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II 2010 50
 
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Entscheid vom 27. Januar 2011
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Besetzung
Dr.iur. Josef Hensler, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi und Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
lic.iur. Gion Tomaschett, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Werner Marti,
\n Postgasse 27, Postfach 649, 8750 Glarus,
 
 
gegen
 
Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159, 8856 Tuggen,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christian Michel,
\n Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf,
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Gegenstand
Kausalabgaben (Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren/ Anschlusskosten gemäss EW-Reglement und Abwasserreglement der Gemeinde Tuggen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ ist Eigentümer des 5'443 m2 umfassenden Grundstücks KTN C.________ in der Gemeinde Tuggen, welches zur Wohnzone W2 gehört. Er beabsichtigt, darauf 6 Mehrfamilienhäuser (MFH) mit insgesamt 25 Wohnungen, Tiefgaragen und Zufahrtsstrasse zu erstellen. Mit Beschluss Nr. 425 vom 22. April 2010 hat der Gemeinderat Tuggen den Neubau dieser sechs Mehrfamilienhäuser unter gewissen Auflagen und Bedingungen bewilligt. Hinsichtlich der geschuldeten Abgaben hielt der Gemeinderat im Dispositiv was folgt fest:
\n 5. Die Hausanschlusskosten der elektrischen Zuleitung (Graben und Rohre bauseits) gemäss Art. 14ff. des EW-Reglements der Gemeinde Tuggen vom 30. November 2007 (EW-R) betragen à Konto Fr. 52'000.00 plus Fr. 3'952.00 (7.6 % MWST), insgesamt Fr. 55'952.00. Die definitive Abrechnung erfolgt nach Realisierung des Hausanschlusses.
\n 6. Die EW-Anschlussgebühr gemäss Art. 9 des neuen EW-Reglementes der Gemeinde Tuggen wird nachträglich nach Realisierung des Hausanschlusses, zusammen mit der Abrechnung der Hausanschlusskosten, in Rechnung gestellt.
\n 7. Der EW-Erschliessungsbeitrag gemäss Art. 8 des neuen EW-Reglementes der Gemeinde Tuggen beträgt Fr. 27'215.00 (5'443 m2 x 1.0 x Fr. 5.00).
\n 8. Für den Anschluss an die Kanalisationsanlage ist gemäss Art. 26 des Abwasserreglements der Gemeinde Tuggen vom 12. Dezember 2003 (AR) ein Beitrag von Fr. 163'994.00 (17'012 m3 à Fr. 9.00 und 5'443 m2 à Fr. 2.00) plus Fr. 12'463.55 (7.6 % MWST), insgesamt Fr. 176'457.55 zu entrichten.
\n 9. Der Kanalisationserschliessungsbeitrag gemäss Art. 26 AR beträgt Fr. 65'316.00 (5'443 m2 à Fr. 12.00).
\n B. Gegen diesen am 27. April 2010 versandten Gemeinderatsbeschluss liess A.________ rechtzeitig am 17. Mai 2010 beim Regierungsrat Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
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  1. Es seien die Ziffern 5, 6, 7, 8 und 9 des angefochtenen Beschlusses vollumfänglich aufzuheben.
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  3. Es sei Ziffer 11 des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Anträge gemäss Ziffer 1 anzupassen.
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  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
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\n C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 überwies der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, SRSZ 234.110) zum Entscheid an das Verwaltungsgericht.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2010 beantragte der Gemeinderat Tuggen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n E. Mit Replik vom 30. November 2010 hielt A.________ an seinen Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde vom 17. Mai 2010 fest.
\n Die Duplik des Gemeinderates Tuggen (mit den Anträgen gemäss der Vernehmlassung) folgte innert erstreckter Frist am 17. Januar 2011.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig, dass die Baufreigabe einzig von den in der Dispositiv-Ziffer 2.1 der Baubewilligung vom 22. April 2010 aufgeführten Vorkehrungen abhängig ist und mithin die zwischen ihnen streitigen Kausalabgaben, welche auf dem EW-Reglement der Gemeinde Tuggen vom 30. November 2007 (nachfolgend: EW-Regl.) und auf dem Abwasserreglement der Gemeinde Tuggen vom 12. Dezember 2003 (nachfolgend: Ab-Regl.) basieren, dem Baubeginn für die 6 MFH nicht im Wege stehen. Das Gericht hat keinen Anlass, diese Ausgangslage in Frage zu stellen. Anzufügen ist, dass die Baufreigabe u.a. von der Beibringung des Energienachweises abhängig ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 2.1 der Baubewilligung in fine). Diesbezüglich ist der Baugesuchskontrolle des EW vom 18. Januar 2010 (= Bf-act.5) zu entnehmen, dass mit dem Bauvorhaben frühestens 12 Monate nach Erteilung der Baubewilligung begonnen werden kann, weil vorab u.a. folgende Arbeiten durchgeführt werden müssen:
