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II 2014 88
 
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Entscheid vom 16. Februar 2016  
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Vizepräsident
 
Dr.iur. Frank Lampert und Monica Huber-Landolt, Richter
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
A._____,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt D.________
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung
für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15,
\n Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2008)
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Sachverhalt:
\n A.a A._____ verfügt als ehemaliger Unternehmer der weltweit tätigen A._____ Gruppe (heute zugehörig zur X._____ Group) über ein umfangreiches Vermögen. Per Ende 2008 belief sich das Vermögen auf über Fr. 90 Mio. Seit mehreren Jahren stellt er einen namhaften Teil davon verschiedenen Unternehmen und Privatpersonen in Form von Darlehen zur Verfügung. Per Ende 2008 beliefen sich die ausstehenden Darlehen auf über Fr. 30 Mio. Zusätzlich ist A._____ Inhaber der Einzelfirma \"A._____ Consulting\". Die Einzelfirma ist nicht im Handelsregister eingetragen. Vereinzelt wurden auch die Darlehen von A._____ in die Bilanz seiner Einzelfirma aufgenommen und Verluste geltend gemacht. Von den Steuerbehörden wurden indessen jeweils sämtliche Darlehen dem Privatvermögen zugeordnet. Im Übrigen wurde eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht bzw. nur in beschränktem Umfang anerkannt.
\n A.b Unter anderem wurde von A._____ im Jahr 2007 auch ein \"Darlehen B._____\" in der Höhe von Fr. 3‘583‘879.01 in der Bilanz der Einzelfirma aktiviert, nachdem von A._____ seit 2005 fortlaufend die Rechnungen für die Investitionen des Vergnügungsparks B._____ in C.______ in eine Wildwasser- und Achterbahn bezahlt worden waren. Im Jahr 2008 führte A._____ in der Bilanz der Einzelfirma neben dem Darlehen B._____ noch ein Darlehen E._____ (Fr. 1’209’000.--; Darlehen im Zusammenhang mit der Veräusserung der Liegenschaft F._____ am 23.4.2008) und ein Darlehen G._____ AG (Fr. 215’200.--) auf. Das Darlehen B._____ wurde zudem nur noch in der Höhe von Fr. 100’000.-- ausgewiesen. Stattdessen wurden per 01.01.2008 die Wildwasserbahn B._____ (Fr. 3’176’819.01 [zzgl. Zoll/MwSt Fr. 3’136.04]) und die Achterbahn B._____ (Fr. 274’108.--) unter den Sachanlagen der Einzelfirma aktiviert und darauf per 31.12.2008 erfolgswirksame Abschreibungen von 20% (bzw. Wertberichtigungen) entsprechend insgesamt Fr. 690’063.05 (= Fr. 635’955.05 + Fr. 54’108.--) vorgenommen. Daraus resultierte ein ausgewiesener Bilanzwert unter den Sachanlagen per 31.12.2008 von (netto) Fr. 2’764’000.-- (= Fr. 2’544’000.-- + Fr. 220’000.--).
\n B. Mit Veranlagungsverfügung vom 16. April 2013 für die Steuerperiode 2008 veranlagte die Kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz den Steuerpflichtigen für die kantonalen Steuern
\n mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 2’484’400.-- (satzbestimmend Fr. 2’712’400.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 85’788’000.--, sowie für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 2’736’400.-- (Steuerakten 2008 act. 6-14).
\n Ausgehend von den Veranlagungen der Vorperioden wurde eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht bzw. nur in beschränktem Umfang anerkannt. Die Veranlagungsbehörde nahm gegenüber der mit der Steuererklärung eingereichten Bilanz per 31.12.2008 und Erfolgsrechnung 1.1.2008 - 31.12.2008 der A._____ Consulting diverse Korrekturen vor. Insbesondere wurden die der H.______ GmbH und der G._____ AG in Rechnung gestellten Honorarerträge für Geschäftsführung, Akquisitions- und Administrationsarbeiten in der Höhe von insgesamt Fr. 180’000.-- (entsprechend der AHV-rechtlichen Qualifikation) beim Steuerpflichtigen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erfasst (bzw. umqualifiziert). Zum Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde demgegenüber die Auflösung der AHV-Rückstellung (Fr. 140’000.--), Mietzinsen E._____ (Fr. 12’000.--) sowie der a.o. Ertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft (F.______) sowie des Geschäftswagens (Jaguar) gezählt. Anstelle diverser Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit (Kunden- und Reisespesen, Fahrzeugaufwand, diverse Unkosten) wurden Abzüge für Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Berufskosten Fr. 6’600.--, Fahrtkosten von Fr. 6’000.-- und Pauschalspesenabzug von Fr. 18’000.-- [Geschäftsanteil ermessensweise geschätzt]) gewährt. Der Geschäftsanteil vom verbuchten Personalaufwand (Fr. 144’185.37) wurde ermessensweise auf Fr. 60’000.-- eingeschätzt (reduziert). Daneben wurden noch geringfügige Aufwände im Zusammenhang mit dem Unterhalt F.______ (Fr. 3’852.--), Versicherungen (Fr. 969.--) und Rechts- und Beratungskosten (Fr. 13’740.--) anerkannt. Daraus berechnete die Veranlagungsbehörde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 144’501.-- (anstelle des in der Erfolgsrechnung der A._____ Consulting ausgewiesenen Verlustes von Fr. 504’365.09).
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Auflösung AHV Rückstellung
140’000
Mietzinsen E.___
12’000
a.o. Ertrag
133’374
davon Miete Wildwasserbahn
-62’312
 
