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Sachverhalt:\n
\n - A.________ ist Alleineigentümer des Grundstücks KTN C.________ an der D.________ in B.________. Am 5. Juli 2018 meldete er dem Bauamt der Gemeinde B.________, dass er auf seinem Grundstück eine rund 30cm hohe und 20cm breite Grenzmauer erstellen wolle, die auf einer Länge von ungefähr 16m entlang der gemeinsamen Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem benachbarten (nord- und südwestlich angrenzenden) Grundstück KTN E.________ (im Dritteigentum) verlaufen solle. Ohne Abwarten einer Baubewilligung begann A.________ mit der Ausführung der entsprechenden Bauarbeiten.
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\n Der Gemeinderat verlangte mit Beschluss (GRB) Nr. 2019-039 vom 3. April 2019 daraufhin ein nachträgliches Baugesuch für die bereits erstellte Mauer. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 554/2019 vom 20. August 2019 rechtskräftig ab (vgl. zum Ganzen: VGE III 2024 83 vom 1.7.2024 Sachverhalt lit. A).
\n Dem in der Folge im Amtsblatt Nr. X.________ vom xx.xx.xxxx publizierten und öffentlich aufgelegten Baugesuch betreffend \"Quellenschutzmäuerchen\" verweigerte der Gemeinderat mit GRB Nr. 2021-116 vom 17. November 2021 die Bewilligung. Eine hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat demgegenüber mit RRB Nr. 563/2022 vom 5. Juli 2022 teilweise gut und wies die Sache zur Einholung genau vermasster Pläne und neuem Entscheid an den Gemeinderat zurück (vgl. VGE III 2024 87 vom 28.10.2024 Sachverhalt lit. B).
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\n - Nachdem A.________ die erforderlichen Pläne am 5. Dezember 2023 nachgereicht hatte, erteilte der Gemeinderat B.________ mit GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 gestützt auf den Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 5. Februar 2024 sowie den Beschluss Nr. 11/2024 des Bezirksrates Schwyz vom 18. Januar 2023 die Baubewilligung wie folgt (vgl. VGE III 2024 87 vom 28.10.2024 Sachverhalt lit. C und Vi-act. 01):
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\n - Die Baubewilligung für die bereits erstellte Mauer wird im Sinne der Erwägungen erteilt, soweit sie ausserhalb des Gewässerraums liegt (östlicher Abschnitt auf einer Länge von ca. 3.07 m).
\n - Die Baubewilligung für die bereits erstellte Mauer wird im Sinne der Erwägungen und gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 5. Februar 2024 verweigert, soweit sie innerhalb des Gewässerraums liegt (westlicher Abschnitt auf einer Länge von ca. 13.05 m).
\n - Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist die nicht bewilligte Mauer innerhalb des Gewässerraums gemäss Plan Grenzmauer (Hochwasser- und Quellschutz), M. 1:200, dat. 13. Juni 2023, vollständig zu entfernen.
\n - Für den Rückbau und die Rekultivierung wird der Bauherrschaft eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt.
\n - Kommt der Verfügungsempfänger den Aufforderungen gemäss Ziffer 3 und 4 nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach,
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\n - wird dieser nach Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.3) beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet;
\n - wird diesem für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 an;
\n - erfolgt Ersatzvornahme durch den Gemeinderat auf Kosten des Verfügungsempfängers.
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\n - Die Einsprache wird bezogen auf die Nichtbewilligung und Wiederherstellung der bereits erstellten Mauer innerhalb des Gewässerraums gutgeheissen.
\n - Die aufgeführten Unterlagen und die nachstehenden Verfügungen/Stellungnahmen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung:
\n - Gesamtentscheid Amt für Raumentwicklung vom 5. Februar 2024
\n - Beschluss Nr. 11/2024 F lll 38 des Bezirks F.________ vom 19. Januar 2024 \n - Der Bauherr wird wegen Bauens ohne Bewilligung bei der Staatsanwaltschaft verzeigt.
\n - Die Bauherrschaft ist verpflichtet, folgende Baustadien dem Bauamt zu melden:
\n - Abgeschlossener Rückbau \n
\n 10.-13. (Bauabnahme; Kosten und Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Eine gegen diesen GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 gerichtete Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 353/2024 vom 14. Mai 2024 ab.
\n Auch der gegen den RRB Nr. 353/2024 vom 14. Mai 2024 erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde war kein Erfolg beschieden (vgl. VGE III 2024 87 vom 28.10.2024). Das Bundesgericht trat auf eine gegen den VGE III 2024 87 vom 28. Oktober 2024 gerichtete Beschwerde nicht ein (Urteil BGer
1C_734/2024 vom 23.1.2025).
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\n - Am 1. Oktober 2025 führte die Bauverwaltung B.________ eine Kontrolle über den Rückbau des Quellschutzmäuerchens durch. Dabei wurde festgestellt, dass der Rückbau noch nicht erfolgt ist. Weiter wurde A.________ für den Rückbau des Quellschutzmäuerchens mündlich \"ohne Präjudiz\" eine Nachfrist bis zum 30. November 2025 eingeräumt und darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat die nötigen rechtlichen Schritte zur Umsetzung der Rückbauverfügung gemäss GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 (\"Antragspunkt 5\") einleiten werde (vgl. Vi-act. 05).
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\n Der Gemeinderat B.________ stellte alsdann am 1. Dezember 2025 und am 8. Januar 2026 fest, dass der Rückbau des Quellenschutzmäuerchens noch nicht erfolgt ist. Mit Präsidialbeschluss vom 9. Januar 2026 entschied der Gemeindepräsident von B.________ was folgt (Vi-act. 06):
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\n - Infolge Unterlassung der in der Verfügung vom 23. Februar 2024 genannten Rückführungsanordnung wird gestützt auf