\n \uF02D         Planung der Demontage Transformatorenstation TS H.________ mit den entsprechenden Neu- und Umverkabelungen der bestehenden Mittelspannungs- und Niederspannungsleitungen und einer Leistungsverstärkung in der TS B.________.
\n \uF02D         Plangenehmigungsverfahren des Eidg. Starkstrominspektorats ESTI im Zusammenhang mit den benötigten Änderungen der Mittelspannungsanlagen.
\n \uF02D         Ausbau bzw. Leistungsverstärkung in der Transformatorenstation TS B.________.
\n \uF02D         Tiefbauarbeiten und Neuverkabelungen entlang der unteren L.______ (Strasse) betreffend die bestehenden Hausanschlüsse bzw. Liegenschaften, welche zurzeit von der Transformatorenstation TS H.________ versorgt werden.
\n Auf die Frage der Notwendigkeit dieser Vorkehrungen ist nachfolgend (siehe Erwägung 4.2.1f.) zurückzukommen.
\n 2.1 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegen­stand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegen­stände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. VGE III 2008 123 vom 29. Oktober 2008, Erw.1.2 mit Hinweisen auf VGE 862/06 vom 28.6.2006 Erw. 1.2, VGE 112+130/02 vom 29.1.2003 Erw. 3a, Prot. S. 219, Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum VRG-Zürich, N. 86 S. 321f, EVG-SZ 1979, S. 122).
\n 2.2 Der Gemeinderat hat in Dispositiv-Ziffer 5 der Baubewilligung für „Hausanschlusskosten der elektrischen Zuleitung (Graben und Rohre bauseits)“ einen Akonto-Betrag von Fr. 55'952.00 erhoben mit dem Vermerk, dass die definitive Abrechnung nach Realisierung des Hausanschlusses erfolge. Hinsichtlich der EW-Anschlussgebühr (gemäss Art. 9 EW-Regl.) hielt er in Dispositiv-Ziffer 6 fest, dass diese Abgabe nachträglich nach Realisierung des Hausanschlusses in Rechnung gestellt werde (zusammen mit der Abrechnung der Hausanschlusskosten). Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass noch offen ist, welchen konkreten Betrag der Beschwerdeführer bei der Realisierung der 6 MFH für den letzten Abschnitt der Stromzuleitung (Hausanschlusskosten) und als EW-Anschlussgebühren zu bezahlen haben wird. Dass dem Beschwerdeführer EW-Anschlusskosten anfallen, wird in der vorliegenden Beschwerde (S.9, Ziff.11) ausdrücklich anerkannt, allerdings nur für einen bestimmten Teil (und zwar für den Abschnitt von der Transformatorenstation „TS H.________“ bis zum eigentlichen Hausanschluss). Mithin fordert der Beschwerdeführer sinngemäss, dass eine andere Abgrenzung zwischen den vom Werk zu übernehmenden und den ihm anfallenden Kosten vorzunehmen sei, indem ihm lediglich Kosten für die Stromzuleitung ab der Transformatorenstation „TS H.________“ (welche im südwestlichen Eckbereich des Baugrundstücks KTN C.________ gelegen ist, nahe beim Nachbargrundstück KTN D.________, vgl. Vi-act.29, S.7), statt ab der weiter entfernt liegenden Transformatorenstation „TS B.________“ (welche sich südlich der Einmündung der I.______ (Strasse) in die J.______ (Strasse) befindet, vgl. Vi-act.29, S.7, i.V.m. Vi-act.27). Bei dieser Sachlage und in Anbetracht dessen, dass die Erhebung einer Akonto-Zahlung als solche in der vorliegenden Beschwerde nicht beanstandet wird, können die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Baubewilligung grundsätzlich nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, als es um die Abgrenzung zwischen werkeigenen sowie den vom Bauherrn zu übernehmenden Stromzuleitungskosten geht und als diesbezüglich eine mangelhafte Begründung gerügt wird. Darauf ist noch zurückzukommen (siehe Erwägung 3.1 und 4.2.1f.).
\n 3. Soweit in der vorliegenden Beschwerde sinngemäss geltend gemacht wird, dass die mit der Baubewilligungserteilung erhobenen Abgaben „in keiner Art und Weise begründet“ worden seien und dies eine Rechtsverweigerung darstelle, drängen sich folgende Bemerkungen auf.
\n 3.1 Was die Kritik an Dispositiv-Ziffer 5 der Baubewilligung anbelangt, wonach sinngemäss ohne nähere Begründung die (geschätzten) Kosten der Stromzuleitung ab der Transformatorenstation „TS B.________“ (statt ab „TS H.________“) berücksichtigt worden seien, trifft es an sich zu, dass die dieser Dispositiv-Ziffer 5 zugrunde gelegte Abgrenzung zwischen werkeigenen und werkfremden (d.h. vom Grundeigentümer zu übernehmenden) Stromzuleitungskosten bzw. der in diesem Zusammenhang veranlagte Akonto-Betrag für EW-Abgaben in der Baubewilligungsverfügung vom 22. April 2010 nicht erläutert wurde. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass nach kantonalem Recht Veranlagungsverfügungen im öffentlichen Abgaberecht nach