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II 2018 33
 
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Entscheid vom 19. April 2018
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (hypothetisches Erwerbseinkommen
\n der Ehefrau)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jahrgang 1945) ist mit B.________ (Jahrgang 1956) verheiratet. A.________ arbeitete ab 1. September 1990 als Zuschneider bei der Badewannenfabrik D.________. Infolge eines Verhebetraumas im Februar 2006 erhält er seit 1. Januar 2008 eine UVG-Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10% (VGE I 2008 101 vom 16.9.2008).
\n A.________ bezieht seit 1. Dezember 2008 eine ordentliche Altersrente (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.1)
\n B. In den Akten findet sich der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz vom 3. April 2013, wonach A.________ mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2013 von Fr. 851.-- zugesprochen wurde (Vi-act. 4 S. 2). In der EL-Berechnung wur- de der Ehefrau B.________ ein hypothetisches Erwerbseinkommen von
\n Fr. 30'000.-- angerechnet. Dieser Einspracheentscheid ist, soweit ersichtlich, unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz A.________ ab 1. Januar 2017 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 27.-- sowie eine Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 790.-- zu (Vi-act. 3-1/4). Im Berechnungsblatt zu dieser Verfügung wurde der Ehefrau B.________ wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 30'000.-- angerechnet (vgl. Vi-act. 4-1/2).
\n D. Am 4. Januar 2017 meldete sich B.________ bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an. Am 10. April 2017 fand eine Vor-Ort-Abklärung statt. Im Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 12. April 2017 wurde zusammenfassend fest-gehalten, dass bei B.________ keine Hilflosigkeit im Sinne der Invalidenversicherung vorliege (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wies die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren ab, weil kein Invaliditätsgrad von mindestens 40% vorliege. In der Begründung wurde u.a. festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs erfolge sowie dass die Einschränkungen im Haushalt 9% betragen (Vi-act. 26-3/8).
\n E. Im Rahmen der periodischen EL-Revision ersuchte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ am 4. Mai 2017 um Auskunft, ob seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Für den Fall, dass die Ehefrau nicht erwerbstätig sei, wurde A.________ ersucht, detaillierte Arbeitsbemühungen (8-10 pro Monat, schriftliche Bewerbungen zusammen mit den Stelleninseraten, Absageschreiben etc.) einzureichen. Sollten keine genügenden Arbeitsbemühungen zugestellt werden, werde für die Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 34'776.-- angerechnet. Am 27. April 2017 antwortete A.________, dass seine Ehefrau wegen ihrer Gesundheit nicht arbeiten und nur teilweise Hausarbeiten erledigen könne (Vi-act. 20-3/3).
\n F. Am 17. Mai 2017 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz für A.________ für die Zeit ab 1. April 2017 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 0.-- und Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 790.-- (Vi-act. 24-1/3). Für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. Mai 2017 forderte sie zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen von Fr. 54.-- (2x Fr. 27.--) zurück. Im angefügten Berechnungsblatt wurde für B.________ ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'296.-- angerechnet (bzw. 2/3 davon nach Abzug Freibetrag von Fr. 1'500.--, somit Fr. 23'197.--) (Vi-act. 23-1/2).
\n G. Mit Einsprache vom 17. Juni 2017 beantragte A.________, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für B.________ zu verzichten sei (Vi-act. 25-1/5). In der Einsprache wurde u.a. geltend gemacht, dass die Ehefrau des Versicherten am 15. Juni 2016 das 60. Altersjahr erreicht habe und aus diesem Grund auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten sei.
\n H. Am 22. Dezember 2017 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz für A.________ für die Zeit ab 1. Januar 2018 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 0.-- und Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 802.-- (Vi-act. 28-1/4). Im angefügten Berechnungsblatt wurde für B.________ erneut ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'296.-- angerechnet (Vi-act. 29-1/2).
\n I. Mit Einspracheentscheid (Nr. 1102/17) vom 31. Januar 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache von A.________ vom 17. Juni 2017 ab unter gleichzeitiger Bestätigung der EL-Verfügung vom 17. Mai 2017 (Vi-act. 35-5/6).
\n J. Mit Eingabe vom 5. März 2018 (Datum Postaufgabe) erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2018 (Versand gleichentags) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Nummerierung durch das Gericht vorgenommen):
\n 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2018 betreffend Ergänzungsleistungen aufzuheben.
\n 2. Es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und dem Beschwerdeführer bei den Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau anzurechnen.
\n 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n K. In der Vernehmlassung vom 26. März 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Als Einnahmen sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen u.a. Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2006). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtungen auf Vermögen verzichtet hat; wenn sie einen Rechts-anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt; oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut-baren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. VGE II 2016 71 vom 16.11.2016 Erw. 1.1; VGE II 2015 108 vom 16.2.2016 Erw. 1.1; VGE II 2015 12 vom 21.5.2015 Erw. 2.1; VGE II 2011 84 vom 27.10.2011 Erw. 2.1 mit Hinweisen auf SVR 2001 EL Nr. 5 Erw. 1b = Pra 2001 920; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; 318.682] gültig ab 1.1.2011, Stand 1.1.2018, Rz. 3482.03ff.).
\n 1.2 Da die EL den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt, partizipieren auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbe-zogen sind, an der EL. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Verzichtet er auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-An-spruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1810, Rz. 129).
\n Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (