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\n \n \n II 2017 111
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| \n Entscheid vom 20. August 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, \n Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2013; geldwerte Leistung)
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Sachverhalt:\n
A. Die A.________ AG wurde per 26. Oktober 2010 mit Sitz in U.________/SZ gegründet. Sie bezweckt Promotion und Verwaltung von Liegenschaften; kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten, Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Das Aktienkapital besteht seit 23. Mai 2013 aus 10'000 Namenaktien zu einem Nennwert von je Fr. 100.--. Hauptaktionär mit einer Beteiligung von 48% ist B.________ (gemäss Aktienbuch ab 01.01.2013), welcher zugleich auch die Funktion als Verwaltungsratspräsident (mit Einzelunterschrift) neben zwei weiteren Verwaltungsräten (mit Kollektivunterschrift zu zweien) einnimmt.
\n Mit Veranlagungsverfügung 2013 vom 14. Juli 2015 wurde die A.________ AG kantonal mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 3'193'300.-- (satzbestimmend: Fr. 3'373'300.--) und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. 13'119'000.-- (satzbestimmend: Fr. 13'119'000.--) sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Reingewinn von Fr. 3'373'300.-- veranlagt. U.a. wurden abweichend zur Selbstdeklaration bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns Fr. 50'000.-- als geldwerte Leistung aus der unterpreislichen Veräusserung des Motorbootes Cranchi Endurance 41 (Jahrgang 2007) an den Hauptaktionär B.________ aufgerechnet.
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B. Gegen die Aufrechnung erhob die A.________ AG am 20. Juli 2015 bei der Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) Einsprache (vgl. Einspracheakten 2013 act. 66), welche diese mit Einspracheentscheid vom 24. November 2017 abwies (vgl. Einspracheakten 2013 act. 1 ff.).
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C. Gegen den Einspracheentscheid der StK/VdBSt vom 24. November 2017 erhebt die A.________ AG mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
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D. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 schliesst die StK/VdBSt auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Soweit die Beschwerdeführerin Aufsichtsbeschwerde erhebt, da die Prüfung der Unterlagen nicht korrekt erfolgt sei, und dazu Rechtsverzögerungsbeschwerde, da die Einsprache seit dem 20. Juli 2015 bei der Steuerkommission gelegen habe, welche sich mit dem Einspracheentscheid vom 24. November 2017 über zwei Jahre Zeit genommen habe, braucht hier darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
\n Gegenüber der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt der Aufsichtsbeschwerde nur subsidiäre Bedeutung zu. Fehler bei der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung können mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde gerügt werden, weshalb die Aufsichtsbeschwerde insofern unzulässig ist (vgl. § 85 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009).
\n Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen anderen Verletzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden (