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II 2018 51
 
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Entscheid vom 26. Juni 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Prämienverbilligung (Fristversäumnis; Zuzug in den Kanton)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1965) zog am 19. Dezember 2017 von Amriswil TG in den Kanton Schwyz nach Arth. Am 18. April 2018 erkundigte sie sich telefonisch bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz über die Prämienverbilligung. Ihr wurde mitgeteilt, dass man von ihr für das Jahr 2018 keine Anmeldung für Prämienverbilligung erhalten habe sowie dass die Anmeldefrist für das Jahr 2018 bereits abgelaufen sei (am 30.9.2017).
\n B. Mit Schreiben vom 24. April 2018 teilte A.________ der Ausgleichskasse Schwyz mit, dass sie mit der Ablehnung ihres Antrags auf Prämienverbilligung für das Jahr 2018 nicht einverstanden sei. Ihr sei klar, dass sie die Frist vom 30. September 2017 verpasst habe. Da sie allerdings zu diesem Zeitpunkt noch keinen Wohnsitz im Kanton Schwyz gehabt habe, habe sie auch keinen (fristgerechten) Antrag für das Jahr 2018 stellen können. Sie erwarte von der Ausgleichskasse Schwyz eine konstruktive und kundenorientierte Lösung oder andernfalls eine einsprachefähige Verfügung.
\n C. Am 27. April 2018 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz was folgt:
\n Infolge Fristversäumnis wird auf das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2018 nicht eingetreten.
\n D. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 erhebt A.________ rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz vom 27. April 2018 sei aufzuheben.
\n 2. Die Frist vom 30. September 2017 sei gemäss § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 19. September 2007 (SRSZ 361.100, EGzKVG) wieder hergestellt werden (recte: wieder herzustellen).
\n E. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (vgl. VGE II 2010 3 vom 23.2.2010 Erw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1).
\n 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch um Prämienverbilligung 2018 der Beschwerdeführerin infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung zurück-zuweisen.
\n 2.1 Gemäss § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007 hat, wer Prämienverbilligung beansprucht, bei der Durchführungsstelle innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist ein Gesuch einzureichen. § 14 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum EGzKVG (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 bestimmt, dass die Anmeldung bis spätestens am 30. September des Jahres, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht, einzureichen ist.
\n 2.2 Die Frist (nach