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\n \n \n II 2018 106
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| \n Entscheid vom 17. Juni 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ergänzungsleistungen (Berufsauslagen / Gewinnungskosten)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. 1963) bezieht seit 2004 eine volle Invalidenrente der IV-Stelle Schwyz sowie Ergänzungsleistungen.
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B. Infolge veränderter Verhältnisse - Festanstellung der Ehefrau per 1. September 2018 - berechnete die Ausgleichskasse Schwyz die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 28. August 2018 per 1. September 2018 neu und setzte diese neu auf monatlich Fr. 456.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) fest (vgl. Vi-act. 98).
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C. Dagegen erhob A.________ am 24. September 2018, am 27. September 2018 sowie am 28. September 2018 Einsprache mit den Anträgen, es seien die Berufsauslagen sowie die Sozialversicherungsabzüge und mithin die Ergänzungsleistungen zu erhöhen (vgl. Vi-act. 102, 107, 108).
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D. Mit Einspracheentscheid (Nr. 1169/18) vom 4. Dezember 2018 hiess die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache teilweise gut und erhöhte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen per 1. September 2018 auf Fr. 515.-- (Vi-act. 119).
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E. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Entscheid vom 4.12.18 des Rechtsdienstes der Ausgleichskasse Schwyz sei in Bezug auf die zu tief berechneten Verpflegungs- sowie SBB-Fahrkosten von Ehefrau B.________ (vgl. Ziffer 2 und 3 des Dispositivs) teilweise aufzuheben resp. zu korrigieren.
\n 2.
Der EL-Anspruch pro Monat sei ab 1. September 2018 auf Fr. 685.-- (inkl.
\n Diätkosten) festzulegen.
\n 3.
Es seien für die seit 1. September 2018 monatlich entstandenen EL-Auszahlungs-Differenzen bzw. –Fehlbeträge entsprechende Nachzahlungen (Fr. 685.-- minus Fr. 456.-- = Fr. 229.--/Mt.) zu leisten (1. September bis
\n 31. Dezember 2018 = 4 x Fr. 229.-- = Fr. 916.--).
\n 4.
Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. das Verfahren sei kostenfrei.
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F. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2019 unter Einreichung weiterer Unterlagen. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 liess sich die Vorinstanz erneut in der Angelegenheit vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Vorinstanz hat mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 für die Zeit ab 1. September 2018 einen Abzug für Berufsauslagen der Ehefrau von gesamthaft Fr. 3'819.-- (Fr. 1'899.-- für Fahrtkosten und Fr. 1'920.-- für auswärtige Verpflegung) zugelassen (vgl. Berechnungsblatt für die EL zur AHV-/IV-Rente 2018 vom 3.12.2018). Hierzu hielt sie im Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 1. September 2018 als Fachangestellte Gesundheit in der Alterssiedlung \"C.________\" in D.________ mit einem Pensum von 80% erwerbstätig sei (vgl. Erw. 6). In der Folge sei daher pro Jahr für die Fahrtkosten ein Betrag v on Fr. 1'899.-- für ein Streckenabonnement E.________-D.________ zu berücksichtigen (vgl. Erw. 9 bis 11). Ferner gewähre sie gestützt auf die für September und Oktober 2018 ausgewiesenen Arbeitsschichten einen Abzug für auswärtige Verpflegung von Fr. 1'920.-- (Erw. 12). Zusammenfassend ergebe dies für die Zeit ab dem 1. September 2018 bei einem Jahreseinkommen von Fr. 49'961.-- abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 6'038.-- sowie der entsprechenden Gewinnungskosten von Fr. 3'819.-- (Fr. 1'899.-- für das Streckenabonnement sowie Fr. 1'920.-- für auswärtige Verpflegung) ein Nettoeinkommen von Fr. 40'104.-- (Erw. 13). Hiervon werde ein Freibetrag von Fr. 1'500.-- abgezogen, was Fr. 38'604.-- ergebe. Davon wiederum seien lediglich 2/3, d.h. Fr. 25'736.-- als Einkommen anzurechnen (Erw. 15). Bei den gesamten anrechenbaren Einnahmen von Total Fr. 39'861.-- und den unbestrittenen Ausgaben (von Fr. 53'559.--) resultiere ein Ausgabenüberschuss von Fr. 13'698.-- (vgl. Erw. 16 i.V.m. Erw. 18). Dieser Betrag entspreche der Ergänzungsleistung inkl. Pauschalbetrag von Fr. 9'624.-- an die Krankenkasse. Die Differenz (Gesamtbetrag abzüglich pauschale Krankenkasse) betrage Fr. 4'074.-- pro Jahr bzw. Fr. 340.-- pro Monat (vgl. Erw. 18). Aufzuaddieren sei die Diätpauschale von Fr. 175.--, was schliesslich einen monatlichen Anspruch von Fr. 515.-- (statt Fr. 456.--) ergebe (vgl. Erw. 19).
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1.2 In seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2018 rügt der Beschwerdeführer nurmehr den Abzug für die Berufsauslagen der Ehefrau. Dabei macht er geltend, es sei bezüglich der auswärtigen Verpflegung von einem anderen Berechnungsansatz auszugehen. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sehe pauschal Fr. 3'600.-- pro Jahr vor. Dies ergebe bei einem 80%-Pensum Fr. 2'880.--, wobei von einem Ansatz von Fr. 10.-- pro Mahlzeit auszugehen sei (vgl. S. 3 Ziff. 2a und 2b). Bezüglich der Fahrtkosten gelte es die tatsächlichen Ausgaben für das SBB GA 2. Klasse von Fr. 4'020.-- anzurechnen, wie dies zuvor stets anerkannt und pauschal angerechnet wurde. Denn schliesslich sei der jetzige Arbeitgeber mit dem früheren Ausbildungsbetrieb identisch und somit auch die Fahrtkosten gleich (vgl. S. 3 Ziff. 2c i.V.m. S. 4 Abs. 2). Mithin ergebe sich für die Zeit ab 1. September 2018 ein Jahreseinkommen von
\n Fr. 49'961.--. Hiervon seien die Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 6'038.--
\n sowie die Gewinnungskosten von Fr. 4'020.-- für SBB-Fahrtkosten und
\n Fr. 2'880.-- für auswärtige Mahlzeiten abzuziehen (vgl. S. 6 Abs. 1). Von diesem Nettoeinkommen von Fr. 37'023.-- sei ein Freibetrag von Fr. 1'500.-- abzuziehen, wovon wiederum 2/3 (d.h. Fr. 23'682.--) als Einkommen anzurechnen seien. Dies ergebe bei den gesamten anrechenbaren Einnahmen ein Total von Fr. 37'807.--. Daraus wiederum resultiere ein Ausgabenüberschuss von Fr. 15'752.-- (statt Fr. 13'698.--). Die Differenz (Gesamtbetrag abzüglich pauschale Krankenkasse) betrage somit Fr. 6'128.-- pro Jahr bzw. Fr. 510.65 pro Monat. Es sei ferner die Diätpauschale von Fr. 175.-- zu addieren, sodass ein monatlicher Anspruch von Fr. 685.-- (statt Fr. 515.--) resultiere (vgl. S. 6 Abs. 2 und Abs. 4ff.).
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1.3 Strittig und mithin zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2018, wobei nurmehr über die Anrechnung der Gewinnungskosten der Ehefrau - namentlich der Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort sowie der Verpflegungskosten - Uneinigkeit besteht.
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2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (