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\n \n \n II 2017 11
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| \n Entscheid vom 26. April 2017
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Markus Jakob, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Samuel Teindel, \n Industriestrasse 13c, Postfach 7555, 6302 Zug,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. A.________1959, Kauffrau, Kundenberaterin), war seit dem 1. Juli 2012 bei der B.________ als Kundenberaterin angestellt, als sie die Anstellung am 28. Juni 2016 per 30. September 2016 kündigte mit der Begründung: \"Die Arbeitssituation, welche sich immer schlechter auf meine Gesundheit auswirkt, hat mich zu diesem Schritt bewogen\" (Vi-act. 51).
\n Am 4. August 2016 wurde A.________ zur Arbeitsvermittlung beim RAV Goldau angemeldet (Vi-act. 57). Am 8. August 2016 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Oktober 2016 (Vi-act. 39).
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B. Mit Schreiben vom 17. August 2016 informierte die Arbeitslosenkasse A.________, sie prüfe eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, und sie bot A.________ die Möglichkeit zur Stellungnahme (Vi-act. 38). Diese bestätigte am 31. August 2016 den im Kündigungsschreiben angegebenen Kündigungsgrund, wonach die Arbeitssituation für sie nicht mehr erträglich gewesen sei und verwies auf ein Arztzeugnis (Vi-act. 38). Die Arbeitslosenkasse ersuchte auch den behandelnden Arzt um Auskunft (Vi-act. 50), worauf Dr.med. C.________ (FMH Allgemeine Innere Medizin) die von der Arbeitslosenkasse gestellten Fragen beantwortete (Vi-act. 36).
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C. Mit Verfügung Nr. 551 vom 14. September 2016 stellte die Arbeitslosenkasse A.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Tagen ab dem 1. Oktober 2016 in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 30). Dagegen erhob A.________ am 28. September 2016 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellungsverfügung sei zu korrigieren (Vi-act. 29). Mit Entscheid Nr. 49 vom 7. Dezember 2016 wurde die Einsprache abgewiesen.
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D. Am 20. Januar 2017 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18.12. bis und mit 2.1.) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 7.12.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss AVIG zu gewähren - namentlich sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.
\n 2.
Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n In der Beschwerdebegründung wird zudem im Sinne eines Eventualantrages geltend gemacht, dass - im Falle eines Selbstverschuldens an der Arbeitslosigkeit - unter Würdigung sämtlicher Umstände eine Einstelldauer von maximal 4 Tagen gerechtfertigt wäre.
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E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle selbständig gekündigt hat. Zudem bestehen keine Anzeichen - und wird auch nicht geltend gemacht - dass sie von der Arbeitgeberin zu diesem Schritt gedrängt worden wäre. Eine neue Anstellung war nicht zugesichert. Gemäss eigener Darstellung hat sie gekündigt, weil ihre Gesundheit unter der Anstellung litt, diese für sie nicht mehr zumutbar war. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin demgegenüber vor, es liege keine Unzumutbarkeit vor, weshalb die Kündigung zu einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit geführt habe. Strittig und zu prüfen ist daher die Vorwerfbarkeit der Selbstkündigung der Arbeitsstelle.
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2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl.
BGE 114 V 285 Erw. 3,
111 V 239 Erw. 2a,
108 V 165 Erw. 2a). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl.