\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n II 2018 48
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 12. Februar 2019
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
| \n
\n \n
| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
| \n
\n \n
| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.A.________ und B.A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt …,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, \n Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (direkte Bundessteuer: \n berichtigte Veranlagung 2012)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ deklarierten in ihrer elektronisch mit der offiziellen Software \"eTax.schwyz\" ausgefüllten Steuererklärung 2012 vom 17. März 2013 (u.a.) unter Liegenschaftserträge namentlich erhaltene Baurechtszinsen Fr. 58'500.-- (ergänzt mit einem handschriftlichen Vermerk auf dem Barcode-Blatt: «Anmerkung: Abzug Bundessteuer 1/3 Baurechtszins») (= Steuerakten 2012 act. 51 ff., act. 88 u. 99). Mit Veranlagungsverfügung 2012 vom 18. Februar 2014 (Versand) wurden sie von der Kantonalen Steuerverwaltung/ Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 192'400.-- (satzbestimmend Fr. 102'100.--) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'712'000.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 146'500.-- (satzbestimmend Fr. 148'200.--) veranlagt (= Steuerakten 2012 act. 5-8).
\n
B. In der Steuererklärung 2013 vom 17. März 2014 deklarierten die Steuerpflichtigen wie bereits in der Steuererklärung 2012 (u.a.) unter Liegenschaftserträge erhaltene Baurechtszinsen Fr. 58'500.-- (wiederum ergänzt mit einem entsprechenden handschriftlichen Vermerk) (= Steuerakten 2012 act. 24 f.). Nach Erhalt der Veranlagungsverfügung 2013 (Versand: 13. Januar 2015) erkundigten sie sich mit E-Mail vom 15. Januar 2015, ob der handschriftliche Hinweis, wonach bei der direkten Bundessteuer ein Drittel der erhaltenen Baurechtszinsen von Fr. 58'500.-- (bzw. Fr. 19'500.--) in Abzug zu bringen seien, berücksichtigt worden sei (= Steuerakten 2012 act. 130 = Einspracheakten act. 27). Mit E-Mail vom gleichen Tag (vgl. Steuerakten 2012 act. 129 = Einspracheakten act. 24 f. = Bf-act. 1) teilte der zuständige Einschätzer mit, dass die mit der Software \"eTax.schwyz\" ausgefüllten Steuererklärungen elektronisch eingelesen würden, weshalb die handschriftlichen Ergänzungen/Änderungen etc. vom Scanner nicht beachtet würden. Bei der Überprüfung der Anfrage sei man indessen auf einen \"Veranlagungsfehler\" der Steuerperiode 2012 gestossen. Obwohl keine Korrekturen vorgenommen worden seien und bei den kantonalen Steuern das verfügte steuerbare Einkommen der Deklaration entsprochen habe, sei bei der direkten Bundessteuer versehentlich genau Fr. 58'500.-- weniger steuerbares Einkommen verfügt worden, was genau den erhaltenen Baurechtszinsen entspreche. Diese seien in der Veranlagung unter Code 537 erfasst worden, jedoch folgewidrig durch die Software unter Code 536 wieder in Abzug gebracht worden, was so nicht korrekt sei. Deshalb seien die Veranlagungsverfügung 2012 vom 18. Feb-ruar 2014 zu korrigieren und das steuerbare Einkommen der direkten Bundessteuer um Fr. 58'500.-- zu erhöhen. Abschliessend bestätigte der Einschätzer nochmals, dass der Anfrage nicht entsprochen und bei der direkten Bundessteuer von den erhaltenen Baurechtszinsen der Betrag von Fr. 19'500.-- nicht in Abzug gebracht werden könne (= Steuerakten 2012 act. 9 f.).
\n
C. Mit (berichtigter) Veranlagungsverfügung 2012 vom 31. März 2015 (Versand) wurden die Steuerpflichtigen kantonal unverändert mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 192'400.-- (satzbestimmend
Fr. 102'100.--) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'712'000.-- sowie bundessteuerlich neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 205'000.-- (satzbestimmend Fr. 206'700.--) veranlagt (= Steuerakten 2012 act. 1-4 = Bf-act. 2). Dazu wurde der berichtigten Veranlagung folgende Begründung beigegeben:
\n \"
Begründung/Hinweise:
\n Code allg.:
Berichtigte Veranlagung aufgrund von