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\n \n \n II 2018 4
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| \n Entscheid vom 19. April 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Gemeinderat Sattel, Dorfstrasse 22a, 6417 Sattel, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Kausalabgaben (Abwasser- und Kehrichtgebühren)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ ist Eigentümer des in der Gemeinde Sattel gelegenen Wohnhauses auf GB B.________, X. Am 22. November 2017 stellte die Gemeinde Sattel Rechnung für das Abwasser, die Kehrichtgrundgebühr sowie den Feuerwehrbeitrag im Gesamtbetrag von Fr. 1‘225.85.
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B. Gegen diese Rechnung erhob A.________ mit Eingabe vom 27. November 2017 sinngemäss Einsprache beim Gemeinderat Sattel.
\n Der Gemeinderat Sattel wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. Dezember 2017 ab. Mit Schreiben vom gleichen Tag nahm der Gemeinderat Stellung zu verschiedenen, von A.________ in der Einsprache aufgeworfenen Fragen und erläuterte die Gebührenrechnung, wobei in Bezug auf die Abwassergebühr eine leichte Korrektur in Aussicht gestellt wurde. Die korrigierte Rechnung für Abwasser, Kehrichtgrundgebühr und Feuerwehrbeitrag über einen Gesamtbetrag von Fr. 1‘130.-- wurde am 21. Dezember 2017 erlassen.
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C. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 30. Dezember 2017 fristgemäss Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, wobei er sinngemäss die in Rechnung gestellten Abwassergebühren sowie die Kehrichtgrundgebühr beanstandete.
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D. Der Regierungsrat hat die Beschwerde mit Verfügung vom 9. Januar 2018 gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) zum Entscheid ans Verwaltungsgericht überwiesen.
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E. Der Gemeinderat Sattel beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde.
\n Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 1. Februar 2018 Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Die Gemeindeversammlung Sattel hat an der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016 das Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasser-reglement, nachfolgend AbR) vom 11. Dezember 2015 angenommen. Der Regierungsrat hat das Reglement mit RRB Nr. 447/2016 vom 24. Mai 2016 genehmigt.
\n Gemäss Art. 24 Abs. 1 AbR entrichten die Grundeigentümer für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz der öffentlichen Abwasseranlagen: a) einen einmaligen Erschliessungsbeitrag, b) eine einmalige Anschlussgebühr und c) wiederkehrende Benutzungsgebühren.
\n Die vorliegend umstrittenen Benutzungsgebühren werden in Art. 28 AbR geregelt. Gemäss Art. 28 Abs. 1 AbR haben die Grundeigentümer der Objekte, welche der öffentlichen Kanalisation angeschlossen sind, oder das Abwasser auf anderem Wege über die ARA entsorgen, eine jährliche Benutzungsgebühr gemäss Tarifordnung (Anhang 1 Ziff. 3) zu bezahlen. Die jährliche Benutzungsgebühr besteht aus a) einer Grundgebühr, b) einer Verbrauchsgebühr und c) einer Pauschalen bei Einleitung von unverschmutztem Abwasser in die Kanalisation (Art. 28 Abs. 2 AbR).
\n Die Grundgebühr berechnet sich gemäss Art. 29 Abs. 1 AbR nach Einwohnergleichwerten gemäss Tarifordnung (Anhang 1, Ziff. 3 und 4). Die Verbrauchsgebühr wird gemäss Art. 29 Abs. 2 AbR nach Frischwasserverbrauch gemäss Ablesung der Wasseruhr berechnet. Die Wasserwerke und Wasserbezüger sind verpflichtet, die Daten über den Wasserverbrauch der Gemeinde unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde kann den Einbau oder den Ersatz von zu alten oder defekten Wasseruhren zu Lasten des Eigentümers verfügen. Sind berechtigterweise keine Wasseruhren installiert, so erfolgt die Berechnung gemäss Art. 29 Abs. 3 AbR pauschal pro Einwohnergleichwert. Dazu sind die Ansätze so zu berechnen, dass sie dem Verbrauch in einem Gebäude mit Wasseruhren entsprechen.
\n Die im Anhang 1 zum AbR aufgeführte Tarifordnung für die Siedlungsentwässerung sieht in Ziff. 3.1 eine jährliche Grundgebühr (im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AbR) von Fr. 50.-- pro Einwohnergleichwert und in Ziff. 3.2 eine jährliche Verbrauchsgebühr (im Sinne von Art. 29 Abs. 2 und 5 AbR) von Fr. 1.-- pro m3 Frischwasserbezug bei Liegenschaften mit Wasseruhren oder von Fr. 40.-- pro Einwohnergleichwert bei Liegenschaften ohne Wasseruhren vor.
\n Gemäss Ziff. 4 der Tarifordnung sind bei Wohnungen bis und mit 3 Zimmern 3 Einwohnergleichwerte (EG), bei Wohnungen bis und mit 5 Zimmern 4 EG und bei Wohnungen mit mehr als 5 Zimmern 5 EG anzurechnen.
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1.1.2 Mit angefochtener Rechnung vom 22. November 2017 hat die Gemeinde Sattel die Abwassergebühr für den Beschwerdeführer wie folgt festgelegt:
\n Basis
Ansatz
MwSt
Betrag CHF
(Satz)
(inkl. MwSt)
\n Abwasser bis 5 Zimmer
1
Fr. 200
8.00
216.00
\n Abwasser über 5 Zimmer
1
Fr. 250
8.00
270.00
\n Abwasser pauschalisiert nach EG
9
Fr.
40
8.00
388.80
\n In der rektifizierten Rechnung vom 21. Dezember 2017 wurde die Abwassergebühr wie folgt festgelegt:
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Basis
Ansatz
MwSt
Betrag CHF
(Satz)
(inkl. MwSt)
\n Abwasser bis 3 Zimmer
1
Fr. 150
8.00
162.00
\n Abwasser über 5 Zimmer
1
Fr. 250
8.00
270.00
\n Abwasser pauschalisiert nach EG
8
Fr.
40
8.00
345.60
\n Im Schreiben vom 15. Dezember 2017 wird zur Korrektur erläuternd festgehalten, dass die erste Rechnung auf der bisherigen Einstufung der beiden Wohnungen im Wohnhaus des Beschwerdeführers beruhe. Beim Vergleich mit der rechtskräftigen steueramtlichen Schätzungsverfügung habe sich herausgestellt, dass die Wohnung im 1. OG 3 Zimmer aufweise (3 EG) und jene im 2./3. und 4. OG sechs Zimmer habe (5 EG). Damit ergebe dies einen Wert von total 8 Einwohnergleichwerten.
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1.2.1 Die Abfallgebühren werden im Abfallreglement vom 24. April 1992 geregelt, welches von den Stimmbürgern der Gemeinde Sattel am 17. Mai 1992 angenommen (teilweise Revision angenommen am 28. November 1999) und vom Regierungsrat am 18. August 1992 (teilweise Revision genehmigt am 11. Januar 2000) genehmigt wurde.
\n Gemäss Art. 17 Abs. 1 Abfallreglement sind die durch die obligatorische Abfallentsorgung, die Spezialabfuhren, den Betrieb von Sammelstellen, die Verwertung, Unschädlichmachung und Beseitigung entstehenden Kosten vollumfänglich durch Gebühren zu decken, die sich aus einer Grundgebühr und der eigentlichen \"Sackgebühr\" zusammensetzen. Die Sackgebühren decken insbesondere die Kosten für das Einsammeln, den Transport, die Verbrennung und/oder das Deponieren des Kehrichts (Art. 17 Abs. 2 Abfallreglement). Die übrigen Kosten für die Abfallbeseitigung – Separatsammlungen (Papier, Karton, Eisen, Weissblech, Aluminium, Altöl, Glas etc.), Betrieb von Sammelstellen, Administration, etc. – werden durch die Grundgebühr gedeckt (Art. 17 Abs. 3 Abfallreglement). Die Grundgebühr beträgt Fr. 45.-- (Art. 17 Abs. 3 Abfallreglement). Die Grundgebühr wird pro Wohnung, pro Gewerbebetrieb und Campingstandplatz in gleicher Höhe erhoben (Art. 19 Abs. 2 Abfallreglement).
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1.2.2 Mit den vorerwähnten Rechnungen vom 22. November 2017 bzw. vom 21. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Kehrichtgrundgebühr für zwei Wohnungen in Rechnung gestellt (insgesamt Fr. 90.--).
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1.3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es gehe nicht an, die Abwassergebühr anhand der Anzahl Zimmer zu bemessen. Die berechneten Zimmer würden keinen zusätzlichen Liter Abwasser in die Kanalisation einbringen. Die Neuregelung der Gebühren habe zu einer ungerechtfertigten Gebührenerhöhung geführt. Die Pauschalisierung sei unsolidarisch. Wer wenig Wasser verbrauche, zahle mehr. Er habe eigenes Wasser, weshalb die Gebühr pauschalisiert erhoben werde. In ihrem Haushalt mit einer Wohnung von über fünf Zimmern wohnten drei Personen. Die 3-Zimmerwohnung im ersten Stock sei nicht bewohnt. Für beide Wohnungen zahlten sie insgesamt Fr. 720.-- Abwassergebühren. Richtigerweise und in Berücksichtigung des Verursacherprinzips könne nur pro Person und Haushalt eine Gebühr einbezogen werden. In der Gemeinde Sattel würde fast die Hälfte der Abwassergebühren durch die Grundgebühr finanziert, was nicht angehe.
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1.3.2 In Bezug auf die Abfallgrundgebühr macht der Beschwerdeführer geltend, mehr als die Hälfte der Kosten für die Abfallentsorgung werde gemäss der Gemeinderechnung über die Grundgebühr finanziert. Die Kosten müssten vermehrt den Verursachern auferlegt werden. Dadurch könnte die Grundgebühr gesenkt bzw. diese ganz weggelassen werden. Der Beschwerdeführer stört sich im Weiteren daran, dass in der Gemeinde Sattel die Gebühr für die Abfallsäcke gesenkt wurde, die Grundgebühr aber belassen wurde. Vor einer Senkung der Sackgebühr hätte die Grundgebühr gesenkt werden müssen.
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1.4.1 Der Gemeinderat führt vernehmlassend aus, dass die Gemeinde bis 2016 für nicht bewohnte Wohnungen jeweils eine Reduktion auf der Gebührenrechnung (für Abwasser und Kehricht, nicht aber für Wasser) gewährt habe. Gemäss damaliger Regelung (vom 21.12.1992) sei die Abwassergebühr ausschliesslich als pauschalisierte Gebühr erhoben worden und es sei keine Unterscheidung zwischen Grundgebühr und Verbrauchsgebühr vorgenommen worden. Mit dem neuen Abwasserreglement gelte das Prinzip von Grundgebühr und Verbrauchsgebühr. Die Grundgebühren würden auch für nicht bewohnte Wohnungen erhoben. Die Gemeinde müsse die Grundinfrastruktur auch für vorübergehend oder längere Zeit nicht bewohnte Wohnungen bereithalten. Da der Beschwerdeführer nicht Abonnent der Wasserversorgung der Gemeinde sei und bei ihm keine Wasseruhr installiert sei, seien auch die Verbrauchsgebühren pauschal nach Einwohnergleichwerten berechnet worden. Dem Beschwerdeführer sei es unbenommen, den Wasserverbrauch seines Hauses mit einer Wasseruhr zu erfassen und der Gemeinde für die Berechnung der Abwassergebühr die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen, um zu vermeiden, dass die Abwasser-Ver-brauchsgebühr pauschalisiert werde. Die Gemeinde habe die Grundeigentümer mittels Informationsschreiben vom 20. Oktober 2016 (Vi-act. 8a und 8b) und durch Aufrufe im Gemeindeinformationsblatt auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer habe jedoch davon keinen Gebrauch gemacht. In Bezug auf das Verhältnis Grundgebühr – Verbrauchsgebühr hält die Vorinstanz fest, dass die Abwasserentsorgung mit ca. 64% aus der Grundgebühr und mit ca. 36% aus der Verbrauchsgebühr finanziert werde. Zu berücksichtigen sei, dass sich in Sattel ca. 150 Zweitwohnungen befänden, welche mitverantwortlich seien für eine auf Spitzenauslastung ausgerichtete Infrastruktur, und welche bei einer zu einseitigen Belastung durch die Verbrauchsgebühr die erforderlichen Infrastrukturanlagen nur ungenügend mitfinanzieren würden.
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1.4.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Senkung der Sackgebühr weist der Gemeinderat vernehmlassend darauf hin, dass das Einsammeln, der Transport und die Verbrennung des Kehrichts durch den Zweckverband Kehricht Region Innerschwyz (ZKRI) organisiert werde. Der Preis der Sackgebühr werde denn auch nicht von der Gemeinde festgelegt. Die übrigen Abfallkosten würden der Gemeinde anfallen; sie müssten durch die Grundgebühr gedeckt werden. Es bestehe kein Spielraum für deren Senkung. Die Budgets 2017 und 2018 würden in der Kehrichtrechnung von einem Fehlbetrag von Fr. 10‘000.-- bzw. Fr. 7‘000.-- ausgehen. Beim Kehricht belaufe sich der Ertrag aus den Grundgebühren auf ca. Fr. 60‘000.--, derjenige aus den Sack- und Containergebühren gemäss Schätzungen des ZKRI auf Fr. 95‘000.--.
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2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die mit rektifizierter Rechnung erhobene Abwassergebühr dem AbR der Gemeinde entspricht. Es ist unbestritten, dass das Wohnhaus des Beschwerdeführers über zwei Wohnungen verfügt. Die Wohnung im ersten Geschoss verfügt gemäss rechtskräftiger Steuerschätzung über 3 Zimmer (3 Einwohnergleichwerte), die Wohnung in den Obergeschossen über 6 Zimmer (5 Einwohnergleichwerte, vgl. Vi-act. 7). Die mit rektifizierter Rechnung erhobene Grundgebühr für Abwasserentsorgung ausgehend von 8 Einwohnergleichwerten à Fr. 40.-- entspricht dem im AbR vorgesehenen Tarif.
\n Auch die in Rechnung gestellte Abfallgrundgebühr für zwei Wohneinheiten à Fr. 45.-- entspricht den im Abfallreglement festgelegten Vorgaben.
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2.2 Abwasser- und Abfallentsorgungsgebühren gehören als Benutzungsgebühren zu den Kausalabgaben. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen entrichtet werden müssen (Urteil BGer
2C_995/2012 vom 16.3.2013 Erw. 5.1; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Rz 508). Die Kausalabgaben haben sowohl das Äquivalenzprinzip als auch das Kostendeckungsprinz zu beachten. Für den Bereich der Abfall- und Abwasserentsorgung gilt zudem das Verursacherprinzip.
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2.3 Das Äquivalenzprinzip konkretisiert im Bereich der (Kausal-) Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (