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\n \n \n II 2018 103
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| \n Entscheid vom 18. September 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt …
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2012: Qualifikation als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler)
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Sachverhalt:\n
A.a. Der 1937 geborene A.________ war jahrelang als Architekt (und Liegenschaftenhändler) tätig. Im Jahr 1994 gründete er (zusammen mit der 2001 verstorbenen Ehefrau) die B.________GmbH in U.________/SZ und brachte von seiner Einzelfirma «A.________, Architekturbüro» die Betriebsanlagen und angefangenen Arbeiten als Sacheinlage in die Gesellschaft ein. Der Zweck der Gesellschaft besteht im Betrieb eines Architekturbüros und der Erstellung von Bauten als Generalunternehmerin (vgl. Steuerakten 2012 act. 53 f.). Die Tätigkeit als Architekt übte A.________ (gemäss eigenen Angaben) massgeblich bis zum Erreichen des AHV-Alters im Jahre 2002 aus, reduzierte sie in den folgenden Jahren sukzessive. Im Juli 2016 wurde die Gesellschaft in Liquidation gesetzt und im März 2018 im Handelsregister gelöscht (vgl. Bf-act. 1).
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A.b. Aufgrund seiner (unbestrittenen) Tätigkeit als Liegenschaftenhändler (im weiteren Sinne) hielt A.________ nebst den Liegenschaften im Privatvermögen (selbstbewohntes Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, vermietetes Mehrfamilienhaus, Waldgrundstück; vgl. Steuerakten 2012 act. 165 ff. [Steuererklärung 2012], 174 [Zusammenstellung Liegenschaftsdaten per 31.12.2012] u. 175 ff. [Kontoblätter]) diverse Liegenschaften im Geschäftsvermögen, wie auch eine Beteiligung von 50 Prozent (recte: 49 Prozent) an der C.________AG (vgl. Steuerakten 2012 act. 9 ff.), deren Zweck die Planung und Erstellung von Hoch- und Tiefbauten, Beratungen und Dienstleistungen auf dem Gebiet des Bauwesens ist (vgl. Steuerakten 2012 act. 51 f.). Der (bislang) letzte Liegenschaftsverkauf aus dem Geschäftsvermögen erfolgte am 7. April 2010 (GB … , Einfamilienhaus, G.________strasse … , U.________/SZ) und die letzten Liegenschaftskäufe ins Geschäftsvermögen wurden am 30. September 2010 (GB … , STWE Wohnung, I.________strasse … , U.________/SZ und GB … , Garage, H.________strasse, U.________/SZ) getätigt. Per 31. Dezember 2011 (bzw. unverändert auch per 31.12.2012) befanden sich (unstreitig) insgesamt 17 Liegenschaften im Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen (vgl. Steuerakten 2012 act. 38 ff., 136 ff. [Steuererklärung 2012], 141 ff. [Jahresabschluss A.________ – Geschäft per 31.12.2012], 152 [Zusammenstellung Liegenschaftsdaten per 31.12.2012] u. 241 ff. [Arbeitsmappe NP SE]). Seiter wurden durch den Steuerpflichtigen keine Liegenschaften mehr verkauft (vgl. Bf-act. 9 [Beilage zu STE 2016])
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A.c. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 (als Nachtrag zur Steuererklärung 2012) stellte A.________ bei der kantonalen Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KSTV/VdBSt) den Antrag, er sei per 1. Januar 2012 aus der Qualifikation als Liegenschaftenhändler zu entlassen. Dem Schreiben beigelegt wurde eine Liste der als Geschäftsvermögen qualifizierten Liegenschaften. In der Tabelle wurden die Buchwerte den anhand der ebenfalls beigelegten Grundstückgewinnsteuer-Formulare «Antrag um Aufschub der Besteuerung» errechneten Verkehrswerten gegenübergestellt. Aufgrund dieser Zahlen ergab sich ein in der Veranlagung für das Steuerjahr 2012 zu berücksichtigender Verlust aus der Überführung in das Privatvermögen von Fr. 341'240.90 (Total Verkehrswerte Fr. 6'322'000.00 abzüglich Total Buchwerte Fr. 6'663'240.90) (vgl. Bf-act. 2 = Einspracheakten 2012 act. 144 ff. = Steuerakten 2012 act. 66 ff.).
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B.a. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 nahm die Veranlagungsabteilung zum Antrag des Steuerpflichtigen auf Entlassung aus der Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler ablehnend Stellung (vgl. Bf-act. 3 = Steuerakten 2012 act. 82 f.). Es folgten weitere Schriftenwechsel (und E-Mail-Verkehr) (vgl. Bf-act. 5) und eine persönliche Besprechung am 21. August 2015 (vgl. Steuerakten 2012 act. 9 ff., 59 ff. u. 74 ff.).
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B.b. Mit Veranlagungsverfügung vom 17. November 2015 veranlagte die KSTV/VdBSt den Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2012 bei den Kantonssteuern mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 150'500.-- sowie mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'476'000.-- und bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 160'800.--. Unter Code 405 wurde ein Einkommen aus selbständigem Erwerb von Fr. 103'935.-- veranlagt mit dem Hinweis, gemäss Schreiben vom 9. Januar 2015 und Besprechung vom 21. August 2015 seien die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Privatentnahme im vorliegenden Fall nicht erfüllt und die Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler bleibe bestehen (vgl. Bf-act. 6 = Steuerakten 2012 act. 1 ff.).
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C. Die gegen die Veranlagungsverfügung vom 17. November 2015 erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2015 (vgl. Bf-act. 7 = Einspracheakten 2012 act. 62 ff.) wies die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2018 (Versand: 30.10.2018) ab (vgl. Bf-act. 8 = Einspracheakten 2012 act. 1 ff.)
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D. Am 30. November 2018 (Postaufgabe) hat A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereicht mit folgenden Anträgen:
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\n - Es sei der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2018 aufzuheben.
\n - Es sei die Veranlagungsverfügung 2012 vom 17. November 2015 wie folgt zu korrigieren:\n
\n - Es sei ein steuerbares Einkommen von CHF 0.00 zu veranlagen.
\n - Es sei sämtliches Vermögen als Privatvermögen zu veranlagen.
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\n - Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur Festlegung des Überführungsverlustes bzw. eines allfälligen Überführungsgewinns an die Vorinstanz, subeventualiter an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.
\n - Dem Beschwerdeführer sei eine üppige Entschädigung zuzusprechen.
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E. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 beantragt die StK/VdBSt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl.