\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n II 2018 34
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Urteil vom 19. September 2018
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n Ausgleichskasse medisuisse, Oberer Graben 37, \n Postfach, 9001 St. Gallen, \n Klägerin,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Familienausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, \n Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Beklagte,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Familienzulagen (Zahlung aufgrund Vertragskündigung \n und Neugründung FAK)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. Am 17. Januar 2000 schloss die Familienausgleichskasse des Kantons Schwyz mit der Ausgleichskasse Ärzte (heute Ausgleichskasse medisuisse) eine Vereinbarung betreffend der Führung einer Abrechnungsstelle der Familienausgleichskasse des Kantons Schwyz ab (KB 1). Damit wurde es der Verbandsausgleichskasse ermöglicht, für jene angeschlossenen Mitglieder, welche dem Familienzulagegesetz des Kantons Schwyz unterstehen, die Abrechnung mit der Familienausgleichskasse des Kantons Schwyz durchzuführen (KB 1). Mit Einschreiben vom 19. Dezember 2017 kündigte die Ausgleichskasse Schwyz diese Vereinbarung per 31. Dezember 2018 (KB 2).
\n
B. Mit Einschreiben vom 13. Februar 2018 beantragte die Ausgleichskasse medisuisse von der Familienausgleichskasse die Zusicherung einer Zahlung von Fr. 606‘000 an die neu zu gründende Familienausgleichskasse medisuisse. Sofern keine Zusicherung erfolge, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (KB 3). Die Ausgleichskasse Schwyz hielt mit Antwortschreiben vom 26. Februar 2018 fest, dass eine Zusicherung für die geforderte Ausgleichszahlung nicht abgegeben werden könne. Auch könne keine Verfügung erlassen werden (KB 4).
\n
C. Mit Eingabe vom 8. März 2018 erhebt die Ausgleichskasse medisuisse beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die Familienausgleichskasse Schwyz mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zugunsten der von dieser neu zu gründenden Familienausgleichskasse spätestens am 1. Januar 2019 606‘000 Franken (mit Nachklagevorbehalt) zu bezahlen, mit Verzugszinspflicht bei verspäteter Zahlung.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n
D. Die Familienausgleichskasse Schwyz beantragt mit Klageantwort vom 29. März 2018:
\n 1.
Auf die Klage sei nicht einzutreten.
\n 2.
Eventuell sei die Klage abzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
\n
E. Mit Replik vom 24. April 2018 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 15. Mai 2018 ihrerseits an ihren Anträgen fest.
\n
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Das gemäss § 68 des Verwaltungs- und Rechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) vorgesehene Vorverfahren wurde durchgeführt (vgl. KB 3 und 4).
\n Umstritten sind zunächst die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Legitimation der Klägerin.
\n
1.1 Die Familienausgleichskasse Schwyz macht geltend, die Klägerin führe als AHV-Ausgleichskasse bis zur Beendigung der Verwaltungsvereinbarung eine Abrechnungsstelle für sie. Sie sei aber weder eine eigene Familienausgleichskasse noch führe sie bisher eine solche für das Gebiet des Kantons Schwyz. Somit handle es sich bei der Klägerin nicht um ein Durchführungsorgan der Familienzulagen. Wenn überhaupt eine Zahlung aus den Reserven der Familienausgleichskasse Schwyz in Frage käme (was bestritten werde), wäre diese höchstens an ein anderes Durchführungsorgan des FamZG zu entrichten. Dies müsste zwingend eine Familienausgleichskasse gemäss FamZG sein. Soweit die Klägerin die Zahlung zu Handen einer noch zu gründenden \"Familienausgleichskasse medisuisse SZ\" verlange, sei festzustellen, dass die Begünstigte der Klage bisher nicht existiere und offen sei, ob und wann ein solches Gebilde existiere. Jedenfalls fehle es am Auftrag und der Vollmacht an die Klägerin und somit an deren Aktivlegitimation. Im Übrigen bestehe keine Kongruenz der Mitglieder zwischen den Mitgliedern der Klägerin und den Mitgliedern einer noch zu gründenden \"Familienausgleichskasse medisuisse SZ\".
\n Im Weiteren handelt es sich nach Ansicht der Beklagten nicht um eine Streitigkeit aus öffentlichem Vertrag. Die Kündigung bewirke die Auflösung der Verwaltungsvereinbarung über administrative Tätigkeiten mit der Klägerin. Das Recht zur Kündigung sei unbestritten. Der Vertragsinhalt betreffe lediglich die Führung der Abrechnungsstelle. Die Verwaltungsvereinbarung bilde keine Grundlage für eine Beteiligung an den Reserven der Beklagten. Die eingeklagte Summe werde denn auch nicht aus der Verwaltungsvereinbarung heraus begründet, sondern als indirekte und geltend gemachte gesetzliche Folge der Vertragsauflösung, sofern, per Januar 2019 eine neue \"Familienausgleichskasse medisuisse SZ\" gegründet würde. Materiell stütze sich die Forderung somit nicht auf die gekündigte Vereinbarung, sondern auf die geltend gemachte Teilliquidation der Familienausgleichskasse Schwyz.
\n
1.2 Die Klägerin weist darauf hin, dass sie als AHV-Ausgleichskasse gestützt auf