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Entscheid vom 19. April 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
1. A.+B.________,
2. C.________
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksrat Gersau, Ausserdorfstrasse 7, Postfach 59, 6442 Gersau,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Kausalabgaben (Wasseranschlussgebühren; Widerruf)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ reichte am 28. Februar 2017 namens und auftrags der Bauherrschaft ein Baugesuch für den Ersatzbau DEFH Rigi Scheidegg auf den Grundstücken KTN xxxx (Eigentümer C.________) und KTN yyyy (Eigentümerschaft A.________ und B.________), Gersau, ein. Am 27. April 2017 erteilte der Bezirksrat Gersau die Baubewilligung. In Dispositiv-Ziffer 2 wurden die Kanalisationsanschlussgebühren festgesetzt (Fr. 10'169.30 unter Anrechnung bezahlter Anschlussgebühren), in Dispositiv-Ziffer 3 die Wasseranschlussgebühren auf insgesamt Fr. 5'871.20, unter Anrechnung allfälliger bezahlter Anschlussgebühren. Die Baubewilligung trat unangefochten in Rechtskraft. Nach Schriftenwechseln betreffend Festsetzung der Frischwasser- und Abwassergebühren wurden diese am 23. Juni 2017 je A.________ (Fr. 5'174.40 inkl. MwSt) und C.________ (Fr. 5'303.95 inkl. MwSt) in Rechnung gestellt.
\n B. Mit separaten Schreiben vom 29. Dezember 2017 teilte das Bauamt des Bezirkes Gersau A.________ und C.________ mit, die Kontrolle der Gebührenberechnung habe ergeben, dass für die Festsetzung der Frischwassergebühren leider fälschlicherweise das Reglement Dorf Gersau angewendet worden sei anstelle des Reglementes Rigi. Für die Wasserversorgung Rigi Scheidegg bestehe ein separates Reglement. Der Unterschied der Versorgungsgebiete Dorf Gersau und Rigi Scheidegg/Burggeist sei bei den Wasseranschlussgebühren beträchtlich. Aus diesem Grunde sei die Baubewilligung vom 27. April 2017, Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben und die Wasseranschlussgebühr pro Gebäude neu auf Fr. 9'360.-- festzusetzen. Beiden wurde mit einer Frist bis 22. Januar 2018 das rechtliche Gehör gewährt, wobei ohne Gegenbericht angenommen werde, dass man mit diesem Ergebnis nicht einverstanden sei und einen anfechtbaren und kostenpflichtigen Entscheid verlange. Innert Frist äusserten sich weder A.________ noch C.________.
\n C. Am 2. Februar 2018 beschloss der Bezirksrat Gersau:
\n 1. Der Beschluss vom 27. April 2017, Punkt 3 Anschlussgebühren Wasserversorgung wird aufgehoben.
\n 2. Die Wasseranschlussgebühr für die beiden Ferienhäuser auf KTN xxxx und yyyy sind neu mit je Fr. 9'360.00 in Rechnung zu stellen.
\n 3. (Rechtsmittelbelehrung)
\n 4. (Zustellung)
\n D. Gegen den Bezirksratsbeschluss 18-020 vom 2. Februar 2018 (Versand 7.2.2018) erheben A.________ und B.________ am 21. Februar 2018 fristgerecht Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Am 23. Februar 2018 erhebt dagegen auch C.________ Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Beide mit dem wortgleichen und sinngemässen Antrag, den Beschluss des Bezirksrates Gersau vom 2. Februar 2018 aufzuheben und die neu eingeforderten Gebühren zu erlassen.
\n Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 überweist der Regierungsrat die Beschwerde von A.________ und B.________ gestützt auf § 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zum Entscheid ans Verwaltungsgericht; die Beschwerde von C.________ überweist er mit Verfügung vom 26. Februar 2018.
\n E. Mit gleichlautenden Vernehmlassungen vom 16. März 2018 beantragt der Bezirksrat Gersau, die Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Im Verwaltungsrechtspflegegesetz wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2017 219 Erw. 1 mit Hinweisen; EGV-SZ 2004 B.1.7).
\n Den vorliegenden Beschwerden liegt der gleiche Sachverhalt zugrunde, die Beschwerden betreffen die gleiche Baubewilligung mit der gleichen Festsetzung der Wasseranschlussgebühr sowie die gleiche Widerrufsverfügung und sie beinhalten die gleichen Rügen. Ebenso hat der Bezirksrat Gersau zwei gleichlautende Vernehmlassungen eingereicht. Aus den genannten Gründen ist eine Verfahrensvereinigung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerechtfertigt.
\n 2.1 Mit der Baubewilligung vom 27. April 2017 setzte der Bezirksrat Gersau für den Ersatzneubau DEFH auf der Rigi Scheidegg unter anderem auch die Wasseranschlussgebühr fest (Beschlussdispositiv-Ziffer 3). Es wurde der Anschluss an das Wasserversorgungsnetz des Bezirkes Gersau bewilligt und die Gebühren im Sinne von Art. 25 des Reglements für die Wasserversorgung auf total eine einmalige Frischwasser-Anschlussgebühr von Fr. 5'871.20 inkl. MwSt festgesetzt. Allfällige bezahlte Anschlussgebühren werden in Abzug gebracht. Die Baubewilligung trat unangefochten in Rechtskraft.