Lohnaufwand Geschäftsanteil
 
-60’000
Unterhalt F.____
-3’852
Versicherungen
-969
Rechts- und Beratungskosten
-13’740
 
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
 
144’501
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\n Die in der Erfolgsrechnung der A._____ Consulting vorgenommenen erfolgswirksamen Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen (Fr. 690’063.05) auf der in der Bilanz als Sachanlagen aktivierten Wildwasserbahn sowie Achterbahn B._____ wurden von der Veranlagungsbehörde bei den steuerbaren Einkünften nicht zum Abzug zugelassen. Im Weiteren wurden wie in der Vorperiode die verbuchten Darlehenszinsen (Fr. 31’102.75) wie auch der Mietertrag Wildwasserbahn (Fr. 61’827.15) unter den (privaten) Wertschriftenerträgen (Code 150) bzw. weiteren Einkünften und Gewinnen (Code 575) erfasst. Dementsprechend wurden der bilanzierte Wert der Sachanlagen in der Höhe von Fr. 2’764’000.-- wie auch die in der Bilanz der Einzelfirma aufgeführten Darlehen (inklusive Darlehen B._____ in der Höhe von Fr. 100’000.--) von der Veranlagungsbehörde dem Privatvermögen zugeordnet (vgl. Code 920: Uebrige Vermögenswerte: Fr. 2‘864‘000.--). Dazu wurde festgestellt, dass das Vermögen per 31.12.2008 zu 99 % Privatvermögen darstelle.
\n C. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 16. April 2013 für die Steuerperiode 2008 liess A._____ mit Schreiben vom 17. Mai 2013 bei der Kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer Einsprache erheben mit den Anträgen, die Veranlagungsverfügung für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer sei aufzuheben (Einsprache-act. 50 ff.).
\n Die Umqualifikation des Honorarertrags in der Höhe von Fr. 180’000.-- als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wie auch die Auflösung Rückstellung AHV Vorjahre (Fr. 140’000.--) wurden vom Steuerpflichtigen nicht bestritten. Indessen wurde neu abweichend von der Selbstdeklaration geltend gemacht, dass die seit dem Jahr 2007 massiv ausgebaute Finanzierungstätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle. Demzufolge müssten sämtliche gewährten Darlehen als Teil dieser professionellen Finanzierungstätigkeit betrachtet werden und seien als Teil des Geschäftsvermögens zu qualifizieren, auch wenn nur ein Teil dieser Darlehen in der Bilanz der Einzelfirma aktiviert worden sei. Die Geschäftsaktiven gemäss eingereichter Bilanz von Fr. 4’623’985.29 würden sich durch den Einbezug sämtlicher gewährter Darlehen auf ein Total Geschäftsaktiven von Fr. 33’283’908.94 erhöhen. Bei sachgerechtem Einbezug der Darlehen ins Geschäftsvermögen seien zudem folgende zusätzlichen Erträge und Aufwendungen bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbtätigkeit zu berücksichtigen:
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Ergebnis gemäss eingereichter Erfolgsrechnung
Fr.
-504’365.09
- Honorarertrag Dienstleistungen
Fr.
- 180’000.00
+ Darlehenszinsen
Fr.
1’485’860.00
- Wertberichtigung Darlehen I._____
Fr.
-22’500.00
- Wertberichtigung Darlehen J._____
Fr.
- 100’000.00
- Kursverlust Darlehen ____ (Euro 2 Mio.)
Fr.
-351’400.00
- Wertberichtigung Darlehen B._____
Fr.
- 20’000.00
+ Auflösung Rückstellung AHV Vorjahre
Fr.
140’000.00
+ Privatanteil Reisespesen (Hotel)
Fr.
47’777.95
= Ergebnis aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Fr.
495’372.86
 
 
 
\n Nach weiterer mündlicher und schriftlicher Korrespondenz (Einsprache-act. 33 ff.) hielt die Veranlagungsabteilung mit Abschlussschreiben vom 12. Juli 2013 (Einsprache-act. 24-32) vollumfänglich an der bisherigen Veranlagung fest und qualifizierte insbesondere die Tätigkeit im Zusammenhang mit den gewährten Darlehen als private Vermögensverwaltung und nicht als selbständige Erwerbstätigkeit.
\n Zudem wurde in Bezug auf die Aktivierung der Wildwasserbahn und Achterbahn B._____ als Sachanlagen und die darauf vorgenommenen Abschreibungen ausgeführt, durch die Bezahlung der Rechnungen für die Investitionen der B._____ sei vom Steuerpflichtigen kein Eigentum an den Anlagen begründet worden. Die im November 2009 mit der B._____ abgeschlossene Vereinbarung über die Abgeltung (\"Mietgebühr\") für die Bereitstellung der Attraktionen Wildwasserbahn sowie Achterbahn von Fr. 2.-- pro Eintritt in den Vergnügungspark könne zwar vielleicht als Einräumung eines obligatorischen Nutzungsrechts betrachtet werden, führe jedoch ebenfalls nicht zu einer Eigentümerstellung. Im Übrigen sei diese Vereinbarung weit nach der Einbuchung in der Bilanz per 1. Januar 2008 abgeschlossen worden und könne somit ohnehin nicht als Anlass für diese Einbuchung und Qualifizierung als Geschäftsvermögen genommen werden. Des Weiteren bestehe kein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Vergnügungspark und der Geschäftstätigkeit als Berater.
\n Nachdem im Vorverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Einsprache von der Veranlagungsabteilung zur Behandlung an die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer überwiesen (Einsprache-act. 23).
\n D. Mit Schreiben vom 28. April 2014 (Einsprache-act. 14-16) informierte das Sekretariat der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer den Steuerpflichtigen, dass im Wesentlichen (mit Ausnahme der beantragten Liegenschaftsunterhaltskosten betreffend die Liegenschaft in Zürich) am angefochtenen Entscheid festgehalten werde. Für den Fall, dass ein begründeter Entscheid gewünscht werde, wurde der Steuerpflichtige zusätzlich aufgefordert, die Notwendigkeit von verschiedenen Aufwandpositionen in der eingereichten Erfolgsrechnung für die Steuerperiode 2008 (Personalaufwand, Fahrzeugaufwand, Kunden- und Reisespesen, diverse Unkosten) substantiiert zu begründen und nachzuweisen, anderenfalls von einem Verzicht auf den Abzug dieser Aufwandpositionen ausgegangen werde.
\n Nachdem vom Steuerpflichtigen auf das Schreiben vom 28. April 2014 nicht reagiert wurde, hiess die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Einspracheentscheid Nr. 85/2013 vom 31. Juli 2014 (Einsprache-act. 1-13) die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2008 insofern teilweise gut, als die beantragten Liegenschaftsunterhaltskosten für die Liegenschaft in Zürich erhöht wurden. Im Übrigen wurde der Einsprache nicht stattgegeben. Weil zudem weder ein Nachweis noch eine Begründung der im Schreiben vom 28. April 2014 erwähnten Aufwendungen eingereicht wurde, wurde der Abzug verwehrt. Insbesondere wurde der von der Veranlagungsabteilung (nach Ermessen) gewährte Personalaufwand von Fr. 60’000.-- verweigert und das veranlagte Einkommen aus selbständigem Erwerb (zusätzlich) auf Fr. 204’501.-- (= Fr. 144’501.-- + Fr. 60’000.--) erhöht.
\n E. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 31. Juli 2014 (Versand am 5.8.2014) lässt A._____ mit Eingabe vom 5. September 2014 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission sowie der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 31. Juli 2014 (Entscheid Nr. 85/2013) sei aufzuheben.
\n 2. Die Veranlagungsverfügung der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 16. April 2013 (PID-Nr. 145552) betreffend direkte Bundessteuer und Kantonale Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuer) 2008 [sei aufzuheben] und im Sinne der vorliegenden Beschwerde neu zu veranlagen.
\n - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
\n Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Gewährung der Darlehen als solche bereits eine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle, ungeachtet dessen, ob die Darlehen in der Bilanz der A._____ Consulting aufgenommen worden seien oder nicht. Die (geschilderten) Umstände der ursprünglich gewährten Finanzierung der fraglichen Wildwasser- und Achterbahn und die später getroffenen vertraglichen Regelungen würden − unabhängig von der Qualifizierung als Nutzungsrecht oder Darlehen − aufzeigen, dass diese Investitionen nichts mit einer privaten Darlehensgewährung zu tun hätten und weit über eine rein private Vermögensverwaltung hinausgehen würden. Es handle sich um eine gewerbsmässige Darlehensgewährung. Dies sei aber nicht bloss hinsichtlich der Investition in den Vergnügungspark B._____ der Fall, sondern treffe generell auf die im Jahr 2007 und 2008 sowie in den folgenden Jahren gewährten Finanzierungen zu. Die Anzahl der gewährten Darlehen belege, dass ein aktiver Marktauftritt erfolgt sei, und die massive Finanzierungstätigkeit hinsichtlich des Umfangs und insbesondere hinsichtlich der Heterogenität und Diversität der gewährten Darlehen verlange zwangsweise einiger Kontrolle und Verwaltung, welche im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht gewährleistet werden könnten.
\n Zudem wird von Seiten des Beschwerdeführers argumentiert, dass entsprechend der Beurteilung im Sozialversicherungsrecht eine selbständige Erwerbstätigkeit ebenfalls bejaht werden müsste, da die Gewährung und Verwaltung der Darlehen durch Herrn K._____ erfolgt sei und einen Personalaufwand von über Fr. 80’000.-- verursacht habe. Dazu führte der Beschwerdeführer weiter aus, der Zweck der Einzelfirma A._____ Consulting habe vorwiegend in der Kreditgewährung verbunden mit der Beratung einzelner Darlehensnehmer bestanden, was sich auch in der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) widerspiegle. Zudem würden die Kriterien der Berufsmässigkeit (für das Betreiben von Kreditgeschäften) im Sinne des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) deutlich erfüllt. Deshalb müsse aufgrund der Einheit der Rechtsordnung auch im steuerrechtlichen Sinne von einer Berufsmässigkeit der Darlehensgewährung ausgegangen werden.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2014 beantragen die Vorinstanzen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.
\n Von den Vorinstanzen wird grundsätzlich in Abrede gestellt, dass vorliegend die Gewährung von Darlehen eine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle. Im Weiteren sei die Finanzierung der Wildwasser- und Achterbahn bezüglich der Steuerperiode 2008 nach wie vor als Darlehen zu würdigen, da die rückwirkende Berücksichtigung der Vereinbarung vom November 2009 ohnehin gegen das Periodizitätsprinzip verstosse, die Argumentation mit der Aktivierung als Nutzungsrecht konstruiert wirke und die damit aus Sicht des Beschwerdeführers bezweckte Begründung des Eigentums an den Bahnen zur Sicherung eines Anteils an den Eintrittspreisen aus rechtlicher Sicht unbestritten nicht möglich sei. Die komplizierten Umstände rund um die Finanzierung der Wildwasser- und Achterbahn seien nur darin begründet, das investierte Kapital nicht zu verlieren. Dies vermöge den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht zu sprengen. Für sämtliche Darlehen gelte, dass diese im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung getätigt worden seien. Dass der Beschwerdeführer aktiv am Markt aufgetreten sei, sei weder aus den Akten ersichtlich noch vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan. Der Beschwerdeführer mache keinerlei Ausführungen dazu, wie er gegen aussen als Financier aufgetreten sei (z.B. mittels Werbung, Inserate etc.). Überdies sei nicht dargetan, inwiefern die Verwaltung der Darlehen kon-kret einen Aufwand herbeigeführt habe, welcher den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gesprengt habe. Gemäss der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung stelle ein Personalaufwand von Fr. 80’000.-- lediglich ein Indiz dar und sei für die steuerrechtliche Beurteilung als starre Schwelle abzulehnen. Zudem sei in keiner Weise nachgewiesen, welche Tätigkeiten der Aufwand von K._____ konkret umfasse (z.B. kein Arbeitsvertrag), da eine entsprechende Auflage vom 28. April 2014 nicht beantwortet worden sei. Aufgrund der Firmenbezeichnung \"Consulting\