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\n \n \n II 2015 49
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| \n Entscheid vom 9. Juni 2016
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Vizepräsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert und Monica Huber-Landolt, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.+B.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Vera Theiler,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2010)
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Sachverhalt:\n
A.a. A.________ ist Inhaber der Einzelfirma \"C.________\" mit Sitz in F.________ (nachfolgend auch: die Einzelfirma). Diese seit 1985 im Handelsregister eingetragene Firma hat zum Zweck Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Rollskis und Sportartikeln sowie Handel mit Waren aller Art. Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.
\n Im September 2010 gründete der Steuerpflichtige die Aktiengesellschaft \"D.________ (AG)\" mit Sitz in F.________ durch Barliberierung mit einem vollständig einbezahltem Aktienkapital von Fr. 100'000.--. Die Gesellschaft bezweckt den Handel mit und den Vertrieb von Fahrrädern, Ersatzteilen sowie Sportbekleidung und Sportartikeln allgemein. Die Beteiligungen befinden sich vollumfänglich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen.
\n Mit Kaufvertrag vom 1. Januar 2011 (sowie Zusatz vom 28.7.2011; Bf-act. 3 und Bf-act. 5) verkaufte der Steuerpflichtige (mit Beginn von Nutzen und Schaden am selbigen Tag) das gesamte Warenlager sowie Maschinen/Apparate, Betriebseinrichtungen, Werkzeuge, Strickereimaschine sowie Büromobiliar der Einzelfirma an die \"D.________ (AG)\" (nachfolgend auch: die Aktiengesellschaft). Der Kaufpreis entsprach dem Buchwert der übertragenen Vermögenswerte in der Buchhaltung der Einzelfirma. Die Kaufpreiszahlung erfolgte mittels Kontokorrentgutschrift \"KK A.________\" in der Buchhaltung der \"D.________ (AG)\".
\n Nicht auf die Aktiengesellschaft übertragen wurden (u.a.) die in der Buchhaltung der Einzelfirma im Geschäftsvermögen unter dem Anlagevermögen aktivierten Liegenschaften. Bei diesen Liegenschaften handelte es sich um drei Stockwerk-einheiten, wovon eine Stockwerkeinheit an Dritte (zur Nutzung als Bar/Restau-rant) vermietet (GB-Nr. E._____) und die beiden anderen Stockwerkeinheiten (GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____) der Einzelfirma (für das Sport-Fachgeschäft mit Werkstatt sowie für die Stickerei) als Betriebsliegenschaften dienten. Ab dem
\n 1. Januar 2011 wurden die beiden zuletzt genannten Stockwerkeinheiten (GB-Nr. H.____ und I.____) an die \"D.________ (AG)\" vermietet.
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A.b. In der Veranlagungsverfügung 2010 vom 16. April 2013 (Steuerakten 2010 act. 19 ff. = Einsprache-act. 61 ff.) gegenüber den Ehegatten A.+B.______ anerkannte die Veranlagungsbehörde die Übertragung der Vermögenswerte (ohne Liegenschaften) auf die Aktiengesellschaft zu den bisherigen Buchwerten per 1. Januar 2011 als steuerneutrale Umwandlung der Einzelfirma. Sie fand jedoch, dass damit eine Überführung der nichtübertragenen Liegenschaften ins Privatvermögen stattgefunden habe und die auf den Liegenschaften eingetretenen Mehrwerte (wiedereingebrachte Abschreibungen sowie Wertzuwachsgewinn) per 31. Dezember 2010 realisiert worden seien. Zusätzlich erstellte die Veranlagungsbehörde für die Einzelfirma eine \"faktische Schlussbilanz\" per 31.12.2010 und berücksichtigte den Erfolg vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 der Einzelfirma per 31.12.2010 (\"Überführung in AG per 01.01.2011\"; vgl. dazu auch Steuerakten 2010 act. 67 f. sowie Einsprache-act. 13).
\n Gemäss Verkehrswertschätzung der kantonalen Güterschatzungskommission vom 20. Februar 2013 der Stockwerkeinheiten GB-Nr. E._____, H.____ und I.____ betrug der Gesamtwert der Liegenschaften Fr. 2'420'000.-- (GB-Nr. E._____: Fr. 300'000.--; GB-Nr. H.____: Fr. 780'000.--; GB-Nr. I.____: Fr. 1'340'000.--). Ausgehend von den bisherigen Buch- bzw. Einkommenssteuerwerten (Fr. 1'006'000.--) berechnete die Veranlagungsbehörde für die Stockwerkeinheiten GB-Nr. E._____, H.____ und I.____ wiedereingebrachte Abschreibungen von Fr. 977'225.-- (Kantonale Steuern und Direkte Bundessteuer) sowie (zusätzlich) einen Wertzuwachsgewinn (bzw. Grundstückgewinn) von Fr. 436'775.-- (Direkte Bundessteuer) (vgl. Steuerakten 2010 act. 19 ff.).
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B. Die von den Steuerpflichtigen gegen die Veranlagungsverfügung 2010 erhobene Einsprache vom 16. Mai 2013 wies die Kantonale Steuerkommission/ Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Einspracheentscheid Nr. 42/2013 vom 20. März 2015 ab. Zur Begründung wurde angeführt, nachdem die Liegenschaften nicht per 1. Januar 2011 von der Einzelfirma auf die Aktiengesellschaft übertragen worden seien, müssten diese per 31. Dezember 2010 als in das Privatvermögen überführt betrachtet werden. Eine \"verzögerte steuerneutrale Übertragung\" sei in den gesetzlichen Bestimmungen zur Umstrukturierung von Personenunternehmungen nicht vorgesehen. Des Weiteren stelle die Verwaltung der zurückgebliebenen Liegenschaften für sich allein (ohne die bereits übertragenen Vermögenswerte) keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr dar.
\n Die der Veranlagungsverfügung 2010 zugrunde gelegten Verkehrswerte der Stockwerkeinheiten GB-Nr. E._____, H.____ und I.____ im Gesamtwert von Fr. 2'420'000.-- (GB-Nr. E._____: Fr. 300'000.--; GB-Nr. H.____: Fr. 780'000.--; GB-Nr. I.____: Fr. 1'340'000.--) wurden gestützt auf eine zusätzliche Verkehrswertschätzung der kantonalen Güterschatzungskommission vom 31. Juli 2014 mit Augenschein sowie durch die Einsprachebehörden vorgenommene Neuberechnung bestätigt.
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C. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 42/2013 vom 20. März 2015 (Versand: 8.4.2015) lassen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 11. Mai 2015 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Die Entscheide Nr. 42/2013 vom 20.03.2015 der kantonalen Steuerkommission und des Vorstehers der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer seien
aufzuheben.
\n 2.
Die Veranlagungsverfügung 2010 vom 16.04.2013 sei
aufzuheben und wie folgt zu
ändern:
\n a.
Der Verkehrswert sei für das Grundstück GBBl. H.____ auf CHF 757‘000.-- und für das Grundstück GBBl. I.____ auf CHF 1‘162‘000.-- festzusetzen.
\n b.
Die Grundstücke GBBl. E._____, H.____ und I.____ seien nicht aus dem Geschäftsvermögen der C.________ in das Privatvermögen der Beschwerdeführer zu überführen und festzustellen, dass keine Privatentnahme vorliegt.
\n c.
Das massgebende Einkommen der Beschwerdeführer sei um die Abschreibungen (kantonale Steuer) bzw. um die Abschreibungen und Wertzuwachsgewinne (Bundessteuer) auf GBBl. E._____, H.____ und I.____ herabzusetzen.
\n 3.
Eventualiter sei die Veranlagungsverfügung 2010 vom 16.04.2013
aufzuheben und wie folgt zu
ändern:
\n a.
Der Verkehrswert sei für das Grundstück GBBl. H.____ auf CHF 757‘000.-- und für das Grundstück GBBl. I.____ auf CHF 1‘162‘000.-- festzusetzen.
\n b.
Die Grundstücke GBBl. H.____ und I.____ seien nicht aus dem Geschäftsvermögen der C.________ in das Privatvermögen der Beschwerdeführer zu überführen und festzustellen, dass keine Privatentnahme vorliegt.
\n c.
Das massgebende Einkommen [der] Beschwerdeführer sei um die Abschreibungen (kantonale Steuer) bzw. um die Abschreibungen und Wertzuwachsgewinne (Bundessteuer) auf GBBl. H.____ und I.____ herabzusetzen.
\n 4.
Subeventualiter seien die Verkehrswerte der Grundstücke wie folgt
festzusetzen:
\n a.
