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III 2026 83
 
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Entscheid vom 28. August 2026
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ AG,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
Amt für Geoinformation, Bahnhofstrasse 16, Postfach 1213, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Öffentliches Beschaffungsrecht (Fristwahrung einer digitalen Offerteingabe)
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Sachverhalt:
\n A. Am 20. Januar 2026 schrieb das kantonale Amt für Geoinformation auf der Plattform simap (www.simap.ch) den dem Staatsvertragsbereich unterliegenden Auftrag C.________ im selektiven Verfahren gemäss Art. 19 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SRSZ 430.120.1) vom 15. November 2019 zur Offertstellung aus. Teilnahmeanträge waren elektronisch via simap bis am 20. Februar 2026 einzureichen (vgl. Bf-act. 3; Bf-act. 4 Ziff. 3.2.1).
\n Innert Frist gingen mehrere Teilnahmeanträge ein, u.a. jener der A.________ AG vom 20. Februar 2026.
\n B. Am 10. März 2026 erfolgte die Bekanntgabe der Vorauswahl. Zur zweiten Verfahrensphase zugelassen und zur Einreichung einer Offerte eingeladen wurde u.a. die A.________ AG, mit Hinweis, dass die vollständigen Ausschreibungsunterlagen ab 16. März 2026 auf simap.ch publiziert würden. Am 17. März 2026 erging das Einladungsschreiben zur Einreichung eines verbindlichen Angebots gemäss den Ausschreibungsunterlagen (A - E) (vgl. Bf-act. 5 f.). Als Abgabedatum für die Einreichung des Angebots wurde der 27. April 2026 festgelegt (vgl. Bf-act. 3 [Termine]; Bf-act. 4 Ziff. 3.2.1; Bf-act. 6 Ziff. 2.1 und Ziff. 5).
\n C. Die Offertöffnung erfolgte am 30. April 2026 (vgl. Bf-act. 4 Ziff. 3.2.1, Bf-act. 6 Ziff. 5). Bis am 27. April 2026 wurden vier Angebote eingereicht (Vi-act. 1 und 3).
\n Unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefongespräch hielt die A.________ AG mit Emailschreiben an das Amt für Geoinformation vom 30. April 2026 (Bf-act. 8) fest, sie habe im Zusammenhang mit ihrer Offerteingabe festgestellt, dass die auf simap.ch hochgeladenen Unterlagen im System nicht als definitiv übermittelt geführt würden. Gemäss ihren Unterlagen sowie dem beigefügten Screenshot (Bf-act. 7) sei die ZIP-Datei am 24. April (2026) um 18:08 Uhr auf der Plattform hochgeladen und damit aus ihrer Sicht fristgerecht eingereicht worden.
\n Das Amt für Geoinformation verwies daraufhin mit Emailschreiben vom 30. April 2026 an die A.________ AG (Bf-act. 9) auf das darin verlinkte 'Schulungsvideo 1 Angebot online einreichen' sowie den ausdrücklichen Hinweis in den Teilnahmeunterlagen vom 20. Januar 2026 (Bf-act. 4 Ziff. 3.2.1), wonach sicherzustellen sei, dass der Antrag auch tatsächlich eingereicht werde (Button \"Angebot einreichen) und hielt im Wesentlichen fest, das Hochladen von Dokumenten auf die Plattform ersetze die formelle Einreichung des Angebots nicht. Ohne abgeschlossene Einreichung liege kein gültiges Angebot vor. Die Einreichefrist sei am 27. April 2026 ungenutzt abgelaufen.
\n D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2026 teilte das Amt für Geoinformation der A.________ AG mit, das nicht fristgerecht eingereichte Angebot ihres Unternehmens könne in der Offertphase (Phase 2) nicht weiter berücksichtigt werden (Vi-act. 4 = Bf-act. 2).
\n E. Gegen diese Verfügung vom 1. Mai 2026 erhebt die A.________ AG am 23. Mai 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Anträgen:
\n 1. Die Verfügung des Amtes für Geoinformation vom 1. Mai 2026 sei aufzuheben;
\n 2. der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
\n 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n F. Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 hat der verfahrensleitende Richter der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Der Vor­instanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt und sie wurde darauf hingewiesen, dass ohne gegenteiligen Antrag in der ausstehenden Vernehmlassung davon ausgegangen werde, dass gegen die beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht opponiert werde.
\n G. Die Vorinstanz ersucht mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2026 um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Beschwerdeführerin.
\n H. Die Beschwerdeführerin erneuert mit Replik vom 7. Juli 2026 ihre Beschwerdeanträge vom 23. Mai 2026.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Mai 2026, mit welcher das Angebot der Beschwerdeführerin in der Offertphase nicht berücksichtigt wurde, da ihr Angebot nicht innert der bis 27. April 2026 dauernden Einreichungsfrist elektronisch via simap eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung dieser Verfügung vom 1. Mai 2026 und ersucht um Berücksichtigung ihres Angebots in der noch pendenten Bewertung der eingereichten Offerten.
\n 2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechts-hängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (