\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
II 2018 41
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 26. Juni 2018
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Zentrale Ausgleichsstelle ZAS /
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
\n Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
\n (Auszahlung der Kinderrente)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________, geboren am ________ 1947, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, Niederlassungsbewilligung EU/EFTA Ausweis C, ist der Vater von B.________, geboren am 24. Mai 1999, die mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 28. Mai 2002 unter die alleinige elter­liche Sorge der Kindsmutter C.________ gestellt wurde. Diese Zuteilung der elterlichen Sorge wurde mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16. Dezember 2002 bestätigt.
\n B. Am 1. Januar 2007 reiste A.________ in die Schweiz ein. Nachdem
\n er Wohnsitz in der Gemeinde Freienbach genommen hatte, meldete er sich am 20. September 2012 bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug einer Altersrente inklusive Kinderrente für B.________ an. Die Ausgleichskasse Schwyz leitete die Anmeldung zuständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse (kurz: SAK) weiter.
\n C. Am 11. März 2013 stellte C.________ bei der SAK den Antrag, dass die Kinderrente für die Tochter B.________ auf das Bankkonto von C.________ ausbezahlt werden soll (Vi-act. 12).
\n Mit Verfügung vom 20. März 2013 bestätigte die SAK gegenüber A.________ einen Anspruch auf Altersrente von Fr. 264.-- ab 1. September 2012 bzw. von Fr. 266.-- ab 1. Januar 2013. Ebenfalls mit Verfügung vom 20. März 2013 be­stätigte die SAK gegenüber B.________ in Dahlewitz in Deutschland einen Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente (zur Rente des Vaters) von Fr. 105.-- ab 1. September 2012 bzw. von Fr. 106.-- ab 1. Januar 2013. Die Überweisung der Kinderrente erfolgte auf das Bankkonto der Kindsmutter (Vi-act. 18-2/6).
\n Infolge von Nachträgen in das individuelle Konto für Selbständigerwerbende des Versicherten ersetzte die SAK mit Verfügung vom 29. Juli 2013 die Verfügung vom 20. März 2013 betreffend Altersrente und legte diese neu auf Fr. 422.-- ab 1. September 2013 bzw. auf Fr. 425.- ab 1. Januar 2013 fest. Ebenfalls mit Verfügung vom 29. Juli 2013 ersetzte die SAK die Verfügung vom 20. März 2013 betreffend Kinderrente und setzte diese neu auf Fr. 169.-- ab 1. September 2012 bzw. auf Fr. 170.-- ab 1. Januar 2013 fest (Vi-act. 35+34).
\n D. Mit Schreiben vom 3. April 2017 ersuchte die SAK C.________ und B.________ um Einreichung einer Ausbildungsbestätigung für B.________ zwecks Prüfung des Anspruchs auf Fortsetzung der Kinderrente bis zum 25. Lebensjahr (Vi-act. 46). Nachdem B.________ eine Immatrikulationsbescheinigung der Freien Universität Berlin einreichte, teilte die SAK am 6. Oktober 2017 mit, dass die Kinderrente weiter ausgerichtet werde (Vi-act. 49-2/3, 54 und 56).
\n E. Mit Fax vom 1. September 2017 verlangte A.________ von der SAK, dass ihm sämtliche Bescheide der letzten fünf Jahre über den Anspruch auf Kinderrente für seine Tochter B.________ mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen seien. Zudem verlangte er eine Aufstellung sämtlicher bisher an seine Tochter geleisteten Zahlungen bezüglich Kinderrente. Aus dem Schreiben geht zudem sinngemäss hervor, dass A.________ die Ausrichtung der bisherigen und zukünftigen Kinderrente an ihn verlangte. Da ihn die SAK pflichtwidrig nicht ausreichend über die Zahlungen informiert habe, habe er in den vergangenen fünf Jahren überhöhte Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter entrichtet (Vi-act. 50).
\n Diese Anfrage wiederholte er mit Fax vom 5. Oktober 2017 und anschliessend postalisch am 10. Oktober 2017 (= Eingangsdatum SAK; Vi-act. 55+57).
\n F. Am 5. Dezember 2017 erliess die SAK die folgende Verfügung (Vi-act. 59):
\n Der Antrag auf Auszahlung der ordentlichen Kinderrente an den Vater, Herr A.________ vom 5. Oktober 2017 wird abgelehnt.
\n G. In der Einsprache vom 15. Dezember 2017 hielt A.________ an seinen Anträgen fest (Vi-act. 61). Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 wies die SAK die Einsprache ab (Vi-act. 66).
\n H. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 (Schalterzustellung am 27.2.2018) erhebt A.________ mit Eingabe vom 29. März 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 2.1 Einen rechtsmittelfähigen Bescheid/Verfügung bezüglich der Kinderrente für B.________ betreffend die Rentenjahre 2012 bis 2018 und zukünftige Jahre an den rentenberechtigten Beschwerdeführer auszustellen.
\n 2.2 Der Beschwerdegegner hat zu verfügen, dass sämtliche Zahlungen betreffend Kinderrente für B.________ rückwirkend für die Jahre 2012 bis 2018 und in Zukunft ausschliesslich an den Beschwerdeführer zu leisten sind.
\n 2.3 Der Beschwerdegegner ist nicht berechtigt, die an den Beschwerdeführer zu erteilende Verfügung gem. 2.1. der Mutter des gemeinsamen Kindes B.________ zuzustellen. Zusätzlich ist die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, personenbezogene Daten des Beschwerde­führers, die dem Datenschutz unterliegen, an C.________ (Mutter von B.________) oder an dritte Personen oder Institutionen herauszugeben. Hierzu zählen unter anderem: Angaben über Wohnsitz, Beitragsjahre, Einkommen und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, Vermögensangaben, Versicherungsjahre, Versicherungszeit, Höhe der geleisteten Beiträge.
\n 2.4 Die Rentennachzahlungen für die Jahre 2012-2018 sind mit 5% Jahreszins gem. OR 104, I zu verzinsen.
\n I. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Tochter des Beschwerdeführers als Empfängerin der hier umstrittenen Kinderrente ist deutsche Staatsangehörige und in Berlin wohnhaft. Der Beschwerdeführer (mit Wohnsitz im Kanton Schwyz) macht geltend, die Kinderrente sei von Beginn weg zu Unrecht direkt der Tochter ausgerichtet worden, sondern hätte vielmehr ihm als Rentenberechtigten ausbezahlt werden müssen.
\n Es liegt damit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Es ist allerdings unbestritten, dass sich die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Rentenauszahlungen allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. hierzu Urteil BVGer C-5758/2014 vom 20.4.2016 Erw. 4.2).
\n 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei \"zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers, die dem Datenschutz unterliegen\