CHF 757‘000.-- für GBBl. H.____;
\n b.
CHF 1‘162‘000.-- für GBBl. I.____.
\n 5.
Eventualissime sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
\n 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz.
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D. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 beantragen die Vorinstanzen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.
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E. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 lassen die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanzen einreichen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im Rahmen der (von den Steuerbehörden als steuerneutral anerkannten) Übertragung des mobilen Geschäftsvermögens der Einzelfirma (ohne Liegenschaften) per 1. Januar 2011 (mit Beginn von Nutzen und Schaden am selbigen Tag) auf die Aktiengesellschaft, deren Beteiligungsrechte sich (unstreitig) im Privatvermögen der Beschwerdeführer befinden,
\n die nichtübertragenen Liegenschaften (Stockwerkeinheiten GB-Nr. E._____, GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____) vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt wurden (und in welcher Steuerperiode die in den Liegenschaften enthaltenen stillen Reserven gegebenenfalls steuersystematisch realisiert worden sind; dazu hinten Erw. 2).
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1.2.1 Für das Verbleiben der Liegenschaften im Geschäftsvermögen und gegen eine steuerbare Privatentnahme bringen die Beschwerdeführer zunächst vor, nachdem die Übertragung der betrieblichen Vermögenswerte auf die Aktiengesellschaft keine Besteuerung nach sich ziehe, müssten die Liegenschaften im Sinne einer \"verzögerten Umwandlung\" ebenfalls steuerneutral zum Buchwert übertragen werden können. Als Grund geben die Beschwerdeführer an, dass ihnen maximal 3 Monate seit der Eintragung der Aktiengesellschaft im Handelsregister für den Vollzug der Umwandung im Jahr 2010 geblieben seien, so dass eine Übertragung der Liegenschaften nicht ohne weiteres möglich und gegebenenfalls nachteilig gewesen wäre.
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1.2.2 Im Weiteren sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass auf eine Überführung in das Privatvermögen grundsätzlich erst erkannt werden könne, nachdem gegenüber der Steuerbehörde der eindeutige Wille geäussert worden sei, den fraglichen Gegenstand dem Geschäftsvermögen zu entziehen, wozu es in der Regel einer Abrechnung (über die stillen Reserven) mit der Steuerbehörde bedürfe. Es fehle an einem klar erkennbaren Willensakt, die Liegenschaften ins Privatvermögen zu überführen. Es greife die bei der Verpachtung eines Geschäftsbetriebs geltende gesetzliche Vermutung, dass die Liegenschaften weiterhin im Geschäftsvermögen verblieben.
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1.2.3 Zudem gelte es zu beachten, dass die selbständige Erwerbstätigkeit mit der Einstellung der aktiven Geschäftstätigkeit für gewöhnlich noch nicht aufgegeben werde. Die geschäftlichen Vermögenswerte würden auch bei der verzögerten Liquidation ihre Qualifikation als Geschäftsvermögen beibehalten. In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, dass die Debitoren und Kreditoren von der Einzelfirma nicht auf die Aktiengesellschaft übertragen worden seien. Wie aus den Kontoblättern ersichtlich sei, habe die Einzelfirma auch nach der Übertragung der Vermögenswerte die Abrechnung über die Debitoren und Kreditoren weitergeführt. Die Beschwerdeführer sind deshalb der Ansicht, dass die Liquidation (und dementsprechend auch die selbständige Erwerbstätigkeit) erst mit der letzten Inkassohandlung als abgeschlossen betrachtet werden könne.
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1.2.4 Dafür, dass weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe, spreche ferner, dass die Einzelfirma im Handelsregister eingetragen geblieben sei und eine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt habe. Auch nach der Übernahme des Geschäfts durch die Aktiengesellschaft hätten die Liegenschaften weiterhin ebenfalls noch der Einzelfirma gedient, welche im Jahr 2011 noch Geschäftstätigkeit entfaltet und Liquidationshandlungen vorgenommen habe.
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1.2.5 Die Beschwerdeführer kommen deshalb zum Schluss, nachdem die Liegenschaften im Rahmen der verzögerten Umwandlung nach wie vor in der Bilanz der Einzelfirma aufgeführt worden seien und über die stillen Reserven nicht abgerechnet worden sei, sei davon auszugehen, dass die Liegenschaften im Geschäftsvermögen der Einzelfirma verblieben seien.
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1.3.1 Gemäss