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\n \n \n II 2017 108
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| \n Entscheid vom 26. Juni 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n Erbengemeinschaft D.________ bestehend aus: 1. A.________, \n 2. B.________, \n 3. Dr.med. C.________, \n Beschwerdeführer, \n alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. R.________,
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| \n gegen
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| \n Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Kausalabgaben (ARA- /Kanalisationsanschlussgebühr; \n Baubewilligungsgebühren)
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Sachverhalt:\n
A.a. Mit Beschluss des Bezirksrates (BzRB) Nr. 369 vom 5. September 2012 erteilte der Bezirksrat Küssnacht dem Baugesuch Nr. 2011/132 der Erbengemeinschaft D.________ bestehend aus A.________, B.________ und Dr.med. C.________, die Baubewilligung mit teilweiser Verweigerung für das Bauprojekt \"Umbau und Aufstockung Mehrfamilienhaus\" auf den Grundstücken KTN xxxx und yyyy, O.________strasse in Küssnacht (vgl. Bf-act. 3).
\n Für die Festlegung der Anschlussgebühren enthielt die Baubewilligung (Seite 8) folgende Berechnung:
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ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr\n Für die Grundstücksentwässerung von neuen Gebäuden und Anlagen haben die Grundeigentümer gemäss Art. 25 Abwasserreglement vom 1. Januar 2010 an die Erstellung und die Erneuerung der Abwasseranlagen eine Anschlussgebühr zu leisten. Die Anschlussgebühr wird anhand des Gebäudevolumens gemäss der SIA-Norm 416 bemessen. Für Lagerhallen, Autoeinstellhallen und überdachte Parkplätze gilt ein tieferer Ansatz pro m3 Volumen.
\n Gestützt auf die kubische Berechnung vom 15. Dezember 2011 ergibt sich folgende Berechnung:
\n Wohnhaus (à Fr. 19.--/m3):
2'786 m3
Fr.
52'934.--
\n Garage (à Fr. 5.--/m3):
2'235 m3
Fr. 11'175.--\n Total (exkl. MwSt.)
Fr.
64'109.--
\n Die ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr wird bei Baubeginn in Rechnung gestellt.
\n Im Dispositiv der Baubewilligung (Disp.-Ziff. 21) wurde zudem zu den Bewilligungsgebühren und zur Rechnungsstellung der Beiträge was folgt verfügt:
\n 21.
Die Bewilligungsgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 9'233.85 sind gemäss der Rechnung im Anhang zu begleichen. Die Rechnung für die Beiträge im Gesamtbetrag von Fr. 69'607.10 wird nach der Meldung des Baubeginns zugestellt.
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A.b. Nachdem vom Regierungsrat eine Verwaltungsbeschwerde gegen die teilweise Abweisung des Baugesuchs (Lukarnen) bzw. Auflage hinsichtlich Containerstandplatz mit Beschwerdeentscheid vom 9. April 2013 abgewiesen worden war, ersuchte die Erbengemeinschaft D.________ am 8. Mai 2013 um eine Bewilligung der Projektänderung im vereinfachten Verfahren. Mit Beschluss der Baukommission vom 18. Juni 2013 wurde dem Baugesuch Nr. 2011/132 Pä die Bewilligung für die Projektänderungen unter Bedingungen und Auflagen erteilt.
\n
B.a. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 stellte der Sachbearbeiter des Ressorts Planung, Umwelt und Verkehr (PUV) der Erbengemeinschaft D.________ gestützt auf die Baubewilligung Nr. 2011/132 vom 5. September 2012 und den gemeldeten Baubeginn die Rechnung Nr. 126493 für den Kanalisations- und ARA-Anschlussbeitrag von Fr. 69'607.10 zur Begleichung zu. Mit E-Mail vom 16. Juni 2014 beanstandete die Erbengemeinschaft D.________, dass die Rechnung falsch sei und so nicht akzeptiert werde. Insbesondere seien die bestehenden Bauten (Karateraum und Untergeschoss/Zwischenraum) resp. deren Volumen in der Berechnung für die Anschlussgebühr fälschlicherweise nicht in Abzug gebracht worden.
\n
B.b. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 und neuer Rechnung Nr. 126730 vom 30. Juni 2014 teilte die Baukommission der Erbengemeinschaft D.________ mit, dass sie sich an der Sitzung vom 24. Juni 2014 mit der Reklamation befasst habe und zum Schluss gekommen sei, dass es gerechtfertigt sei, die bereits (früher) bezahlte Gebühr von Fr. 1'680.-- in Abzug zu bringen, da diese für die gesamte Liegenschaft KTN xxxx in Rechnung gestellt worden sei. Die Rechnung Nr. 126943 (recte: Nr. 126493) vom 2. Juni 2014 werde storniert. Gestützt auf die kubische Berechnung nach SIA 416 der F.________ AG vom 15. Dezember 2011 präsentiere sich die Neuberechnung des ARA- und Kanalisationsanschlussbeitrages wie folgt (vgl. Bf-act. 4):
\n Wohnhaus (à Fr. 19.--/m3):
2'782 m3
Fr.
52'858.00
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Garage (à Fr. 5.--/m3): 2'236 m3 Fr. 11'180.00\n
Zwischentotal 1 Fr. 64'038.00\n
abzüglich bereits bezahlte Gebühren Fr. 1'680.00\n Zwischentotal 2
Fr.
62'358.00
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zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer Fr. 4'988.65\n
Total ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr Fr. 67'346.65\n In der Folge wurde die Rechnung vom 30. Juni 2014 (zahlbar innert 30 Tagen netto) durch die Erbengemeinschaft D.________ am 23. Juli 2014 (vorbehaltlos) bezahlt.
\n
C.a. Bei der Schlusskontrolle wurde festgestellt, dass die Bauausführung nicht dem bewilligten Bauprojekt entsprach, weshalb die Erbengemeinschaft D.________ aufgefordert wurde, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (Nachtragsbewilligungsverfahren Baugesuch Nr. 2011/132). Dementsprechend reichte die Erbengemeinschaft D.________ am 31. Mai 2016 das Baugesuch Nr. 2016/42 für die Projektänderung zum Baugesuch Nr. 2011/132 (neue Fassaden- und Umgebungsgestaltung, int. Umdispositionen) ein. Die eingereichten Baugesuchsunterlagen und dazu nachgeforderten Zusatzunterlagen (insb. Kubische Berechnungen, Situations-, Schnitt- und Fassadenpläne, Begründung Ausnahmevoraussetzungen usw.) wurden von der Baukommission am 20. Juli 2016 (1. Vorprüfung) und am 7. September 2016 (2. Vorprüfung) jeweils in einem schriftlichen Vorprüfungsbericht gewürdigt und das weitere Vorgehen bestimmt. Nach Vollständigkeitsprüfung wurden die Unterlagen am 16. Dezember 2016 an die Baugesuchszentrale zur Behandlung innerhalb der kantonalen Verwaltung (Unterschreitung Gewässerabstand) weitergeleitet sowie am 24. Januar 2017 von der Baukommission ein (erster) Prüfbericht nachgereicht, worin die Erteilung der Ausnahmebewilligungen für die Abweichungen Dachform und Gebäudehöhe vom Bezirk in Aussicht gestellt wurden.
\n
C.b. Nach Unterlagenergänzung teilte die Baugesuchszentrale der Erbengemeinschaft D.________ mit, dass aufgrund der Angaben für das Vorhaben in der vorliegenden Form keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Am 8. Mai 2017 führte der Bezirk Küssnacht auf Ersuchen der Erbengemeinschaft D.________ einen Augenschein vor Ort mit den zuständigen Personen der kantonalen Amtsstellen und des Bezirks durch. Weil von der Baugesuchszentrale weiterhin keine Bewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstands in Aussicht gestellt werden konnte, reichte die Erbengemeinschaft D.________ auf deren Empfehlung beim Bezirk Küssnacht ein überarbeitetes Projekt (Rückbauprojekt) ein, welchem das Amt für Raumentwicklung in der Folge mit Gesamtentscheid vom 4. Oktober 2017 die kantonale Baubewilligung (Rückführungsprojekt für den Sitzplatz mit Absturzsicherung) unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stelle erteilte, bzw. für die bereits erstellten Lichtschächte unter Verzicht auf Rückführungsmassnahmen verweigerte.
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C.c. Mit Beschluss des Bezirksrates (BzRB) Nr. 727 vom 8. November 2017 erteilte sodann der Bezirksrat Küssnacht dem Baugesuch Nr. 2016/42 der Erbengemeinschaft D.________ die Baubewilligung mit teilweiser Verweigerung für die Projektänderung 'Veränderte Dach- und Umgebungsgestaltung auf den Grundstücken KTN xxxx und yyyy, O.________strasse in Küssnacht' (vgl. Bf-act. 2).
\n Die Nachtragsbewilligung enthielt u.a. den Hinweis, die geplante Volumenerweiterung insbesondere im Dachgeschoss habe eine Anpassung der ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr zur Folge. Zu den Bewilligungsgebühren und zur Kanalisationsgebühr wurde im Dispositiv der Nachtragsbewilligung (Disp.-Ziff. 12) was folgt verfügt:
\n 12.
Die Bewilligungsgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 9'623.--, die Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 12'176.40 und die Spielplatzabgeltung in der Höhe von Fr. 3'577.65 sind gemäss den Rechnungen im Anhang zu begleichen.
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D. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Küssnacht vom 8. November 2017 (Versand: 16.11.2017) lässt die Erbengemeinschaft D.________ mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist von 20 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
\n 1.
Ziff. 12 (iVm Erwägungsziff. 1.11 und 1.10) des Nachtragsbaubewilligungsbeschlusses vom 8.11.2017 samt gleichzeitig eröffneter Rechnung und Verfügung Nr. 160790 sei hinsichtlich der zusätzlich veranlagten Kanalisationsanschlussgebühren von CHF 12'176.40 sowie der Baubewilligungs- und Kontrollgebühren im Gesamtbetrag von CHF 9'623.-- aufzuheben.
\n 2.
Die Baubewilligungsgebühren seien auf der Grundlage einer Grundgebühr (CHF 500.--) und der kantonalen Gebühr (CHF 1'790.--) sowie der durch die Vorinstanz auszuweisenden und durch das Kosten- und Äquivalenzprinzip gedeckten übrigen Leistungen neu festzusetzen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bg/Vorinstanz.
\n
E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 überweist der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 als Sprungbeschwerde zum Entscheid ans Verwaltungsgericht.
\n
F. Mit Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht vom 24. Januar 2018 (Versand: 26.01.2018) beantragt der Bezirksrat Küssnacht, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n Die Erbengemeinschaft D.________ hält in ihrer Stellungnahme dazu vom 7. Februar 2018 an ihren Anträgen und Begründungen fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Unter Ziff. 1.10 (Baubewilligungs- und Kontrollgebühren) und Ziff. 1.11
(ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr) des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats Küssnacht vom 8. November 2017 wurde was folgt ausgeführt:
\n
1.10 Baubewilligungs- und Kontrollgebühren\n Die Gebühren des Bezirkes Küssnacht werden gemäss Gebührenordnung für die Behandlung von Baugesuchen vom 1. Januar 2011 erhoben. Sie beinhalten in der Regel die Bearbeitungskosten von Bezirk und Kanton, Publikations- und allfällige Einsprachekosten, die Prüfung Brandschutz und die Prüfung Energienachweis, Beschlusskosten sowie Gebühren für Baukontrollen.
\n Die Gebühren stellen sich wie folgt zusammen:
\n
- Grundtaxe und Publikation:
Fr.
800.00
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- Beurteilung unbewilligte Bauten, Augenschein:
Fr.
1'078.00
\n
- Gebühren für Beschluss:
Fr.
1'000.00
\n
- Gebühren für bereits durchgeführte Abnahmen:
Fr.
4'955.00
\n
- Gebühren Kanton (Kantonaler Gesamtentscheid): Fr. 1'790.00\n Totale Gebühren:
Fr.
9'623.00
\n Die Baubewilligungsgebühr beträgt Fr. 9'623.--. Die beigefügte Rechnung ist innert Frist zu begleichen.
\n
\n
1.11 ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr\n Für die Grundstücksentwässerung von neuen Gebäuden und Anlagen haben die Grundeigentümer gemäss Art. 25 Abwasserreglement vom 1. Januar 2010 (AR) an die Erstellung und die Erneuerung der Abwasseranlagen eine Anschlussgebühr zu leisten. Die Anschlussgebühr wird anhand des Gebäudesvolumens, gemäss der jeweils gültigen Version der SIA-Norm 416 bemessen. Für Lagerhallen, Autoeinstellhallen und überdachte Parkplätze gilt ein tieferer Ansatz pro m3 Volumen. Die geplante Volumenerweiterung insbesondere im Dachgeschoss hat eine Anpassung der ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr zur Folge.
\n Gestützt auf die kubische Berechnung vom 22. August 2016 ergibt sich folgende Berechnung (der Carport im Erdgeschoss wurde gestützt auf Art. 25 Abs. 2 AR ergänzt):
\n Wohnhaus (à Fr. 19.--/m3):
3'502 m3
Fr.
66'538.00
\n Einstellhalle (à Fr. 5.--/m3): 1'311.9 + 115)
1'427 m3
Fr.
7'135.00
\n
Carport EG (à Fr. 5.--/m3
): 21.6 x 5.1 x 2.75 303 m3 Fr. 1'515.00\n Total (exkl. MwSt.)
Fr. 75'188.00\n Bereits bezahlt (23.07.2014):
Fr. 62'358.00\n Zwischentotal
12'830.00
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Zuzüglich 8 % MwSt. Fr. 1'026.40\n
Total (inkl. MwSt.) Fr. 13'856.40\n ./. Rechnung KTN xxxx bezahlt am 23.10.1970 (inkl. 0% MwSt.)
Fr.
1'680.00\n Total Restbetrag
Fr.
12'176.40\n Die Kanalisationsanschlussgebühr wird zusammen mit diesem Entscheid in Rechnung gestellt.
\n
2.1 Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst den Nachzahlungsbetrag für ARA- und Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 12'176.40 (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. II./8.1). Die bei Baubeginn/Kanalisationsanschluss zur Zahlung fällig gewordenen Anschlussgebühren seien nach Massgabe geringfügiger Volumenkorrektur und zuzüglich Mehrwertsteuer mit Fr. 67'346.65 definitiv veranlagt und verrechnet worden (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. II./10.4). Mehrwohnraum sei nicht geschaffen worden und ebenso wenig seien die Garagen und Fahrzeugflächen vermindert oder in nutzbaren Wohnraum umgewandelt worden (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. II./10.8). Die einzige volumenrelevante Abweichung betreffe die Gestaltung des Daches am Gebäudetrakt Richtung Westfassade (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. II./10.9).
\n Die Vorinstanz rechtfertigt demgegenüber das Zurückkommen auf die (im Baubewilligungsverfahren festgelegte) Anschlussgebühr (im Wesentlichen) damit, dass die Projektänderung (mit Wohnraum- und Volumenerweiterung insbesondere im Dachgeschoss breitere Lukarne, steileres Dach) offensichtlich anschlussgebührenpflichtig sei, was eine Überprüfung der gesamtheitlichen Berechnung der Kanalisationsanschlussgebühr voraussetze (vgl. Vernehmlassung, S. 2).
\n
2.2 Mit den Beschwerdeführern ist zunächst davon auszugehen, dass (nachdem keine Teilzahlungen oder provisorische Zahlungen bei der Erteilung der Baubewilligung vorgesehen wurden und die Rechtsmittelbelehrung der Baubewilligung, mit welcher das Baubewilligungsverfahren abgeschlossen wurde, auch die mit dieser berechnete Anschlussgebühr mitumfasste) die Anschlussgebühr bereits mit der Baubewilligung für das bewilligte Bauobjekt \"definitiv\" festgelegt wurde, wenn auch einstweilen nur suspensiv bedingt (Rechnungsstellung bei Baubeginn) sowie unter Vorbehalt einer allfälligen \"Nachverfügung\" bei abweichender Bauausführung (vgl. dazu auch VGE II 2014 22 vom 13.8.2014 Erw. 3.2 u. 3.3 publiziert in
EGV-SZ 2014 B 5.2 S. 74 ff.; VGE II 2013 139 vom 15.4.2014 Erw. 4.1 mit Hinweis auf EGV-SZ 1993 Nr. 30 [Erw. 2d]; VGE II 2008 36 vom 23.9.2008 Erw. 7.1). Soweit die Anschlussgebühr bereits mit der Baubewilligung \"definitiv\" festgelegt wurde, kommt eine Abänderung oder Aufhebung grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen des Widerrufs von Verfügungen (vgl. dazu insb.