\n 2.2 Am 1. Mai 2017 wurden die Baubewilligungsgebühren in Rechnung gestellt, wobei die Gebühr für den Frischwasser-Anschluss Fr.  5'871.20 inkl. MwSt betrug. In der Folge entstand ein Schriftenwechsel betreffend die Anrechnung von bereits für den zu ersetzenden Bau bezahlter Anschlussgebühren, resp. weil es sich nicht um einen Neuanschluss handelt, müsse eine Grundgebühr ganz entfallen. Nach neuerlicher Überprüfung und Anrechnung von bezahlten Anschlussgebühren stellte der Bezirk Gersau die Frischwasser- und Abwasseranschlussgebühren am 23. Juni 2017 neu in Rechnung; jene für den Frischwasseranschluss mit Fr. 1'267.65 je für die Beschwerdeführer Ziff. 1 und Beschwerdeführer Ziff. 2.
\n 2.3 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 teilte das Bauamt Gersau den Beschwerdeführern mit, im Zusammenhang mit einem andern Objekt auf der Rigi Scheidegg sei man von der Finanzabteilung darauf aufmerksam gemacht worden, dass auf der Rigi Scheidegg für die Wasserversorgung ein separates Reglement bestehe und damit auch zwingend anzuwenden sei. Für die Baubewilligung vom 27. April 2017 sei fälschlicherweise das Reglement Dorf Gersau anstelle des Reglementes Rigi angewendet worden. Letzteres sehe vor, dass Wiederaufbauten wie Neubauten zu behandeln seien und es würden nur Anschlussgebühren (indexiert) angerechnet, die seit der Übernahme der Wasserversorgung Rigi durch den Bezirk Gersau bezahlt worden seien. Insgesamt fielen die Wasseranschlussgebühren gemäss Reglement Rigi viel höher aus, nämlich mit Fr. 9'360.-- pro Gebäude. Vor diesem Hintergrund setzte man die Beschwerdeführer in Kenntnis, dass Dispositiv-Ziffer 3 der Baubewilligung aufgehoben und durch eine neue Festsetzung der Frischwasseranschlussgebühren ersetzt werde. Den Beschwerdeführern wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt.
\n 2.4 Nachdem die Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichteten, beschloss der Bezirksrat Gersau am 2. Februar 2018, den Beschluss Dispositiv-Ziffer 3 der Baubewilligung vom 27. April 2017 aufzuheben und die Wasseranschlussgebühren für die beiden Ferienhäuser auf KTN xxxx und KTN yyyy neu mit je Fr. 9'360.-- in Rechnung zu stellen.
\n 2.5 In den gleichlautenden Beschwerden vom 21. Februar 2018 (Beschwerdeführer Ziff. 1) resp. vom 23. Februar 2018 (Beschwerdeführer Ziff. 2) wird vorgebracht, es sei befremdend, dass mit der Baubewilligung vom 27. April 2017 schriftlich mitgeteilte und durch eine Neuberechnung seitens der Baubehörde vom 22. Mai 2017 am 23. Juni 2017 neu in Rechnung gestellte Wasseranschlussgebühren nun über ein halbes Jahr später massiv höher einverlangt würden. Zudem wird gerügt, dass bereits bezahlte Anschlussgebühren zwar beim Abwasser, nicht aber beim Frischwasser angerechnet würden und dass die neue Rechnung auf bereits verrechnete MwSt nochmals MwSt verlange. Aus diesen Gründen verlangen sie die ersatzlose Aufhebung der neu eingeforderten Gebühren.
\n 3.1 Der Bezirksrat Gersau widerruft mit Beschluss vom 2. Februar 2018 die mit der Baubewilligung vom 27. April 2017 festgesetzte Wasseranschlussgebühr und setzt eine neue höhere Anschlussgebühr fest. Er begründet diesen Beschluss mit der Tatsache, im Rahmen der Baubewilligung übersehen zu haben, dass für den Neubau auf der Rigi Scheidegg das Wasserreglement Rigi und nicht das Reglement Dorf Gersau zur Anwendung gelange. Mithin seien die Gebühren auf der falschen Grundlage berechnet worden, weshalb der damalige Beschluss aufgehoben und die Frischwasser-Anschlussgebühr neu festgesetzt werde.
\n 3.2 Der Bezirksrat Gersau setzt sich in seinem Beschluss mit dem Widerruf rechtskräftiger Gebühren und dessen Voraussetzungen nicht auseinander. Er führt lediglich aus, die widerrufene Gebühr sei anhand des falschen Reglementes berechnet worden, was es zu korrigieren gelte.
\n Weder das Wasserreglement Rigi (WVR) vom 6. Dezember 2013 noch das Reglement für die Wasserversorgung im Bezirk Gersau (WVG) vom 12. Dezember 2008 enthalten Bestimmungen über die Wiedererwägung und den Wiederruf von Gebühren. Auch die generelle Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 äussert sich dazu nicht. Gemäss dem diesfalls anwendbaren Verwaltungsrechtspflegegesetz können Verfügungen auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde ausserhalb eines Revisionsverfahrens abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird (