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\n \n \n II 2017 32
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| \n Entscheid vom 26. August 2017
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Markus Jakob, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Rückforderung Arbeitslosengelder, Erlass)
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Sachverhalt:\n
A. A.________, geb. ________ 1971, bezog in der Zeit vom 3. September 2012 bis 2. September 2016 Leistungen der Arbeitslosenkasse.
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B. Aufgrund einer Meldung des SECO betreffend BGSA Beanstandungen 2014 überprüfte die Arbeitslosenkasse die Einträge des individuellen Kontos von A.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden. Dabei stellte sie fest, dass A.________ in den Monaten März, Juni, August, September und Oktober 2014 einen Zwischenverdienst erzielt hatte, welchen sie gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklarierte.
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C. Mit Verfügung vom 2. November 2016 forderte die Arbeitslosenkasse von A.________ einen Betrag von Fr. 4'238.60 an zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosengeldern zurück. Am 14. November 2016 ersuchte A.________ die Arbeitslosenkasse um Verzicht auf die Rückerstattung. Dieses Erlassgesuch hat das Amt für Arbeit mit Verfügung vom 4. Januar 2017 abgelehnt, wogegen A.________ am 20. Januar 2017 Einsprache erhob. Mit Entscheid vom 3. Februar 2017 hat das Amt für Arbeit die Einsprache abgewiesen.
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D. Am 20. Februar 2017 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit vom 3. Februar 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihr Gesuch um Erlass der Rückforderung gutzuheissen.
\n Mit Vernehmlassung vom 7. März 2017 beantragt das Amt für Arbeit, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Mit Verfügung vom 2. November 2016 hat die Arbeitslosenkasse eine Rückforderung zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 4'238.60 plus allfällige Betreibungskosten verfügt (Vi-act. 6). Die Verfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, gemäss welcher die Rückforderung mittels Einsprache innert 30 Tagen seit Zustellung angefochten werden kann, sowie den separaten Hinweis, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderung könne ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungspflicht gestellt werden.
\n Mit Schreiben vom 14. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Rückerstattung. Einsprache gegen die Verfügung hat sie nicht erhoben, womit diese rechtskräftig wurde. Gegenstand und zu überprüfen ist somit einzig, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu Recht abgewiesen hat (und nicht auch, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht eine Rückerstattung in der Höhe von Fr. 4'238.60 verfügt hat).
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2.1 Gemäss