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\n \n \n II 2018 47
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| \n Urteil vom 22. November 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ (Sammelstiftung), \n Klägerin,
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| \n gegen
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| \n B.________ AG, \n Beklagte, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Berufliche Vorsorge (Beitragsausstand)
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Sachverhalt:\n
A. Die B.________ AG (nachfolgend: Beklagte) ist im Bereich des Tourismus und der Hotellerie im In- und Ausland tätig. Die Gesellschaft wurde am _______ 2015 ins Handelsregister des Kantons Uri eingetragen. Am ________ 2016 verlegte sie ihren Sitz von H.________ nach K.________ (Tagesregister-Nr. ________, veröffentlicht im SHAB Nr. ________2016, Publ. _______).
\n Bis zur Sitzverlegung am ________ 2016 bestand der Verwaltungsrat der Beklagten aus drei Personen, darunter Dr. D.________ (Vizepräsident) (nachfolgend D.________) und E.________ (deutscher Staatsangehöriger) (nachfolgend E.________) alle VR-Mitglieder waren mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen. Mit der Sitzverlegung per ________ 2016 wurde der Verwaltungsrat der Beklagten auf vier Personen erweitert.
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B. Mit Anschlussvertrag vom 30. November 2015/ 10. Dezember 2015 (Vertrags-Nr. _______) schloss sich die Beklagte rückwirkend per 1. Oktober 2015 der A.________ (nachfolgend: Klägerin) zur Durchführung der beruflichen
\n Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge an (Klage-act. 1). Der Anschlussvertrag wurde am 30. November 2015 von D.________ zum einen in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Beklagten und anderseits in seiner Funktion als Arbeitgebervertreter der Vorsorgekommission der Beklagten sowie von E.________ in seiner Funktion als Arbeitnehmervertreter der Vorsorgekommission der Beklagten unterzeichnet. Von der Klägerin wurde der Anschlussvertrag am 10. Dezember 2015 unterzeichnet.
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C. Mit Beitragsrechnung vom 3. März 2017 ersuchte die Klägerin die Beklagte um Überweisung von aktuell ausstehenden Beiträgen von Fr. 50'680.-- (Klage-act. 4). Am 30. März 2017 überwies die Beklagte Fr. 39'567.90 (Klage-act. 6). Am 11. Juli 2017 ermahnte die Klägerin die Beklagte zur Bezahlung des Beitragsausstands von Fr. 11'112.10 zuzüglich Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- gemäss Kostenreglement (Klage-act. 7.1). Am 31. Juli 2017 überwies die Beklagte Fr. 11'112.10 (KIage-act. 6).
\n Per 31. Juli 2017 / 1. August 2017 schieden D.________ und E.________ aus dem Verwaltungsrat der Beklagten aus (Tagesregister-Nr. ________, veröffentlicht im SHAB Nr. ________, Publ. ________; vgl. auch Replik-act. 5). Gleichzeitig wurde u.a. Dr. C.________ als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift eingetragen.
\n Am 19. Oktober 2017 meldete die Beklagte der Klägerin den Dienstaustritt von E.________ aus dem Personalvorsorgevertrag vom 30. November 2015/ 10. Dezember 2015. Über eine neue Arbeitgeberin schloss sich E.________ wiederum der Klägerin als (neue) Vorsorgeeinrichtung an. Die Austrittsleistung wurde dementsprechend transferiert. Mit E-Mail vom 15. November 2017 bestätigte eine Mitarbeiterin der F.________ Treuhand- und Revisionsgesellschaft der Klägerin das Austrittsdatum von E.________ per 31. Juli 2017 (Replik-act. 6).
\n Gemäss dem Inkasso-Kontoauszug der Klägerin für die Beklagte belief sich der Beitragsausstand bis 31. Dezember 2017 auf Fr. 19'018.60 (Replik-act. 8).
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D. Am 5. April 2018 informierte die Klägerin die Beklagte, dass die Forderung trotz eingeschriebener Mahnung noch immer nicht beglichen sei. Die Klägerin habe deshalb das Betreibungsverfahren eingeleitet, welches das Inkassokonto der Beklagten mit Fr. 500.-- für Umtriebsentschädigung belastet. Sofern die Beklagte nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhebe, werde die Klägerin den Anschlussvertrag per Ende des Folgemonats kündigen (Klage-act. 7.2). Gegen den am 10. April 2018 zugestellten Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes K.______ vom 27. März 2018 in der Betreibung Nr. ________ betreffend Beiträge Personalvorsorge Nr. _______ über Fr. 19'018.60 zuzüglich Zins von 5.5% seit 5. April 2018 zuzüglich Zins von Fr. 248.30 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 4. April 2018 sowie zuzüglich einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- erhob die Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag (Replik-act. 8). Am 20. April 2018 kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag gestützt auf Ziff. 7.3 der Vertragsbestimmungen per Datum gleichen Tags.
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E. Mit Eingabe vom 20. April 2018 erhebt die Klägerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die Beklagte Klage betreffend Beiträge an die berufliche Vorsorge mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n 1.
Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 19'018.60, den Zins vom 01.01.2018 bis 04.04.2018 von CHF 248.30 plus Zins zu 5.50% seit 05.04.2018 auf der Kapitalforderung und eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zu leisten.
\n 2.
Im Bertreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. ________) des Betreibungsamts K.______ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss