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II 2015 57
 
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Entscheid vom 14. Juli 2016
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
A+B.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Pius Gürber, GUERBER TAX AG,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer,
\n Vorinstanzen,
 
 
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2010 und 2011; Qualifikation von Liegenschaften)
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Sachverhalt:
\n A. In den Veranlagungsverfügungen 2010 und 2011 vom 12. November 2013 qualifizierte die Kantonale Steuerverwaltung/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bei den steuerpflichtigen Ehegatten A+B.______ in Abweichung zur Selbstdeklaration einzelne dem Privatvermögen zugeordnete Liegenschaften als Geschäftsvermögen und verweigerte für die Liegenschaften im Geschäftsvermögen die geltend gemachten pauschalen Unterhaltskosten von 20%, gewährte jedoch trotz der fehlenden Belege 5 Prozent des Liegenschaftenertrags als Unterhaltskosten.
\n B. Gegen die Veranlagungsverfügungen 2010 und 2011 vom 12. November 2013 liessen die Ehegatten A+B.________ mit Schreiben vom 27. November 2013 bei der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Einsprache erheben.
\n C. In teilweiser Gutheissung der Einsprache berücksichtigte die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Einspracheentscheid vom 29. April 2015 in der Steuerperiode 2010 die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten der selbstbewohnten Liegenschaft GB-Nr. F.________, im Betrag von Fr.   11'529.--. Im Übrigen wurde bezüglich der im Alleineigentum des Ehegatten A.________ gehaltenen Grundstücke GB-Nr. G.________ (4 Grundstücke), in C.________, an der Qualifikation als Geschäftsvermögen festgehalten, und sowohl in der Steuerperiode 2010 als auch in der Steuerperiode 2011 wurden die beantragten pauschalen Unterhaltskosten von Fr. 6'720.-- bzw. Fr. 6'480.-- verweigert. Ebenso bezüglich des im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten gehaltenen Grundstückes GB-Nr. H.________, Gemeinde D.________, wurde an der Qualifikation des hälftigen Eigentumsanteils des Ehegatten A.________ als Geschäftsvermögen festgehalten und in der Steuerperiode 2010 die anteiligen pauschalen Unterhaltskosten von Fr. 12'264.-- (50 Prozent von Fr. 24'528.--) verweigert.
\n D. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 29. April 2015 lassen die Ehegatten A+B.________ rechtzeitig am 21. Mai 2015 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen mit folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Die Veranlagungsverfügung 2010 vom 12. November 2013 sei zu korrigieren. Folgende Korrekturen sollen vorgenommen werden:
  2. \n
\n -          Die Liegenschaften in C.________ (GB G.________ (4 Grundstücke)) sollen als Privatvermögen qualifiziert werden; insbesondere soll der Liegenschaftsunterhalt bei den genannten Liegenschaften in C.________ mit der Pauschale von 20% für Liegenschaften im Privatvermögen berücksichtigt werden:
\n CHF 6'720 und CHF 6'480
\n -          Die Liegenschaften an der K.______ (Strasse), D.________ (halber Anteil) soll zu 100% als Privatvermögen qualifiziert werden; insbesondere soll der Liegenschaftsunterhalt bei der genannten Liegenschaft mit der Pauschale von 20% für Liegenschaften im Privatvermögen berücksichtigt werden; Pauschalabzug für die gesamte Liegenschaft CHF 24‘528
\n Das steuerbare Einkommen bei den Kantons- und der direkten Bundessteuer sei entsprechend aufgrund der interkantonalen/internationalen Steuerausscheidung neu festzusetzen.
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  1. Die Veranlagungsverfügung 2011 vom 12. November 2013 sei zu korrigieren. Folgende Korrekturen sollen vorgenommen werden:
  2. \n
\n -          Die Liegenschaften in C.________ (GB G.________ (4 Grundstücke)) sollen als Privatvermögen qualifiziert werden; insbesondere soll der Liegenschaftsunterhalt bei den genannten Liegenschaften in C.________ mit der Pauschale von 20% für Liegenschaften im Privatvermögen berücksichtigt werden:
\n CHF 6'720 und CHF 6'480
\n Das steuerbare Einkommen bei den Kantons- und der direkten Bundessteuer sei entsprechend aufgrund der interkantonalen/internationalen Steuerausscheidung neu festzusetzen.
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  1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
  2. \n
\n E. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2015 beantragt die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die streitbetroffenen Liegenschaften zu Recht als Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers qualifiziert wurden und deshalb auch zu Recht der Pauschalabzug in der Höhe von 20% der Mieteinnahmen verweigert wurde, weil ein Pauschalabzug nur für Liegenschaften im Privatvermögen zulässig ist (vgl.