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II 2016 5
 
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Entscheid vom 16. November 2016
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________SA,
\n Beschwerdeführerin,
 
 
gegen
 
Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013; Auflösung einer Minusreserve Steuern)
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Sachverhalt:
\n A.a. Die A.________SA ist eine Immobiliengesellschaft (und teilweise auch Immobilienhändlerin) mit Sitz in U.________/SZ (Sitzverlegung nach V.________/ZG: 10.8.2015) ohne Betriebsstätten und ausschliesslich ausserhalb des Sitzkantons gelegenen Liegenschaften in verschiedenen Nebensteuerdomizilkantonen (BE, LU, SO, ZH, TI). Mitunter wurde von der Gesellschaft im Geschäfts- und Steuerjahr 2012 (1.7.2011 – 30.6.2012) im Kanton Bern eine Liegenschaft mit Gewinn veräussert.
\n A.b. Mit Veranlagungsverfügung 2012 vom 30. Januar 2014 wurde die steuerpflichtige Gesellschaft von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz kantonal mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.-- (Gesamtfaktoren Fr. 5'611'900.--) und mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 1'143'000.-- (Gesamtfaktoren Fr. 2'913'000.--) sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'611'900.-- veranlagt (vgl. Steuerakten 2012 act. 5 ff. = Bf-act. 5). Dabei gewährte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz gemäss \"Begründung/Hinweise\" bei der Veranlagung der kantonalen Steuern sowie bei der direkten Bundessteuer (u.a.) abweichend von der Deklaration einen zusätzlichen Steueraufwand von Fr. 600'000.-- (Minusreserve im Kapital). Bei der interkantonalen Steuerausscheidung wurde im Ergebnis (nach Anrechnung von Betriebs- resp. Ausscheidungsverlusten) der gesamte steuerbare Reingewinn dem Kanton Bern zugewiesen, während in den übrigen Liegenschaftskantonen kein steuerbares Ergebnis resultierte. Zugleich ging die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz von höheren Grundstückgewinnsteuern im Kanton Bern aus als im Vorschlag zur Ausscheidung und in der Erfolgsrechnung berücksichtigt.
\n A.c. Mit Eingabe vom 3. März 2014 erhob die steuerpflichtige Gesellschaft bezüglich der kantonalen Gewinnsteuern bzw. der interkantonalen Steuerausscheidung Einsprache (Bf-act. 4). Nach einer Besprechung vom 10. April 2014 (Steuerakten 2012 act. 184 ff.) erliess die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz bezüglich der kantonalen Steuern mit Datum vom 24. Juni 2014 eine berichtigte Veranlagungsverfügung 2012 und setzte aufgrund von Anpassungen bei der interkantonalen Steuerausscheidung (insbesondere steuerbarer Reingewinn nach Verlustanrechnung in sämtlichen Nebensteuerdomizilkantonen) den im Kanton Schwyz steuerbaren Reingewinn auf Fr. 0.-- (Gesamtfaktoren Fr. 6'211'900.--) und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 1'378'000.-- (Gesamtfaktoren Fr. 3'513'000.--) fest, wobei auf die Berücksichtigung eines zusätzlichen Steueraufwands von Fr. 600'000.-- (Minusreserve im Kapital) nunmehr verzichtet wurde (vgl. Steuerakten 2012 act. 1 ff. = Bf-act. 3). Die gegen die kantonalen Steuern erhobene Einsprache konnte in der Folge durch Rückzug der Einsprache als erledigt abgeschrieben werden (Steuerakten 2012 act. 202). Bezüglich der direkten Bundessteuer ist demgegenüber die Veranlagungsverfügung 2012 vom 30. Januar 2014 mit dem um den zusätzlich gewährten Steueraufwand von Fr. 600'000.-- verminderten steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'611'900.-- unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n B. Mit Veranlagungsverfügung 2013 vom 15. Juli 2014 wurde die steuerpflichtige Gesellschaft kantonal mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 86'800.-- (Gesamtfaktoren Fr. 538'900.--) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 159'000.-- (Gesamtfaktoren Fr. 3'072'000.--) veranlagt, sowie bundessteuerlich unter nachträglicher steuerwirksamer Auflösung der im Geschäfts- und Steuerjahr 2012 in der Steuerbilanz gebildeten Rückstellung für den zusätzlichen Steueraufwand von Fr. 600'000.-- (Minusreserve im Kapital) mit einem entsprechend höheren steuerbaren Reingewinn von Fr. 1'138'900.-- (vgl. Steuerakten 2013 act. 1 ff. = Bf-act. 2).
\n C. Gegen die Veranlagungsverfügung 2013 vom 15. Juli 2014 erhob die steuerpflichtige Gesellschaft bezüglich der direkten Bundessteuer mit Eingabe vom 13. August 2014 Einsprache mit dem Antrag, der steuerbare Reingewinn sei entsprechend der Deklaration und auch der Veranlagung für die kantonalen Steuern (Gesamtfaktoren) auf Fr. 538'900.-- festzusetzen (Einspracheakten 2013 act. 26). Zur Begründung wurde angeführt, dass die Reduktion des steuerbaren Reingewinns im Geschäfts- und Steuerjahr 2012 nicht beantragt worden sei. Diese sei das Resultat der mutmasslich erhöhten Steuerlast durch eine klar willkürliche Steuerausscheidung mit Meistbegünstigung des Kantons Bern und seiner Grundstückgewinnsteuer gewesen, welche in der Folge durch Einsprache habe korrigiert werden können. Entsprechend sei in der rechtskräftigen Veranlagung der kantonalen Steuern gar keine Steuerreserve oder dergleichen entstanden. Mit dem Verzicht auf eine Einsprache gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer seien nur die Steuerfaktoren als solche akzeptiert worden, jedoch nicht die \"Begründung/Motivation\". Weil die \"Begründung/Motivation\" rechtlich nicht bindend sei und die Aufrechnung im Geschäfts- und Steuerjahr 2013 von vorneherein nicht periodengerecht sei, werde diese für nicht rechtsbeständig erachtet.
\n D. Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2015 wies die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die Einsprache gegen die bundessteuerliche Veranlagungsverfügung 2013 vom 15. Juli 2014 ab (Einspracheakten 2013 act. 1 ff.).
\n E. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2015 (Postversand: 22.12.2015) erhebt die steuerpflichtige Gesellschaft mit Eingabe vom 21. Januar 2016 (Postaufgabe) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der steuerbare Reingewinn für das Steuerjahr 2013 (bezüglich der direkten Bundessteuer) sei auf Fr. 538'900.-- festzusetzen.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 beantragt die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für das Geschäfts- und Steuerjahr 2012 aufgrund des von der Steuerverwaltung bei der direkten Bundessteuer (gegenüber der Deklaration der Beschwerdeführerin) zusätzlich gewährten Steueraufwands von Fr. 600'000.-- mit einem entsprechend tieferen steuerbaren Reingewinn veranlagt wurde. Zudem ist grundsätzlich auch nicht umstritten, dass die Rückstellung zum Ende des folgenden Geschäfts- und Steuerjahres 2013 nicht (mehr) notwendig ist. Umstritten und im vorliegenden Fall zu prüfen ist dagegen die Zulässigkeit der Aufrechnung von Fr. 600'000.-- durch die Vorinstanz bei der direkten Bundessteuer beim steuerbaren Reingewinn im Geschäfts- und Steuerjahr 2013 infolge der nachträglichen Auflösung der entsprechenden Steuerrückstellung in der Steuerbilanz (\"Minusreserve im Kapital\").
\n 2.1 Gemäss