"Planungskredit und Landerwerb für Neubau Schulanlage Willerzell\" stellte der Bezirksrat den Antrag (Botschaft S. 85):
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\n Dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken sei zuzustimmen.
\n Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) empfahl den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern den Antrag des Bezirksrates in vorliegender Form zur Annahme. Die Sachvorlage wurde der Bezirksgemeinde zur Beratung und Überweisung an die Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 vorgelegt.
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\n - Anlässlich der Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 wurden im Rahmen der Beratung von Traktandum 6 zwei Rückweisungsanträge sowie ein Verschiebungsantrag gestellt; einer der Rückweisungsanträge stellte A.________. Der
Bezirksammann liess keinen der Anträge zu. Die Sachvorlage wurde an die Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 überwiesen. \n - Am 23. April 2026 lässt A.________ Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
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\n a)
Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme\n
Die Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Frage \"Wollen Sie dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken zustimmen?\" sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid in der Sache auszusetzen.
\n b)
Anträge in der Sache\n 1.
Der anlässlich der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 gefasste Entscheid des Bezirksammanns Hanspeter Egli, wonach der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers zu Traktandum 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau des Schulhauses Willerzell) nicht entgegengenommen und somit nicht zur Abstimmung gebracht wurde, sei aufzuheben.
\n 2.
Der Bezirksrat sei anzuweisen, die Bezirksgemeindeversammlung betreffend Traktandum 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau des Schulhauses Willerzell) zu wiederholen und über den Rückweisungsantrag abstimmen zu lassen.
\n 3.
Die Überweisung an die Urne des Traktandums 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau des Schulhauses Willerzell) der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 sei aufzuheben.
\n 4.
Für den Fall, dass die Volksabstimmung zur Abstimmungsfrage \"Wollen Sie dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken zustimmen?\" durchgeführt wird, sei die Volksabstimmung als ungültig zu erklären und der entsprechende Volksentscheid aufzuheben.
\n c)
Verfahrensanträge\n 1.
Es seien die Akten des Verfahrens III 2026 51 beizuziehen.
\n 2.
Es seien die vollständigen Akten des Bezirksrates im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 betreffend Traktandum Nr. 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau der Schulanlage Willerzell) beizuziehen.
\n 3.
Es seien das Wortprotokoll und die Tonaufzeichnung der gesamten Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 zu sichern und beizuziehen.
\n 4.
Es sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in die Akten des Bezirksrates im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April betreffend Traktandum Nr. 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau der Schulanlage Willerzell) und der Durchführung der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 zu gewähren.
\n 5.
Es seien dem Beschwerdeführer das Wortprotokoll und die Tonaufzeichnung (Audiodatei) der gesamten Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 zur Einsicht bzw. Anhörung zu überlassen.
\n 6.
Es sei dem Beschwerdeführer mit Gewährung der Akteneinsicht und Anhörung der Tonaufzeichnung angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
\n 7.
Es sei die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde aufrechtzuerhalten.
\n 8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirks.
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\n - Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung des Verschiebungsantrages anlässlich derselben Bezirksgemeinde (vgl. Ingress Bst. B), entschied das Verwaltungsgericht mit Zwischenbescheid III 2026 72 vom 11. Mai 2026, der Urnengang vom 14. Juni 2026 über die Frage \"Wollen Sie dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken zustimmen?\" werde ausgesetzt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2026 erklärte der verfahrensleitende Richter, damit sei der Antrag betreffend vorsorgliche Massnahme im Verfahren III 2026 67 gegenstandslos.
\n - Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2026 beantragt der Bezirk Einsiedeln:
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\n - Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist, und zwar sowohl in Bezug auf die beantragten vorsorglichen Massnahmen als auch in der Sache.
\n - Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei aufzuheben.
\n - Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
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\n - Am 6. Juli 2026 repliziert der Beschwerdeführer, wobei an den Beschwerdeanträgen festgehalten wird.
\n - Mit VGE III 2026 66 vom 27. Juli 2026 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Verschiebungsantrages (vgl. Ingress Bst. B) gut; die Überweisung von Traktandum 6 der Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 an die Urnenabstimmung wurde aufgehoben und der Bezirksrat angewiesen, die Vorlage erneut der beratenden Bezirksgemeinde zu unterbreiten unter Zulassung des Antrages (als Rückweisungsantrag).
\n - Am 10. August 2026 reicht der Beschwerdeführer eine Übersicht seiner Aufwendungen (total Fr. 12'220) ein und ersucht um Berücksichtigung bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hierzu nimmt der Bezirk am 12. August 2026 Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (