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\n \n \n II 2018 49
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| \n Entscheid vom 16. Januar 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n Bezirk Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Prof.Dr. A.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz, \n - Etzelwerk AG, Letzistrasse 27, Postfach 148, 8852 Altendorf,
\n Beschwerdegegnerin, \n - SBB AG, Steuerabteilung, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
\n Beigeladene, \n Beschwerdegegnerin Ziff. 2 und Beigeladene Ziff. 3 \n vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ \n und/oder Rechtsanwältin C.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Gewinn- und Kapitalsteuer (Neuregelung der Besteuerung)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Beschluss (RRB) Nr. 217/2018 vom 27. März 2018 nahm der Regierungsrat eine Neuregelung der Besteuerung der Etzelwerk AG vor.
\n Zur Ausgangslage dieser Neuregelung wird im RRB im Wesentlichen ausgeführt, die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) seien für den Kraftwerkbetrieb von den kantonalen und kommunalen Steuern befreit. Als Ausgleich habe der Bund den Kantonen eine Entschädigung von Fr. 11.-- pro Kilowatt ausgebaute Bruttoleistung zu bezahlen (Ziff. 1.1).
\n Die Etzelwerk AG sei eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der SBB. Als rechtlich verselbständigtes Kraftwerk habe sie grundsätzlich die ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern zu entrichten und könne somit auch keine Steuerausfallentschädigung schulden. Die von der Etzelwerk AG zu entrichtende direkte Bundessteuer berechne sich anhand einer Dividende von sechs Prozent auf dem Eigenkapital. Gemäss der bis 12. Mai 2017 laufenden Etzelwerkkonzession (mit kantonsrätlicher Übergangskonzession bis 31.12.2022 verlängert) sei eine Steuerbefreiung auch für den Fall vorgesehen, dass das Kraftwerk in einer verselbständigten Gesellschaft betrieben werde. Der geschuldete Steuerausgleich sei vertraglich festgelegt worden. Entsprechend entrichteten die SBB bis anhin eine Steuerausfallentschädigung an den Kanton Schwyz. Der ordentlichen Besteuerung unterlägen Erträge aus Liegenschaften, welche keine notwendige Beziehung zum Betrieb hätten. Die Einnahmen aus der Steuerausfallentschädigung und den ordentlichen Steuern beliefen sich im Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2016 auf Fr. D.________ bzw. Fr. E.________ insgesamt also Fr. F.________ (Ziff. 1.2 bis 1.4).
\n Seit bzw. aufgrund der Umwandlung der SBB als eine Anstalt des Bundes im Jahr 1999 in eine Aktiengesellschaft und der damit verbundenen
\n (Um-)Qualifikation zu einem eigenständigen Steuersubjekt unterlägen die SBB wie auch die Etzelwerk AG grundsätzlich den ordentlichen Besteuerungsbestimmungen; es bleibe kein Raum mehr für eine Steuerausfallentschädigung (Ziff. 1.6 und 2.2.3). Nach Auffassung des Regierungsrates rechtfertige es sich in steuerdogmatischer Hinsicht, kantonal dasselbe Besteuerungsmodell wie beim Bund anzuwenden (d.h. Dividende von sechs Prozent auf dem Eigenkapital als Bemessungsgrundlage) (Ziff. 2.2.2). Letztmals werde für die kantonalen und kommunalen Steuern im Steuerjahr 2018 eine Steuerausfallentschädigung bezahlt (Ziff. 2.2.4). Bei einem Aktienkapital der Etzelwerk AG von Fr. G.________ und gesetzlichen Reserven von Fr. H.________ entsprächen 6% einem jährlichen steuerbaren Reingewinn von Fr. I.________. Hierin seien die Erträge aus den betriebsnotwendigen Liegenschaften, welche bereits bis anhin der ordentlichen Besteuerung unterlegen seien, mitenthalten (Ziff. 2.2.5). Bei einem Steuersatz von 2.25% (entsprechend einer einfachen Steuer von Fr. J.________) und einem Steuerfuss von 373.75% resultiere für die Jahre 2019 ff. - unter Vorbehalt von Steuerfuss- und Gesetzesanpassungen - eine Gewinnsteuer von insgesamt Fr. K.________ (Ziff. 2.3). Der Kanton Schwyz könne somit mit Steuereinnahmen von rund Fr. L.________ pro Jahr rechnen, was Mindereinnahmen (im Vergleich zu bisher durchschnittlich rund M.________ pro Jahr) von rund Fr. N.________ bedeute (Ziff. 2.4). Hiervon entfielen auf den Bezirk Einsiedeln bei einem Anteil von 30.77% Fr. O.________ gegenüber bisher Fr. P.________ (Ziff. 2.5). Im Hinblick auf die geplanten hohen Investitionen der Etzelwerk AG sei davon auszugehen, dass deren Aktienkapital erhöht werde. Die steuerlichen Auswirkungen seien nach Inkrafttreten der neuen Konzession zu klären (Ziff. 2.6).
\n Das Beschlussdispositiv lautet wie folgt:
\n 1.
Bei Weiteranwendung der Besteuerungsregelung bis zur Steuerperiode 2018 (Erwägung Ziff. 2.2.4) wird der in der Erwägung Ziff. 2.2.5 dargestellten Neuregelung der Besteuerung der Etzelwerk AG für die Jahre 2019 bis 2021 (bzw. bis zum Inkraftreten der neuen Etzelwerkkonzession) zugestimmt.
\n (2./3. Zustellung).
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B. Mit Eingabe vom 9. April 2018 ersuchte der Bezirk Einsiedeln den Regierungsrat, den RRB Nr. 217/2018 \"unverzüglich in Wiedererwägung zu ziehen und ihn aufzuheben. Eventuell sei er für den Zeitraum nach Ablauf der Etzelwerk-Übergangskonzession (1.1.2018 - 31.12.2022) neu zu erlassen\".
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C. Mit Eingabe vom 24. April 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt der Bezirk Einsiedeln gegen den RRB Nr. 217/2018 vom 27. März 2018 (Eingang bei der Bezirkskanzlei am 4.4.2018) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats Nr. 217/2018 vom 27. März 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen und/oder des Regierungsrates.
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D. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung vom 28. August 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; soweit auf die Beschwerde eingetreten werde, sei sie abzuweisen; alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Etzelwerk AG und die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) beantragen am 3. September 2018 mit einer gemeinsamen Eingabe, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
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E. Replizierend hält der Beschwerdeführer am 26. November 2018 vollumfänglich an den mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Etzelwerk AG und die SBB bestätigen mit gemeinsamer Duplik vom 7. Dezember 2018 die vernehmlassend gestellten Anträge. Das Finanzdepartement verzichtet mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 auf eine Duplik und hält ebenfalls an den vernehmlassend gestellten Anträgen fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Mit dem Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession; SRSZ 452.110.1; genehmigt durch die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen [SBB] am 8.8.1919 und die Regierungsräte der Kantone Zürich, Schwyz und Zug am 2.8.1919 bzw. 24.5.1929 bzw. 3.7.1929) wurde den SBB unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) vom 22. Dezember 1916 das Recht verliehen, die Wasserkräfte der Sihl unter den in der Konzession festgeschriebenen Bedingungen auszunützen. Die Verleihung wurde erteilt zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes der SBB. Für die Übertragung der Verleihung an einen dritten Konzessionär wurde