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II 2018 2
 
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Entscheid vom 20. Februar 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ und B.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Prämienverbilligung (Fristversäumnis)
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Sachverhalt:
\n A. Am 27. Dezember 2017 meldeten sich B.________ und A.________ telefonisch bei der Ausgleichkasse, da sie keinen Bescheid für die Prämienverbilligung 2018 erhalten hatten. Von Seiten der Ausgleichkasse wurde ihnen mitgeteilt, dass sie keinen Antrag eingereicht hätten. Ihnen wurde erneut ein Formular zugestellt (Vi-act. 1). In der Folge reichten A.________ (geb. __1979) und B.________ (geb. __1979) für sich und die gemeinsamen Kinder
\n C.________ D.________ und E.________ am 28. Dezember 2017 (Eingang bei der Ausgleichskasse am 29.12.2017) die Anmeldung zur Prämienverbilligung 2018 ein (Vi-act. 2). Dem Antragsformular war ein Schreiben beigelegt, demgemäss die Anmeldung zur Prämienverbilligung am 5. Juli 2017 eingereicht worden sei. Gestützt auf diesen Hinweis wurde die Vorinstanz darum ersucht, den Eingang der Anmeldung erneut zu prüfen. Mit Verfügung vom 2. Januar 2018 hielt die Ausgleichskasse fest, infolge Fristversäumnis werde auf das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2018 nicht eingetreten (Vi-act. 3; Bf-act. 1).
\n B. Am 5. Januar 2018 (= Datum der Postaufgabe) erheben A.________ und B.________ gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 2. Januar 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der Ausgleichskasse sei aufzuheben und die Anmeldung für die Prämienverbilligung 2018 sei zu berücksichtigen.
\n C. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 beantragt die Ausgleichskasse, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Januar 2018 sei abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Darlegungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2010 3 vom 23.2.2010 Erw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1; VGE II 2017 56 vom 26.6.2017 Erw. 1.1; VGE II 2017 35 vom 30.3.2017 Erw. 1.1).
\n 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2018 der Beschwerdeführer infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Prüfung des (materiellen) Anspruches nimmt das Gericht nicht vor. Soweit die Gewährung der Prämienverbilligung 2018 beantragt wird, ist die Beschwerde damit abzuweisen.
\n 2.1 Gemäss