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II 2018 43
 
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Entscheid vom 26. Juni 2018
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch B.________,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren am .________ 1926, verwitwet) meldete sich mit Gesuch vom 17. Oktober 2017 (Posteingang) zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente an (Vi-act. 1-5). Der Anmeldung lag unter anderem eine Vollmacht lautend auf seine Tochter B.________ bei.
\n B. Nachdem die Ausgleichskasse Schwyz beim Versicherten zusätzliche Unterlagen eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse rechnete (bezogen auf das Jahr 2007) neben zwei Schenkungen von je Fr. 50'000.-- sowie einer ungeklärten Vermögensabnahme von Fr. 36'000.-- auch einen \"Verzicht beim Liegenschaftsverkauf (Fr. 203'441.--)\" als Vermögensverzicht an.
\n Bei diesem Liegenschaftsverkauf handelt es sich um den am 11. August 2007 öffentlich beurkundeten Vertrag betreffend \"Kauf/Schenkung\" der Liegenschaften GB 01.________ und GB 02.________ zwischen dem Versicherten (Verkäufer/Schenker) und seinen vier Nachkommen (Käufer/Beschenkte). Der Kaufpreis von Fr. 450'644.-- wurde durch die Übernahme der Grundpfandschuld von Fr. 390'000.-- sowie ein Wohnrecht im (kapitalisierten) Wert von Fr. 60'644.-- getilgt. Die Ausgleichskasse ging bei ihrer Berechnung des Vermögensverzichts von den Vermögenssteuerwerten der beiden Liegenschaften von Fr. 699'928.-- und Fr. 58'950.-- entsprechend total Fr. 758'878.-- aus, berücksichtigte hiervon 90% entsprechend Fr. 682'991.-- und zog hiervon die übernommene Grundpfandschuld sowie das auf Fr. 89'550.-- kapitalisierte Wohnrecht ab (vgl. Vi-act. 3 und 31).
\n C. Gegen diese Verfügung erhob B.________ im Namen ihres Vaters am 9. Januar 2018 Einsprache. Sie erklärte sich mit der Berechnung weitgehend einverstanden; einzig die Berechnung hinsichtlich des Vermögensverzichts beim Liegenschaftsverkauf sei zu hoch ausgefallen. Ihre Versuche, die Liegenschaft zu verkaufen, hätten gezeigt, dass der geschätzte Verkehrswert nicht erreicht werden könne.
\n D. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 (Posteingang) reichte B.________ im Namen ihres Vaters eine weitere Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente ein und wies auf die Konsolidierung von dessen Bankkonten, dessen gesteigerten Pflegebedarf sowie die sukzessive Rückzahlung der Darlehensschuld durch ihren Bruder hin.
\n Nach ergänzenden Abklärungen erklärte die zuständige Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse B.________ mit Schreiben vom 14. Februar 2018, der Versicherte habe ab 1. Januar 2018 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 401.-- pro Monat; allerdings würde er aus Pflegefinanzierung Fr. 775.-- pro Monat erhalten.
\n Da Ergänzungsleistungen grundsätzlich der Pflegefinanzierung vorgehen, letztere jedoch höher ausfällt, wurde B.________ gebeten, innert zehn Tagen mitzuteilen, welche Leistungen sie geltend machen möchte.
\n Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 (Posteingang) erklärte B.________, dass sie für ihren Vater gerne die Leistungen der Pflegefinanzierung geltend machen möchte. Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse Schwyz, dass auf die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente vom 29. Januar 2018 infolge Rückzugs des Gesuchs nicht eingetreten werde.
\n E. Mit Entscheid Nr. 1004/18 vom 15. März 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache vom 8. Januar 2018 ab.
\n F. Am 9. April 2018 (Eingang) ersuchte B.________ wiederum um Neuberechnung der EL-Ansprüche ihres Vaters, da sich die Pflegestufe geändert habe. Mit Schreiben vom 10. April 2018 erklärte ihr die Ausgleichskasse Schwyz, A.________ habe neu einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1'067.-- bzw. Fr. 1'712.-- aus Pflegefinanzierung. Frau B.________ wurde wiederum um Mitteilung gebeten, welchen Anspruch sie geltend machen wolle.
\n G. Mit Eingabe vom 5. April 2018 (Postaufgabe am 6.4.2018) reicht B.________ für ihren Vater beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 1004/18 vom 15. März 2018 ein und beantragt, es sei bei der Berechnung des EL-Anspruches von A.________ für die Liegenschaften GB Nr. 01.________ und 02.________ (GB E.________) von einem Verkehrswert von Fr. 630'000.-- (statt Fr. 758'878.--) auszugehen.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
\n I. Am 19. April 2018 reicht B.________ eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie den Vertrag vom 16. April 2018 über den Verkauf der beiden Grundstücke GB 01.________ und GB 02.________ E.________ von den Nachkommen des Versicherten an eine Drittpartei zu einem Preis von Fr. 630'000.--  ein. Die Vorinstanz erklärt am 3. Mai 2018 den Verzicht auf Gegenbemerkungen.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. In seiner Beschwerde vom 5. April 2018 erklärt sich der Beschwerdeführer einzig mit dem der Vermögensverzichtsrechnung zugrundeliegenden Steuerwert der GB Nr. 01.________ und 02.________ (GB E.________) nicht einverstanden. Dieser Wert sei zu hoch, wie der aktuelle Verkauf der beiden Grundstücke zum Preis von Fr. 630'000.-- zeige (vgl. vorstehend Ingress lit. G bis I).
\n Nachstehend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und/oder das Recht unrichtig angewendet hat.
\n 2.1 Nach