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\n \n \n II 2018 53
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| \n Entscheid vom 20. August 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n C.________ AG, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Prämienverbilligung (Rückforderung IPV 2014-2016)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg 1961), verheiratet mit F.________ (Jg 1963), ist bei der C.________ AG (kurz: C.________) obligatorisch nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) und bei der C.________ im Rahmen der Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) versichert. A.________ hat sich gegenüber der C.________ verpflichtet, nebst seinen eigenen Prämien und Kostenbeteiligungen auch diejenigen seiner Frau und des gemeinsamen Sohnes E.________ (Jg 1995) zu bezahlen.
\n A.________ bezog mit Wirkung ab 1. November 1997 eine ganze IV-Rente sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, welche mit Wirkung ab 1. Januar 2001 auf eine solche schweren Grades erhöht wurde. Am 25. September 2015 verfügte die IV-Stelle Schwyz die Aufhebung der Hilflosenentschädigung. Mit mehreren Verfügungen hob die IV-Stelle Schwyz im Dezember 2016 rückwirkend die Invalidenrente und Hilflosenentschädigung auf und forderte die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück (Rückforderungsbetrag von Fr. 88'137.--). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in einem Verfahren vereinigt; mit Entscheid VGE I 2017 2+3+9+10 vom 16. Mai 2017 hiess es die Beschwerden in dem Sinne gut, als das Gericht festhielt, dass kein Rechtstitel für die Rückforderung der Invalidenrente bestehe; die übrigen Beschwerden (weiterhin Entrichtung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung im bisherigen Umfang, Verzicht auf Rückforderung der ausgerichteten Hilflosenentschädigungen) wies es ab (vgl. zitierter VGE = Vi-act. 12 Beilage 3). Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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B. Mit drei separaten Mitteilungen vom 3. Januar 2017 setzte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ und F.________ davon in Kenntnis, dass die individuellen Prämienverbilligungen für die Jahre 2014 bis 2016 neu berechnet worden seien (Vi-act. 2, 3 und 4):
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2014 Leistung neu
bereits bezahlt
Rückforderung
\n E.________
2'754.60
3'092.40
-337.80
\n A.________
3'018.00
4'128.00
-1'110.00
\n F.________
3'018.00
4'128.00
-1'110.00 2'557.80\n
2015 Leistung neu
bereits bezahlt
Rückforderung
\n A.________
2'544.00
4'308.00
-1'764.00
\n F.________
2'544.00
4'308.00
-1'764.00 3'528.00\n
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2016 Leistung neu
bereits bezahlt
Rückforderung
\n A.________
2'913.60
3'846.00
-932.40
\n F.________
2'913.60
3'846.00
-932.40\n
1'864.80\n
[Total: Fr. 7'950.60]\n Weiter enthielten die Mitteilungen die Information, dass die errechnete Rückforderung bei der C.________ Versicherung erfolge. Diese Mitteilungen wurden im Original an den Rechtsvertreter von A.________ und F.________ verschickt; dem Beschwerdeführer wurden Kopien zugestellt.
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C. Mit Prämienabrechnung vom 18. Februar 2017 forderte die C.________ von A.________ unter dem Betreff \"Rückforderung der Prämienverbilligung\" Fr. 7'950.60 zurück. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
\n 01.01.2014-31.07.2016: A.________
Belastung Fr. 3'806.40
\n 01.01.2014-31.07.2016: F.________
Belastung Fr. 3'806.40
\n 01.01.2014-30.04.2014: E.________
Belastung Fr.
337.80
\n Am 22. Februar 2017 bezahlte A.________ der C.________ Fr. 535.60. Mit Mahnung vom 15. April 2017 forderte die C.________ von A.________ unter dem Betreff \"Grundversicherung (KVG) vom 01.01.2014-31.07.2016\" den noch offenen Betrag von Fr. 7'415--. Mit Zahlungsaufforderung vom 13. Mai 2017 erhöhte sich dieser Betrag um Mahnspesen von Fr. 15.-- auf neu Fr. 7'430.-- (Vi-act. 8).
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D. Am 22. September 2017 stellte die C.________ beim Betreibungsamt G.________ (Betreibungskreis ________) ein Betreibungsbegehren (Nr. 001) gegen A.________ in Höhe von Fr. 7'415.-- wegen \"Rückforderung IPV-S KVG vom 18.02.2017\" (sowie Spesen Fr. 200.--; vgl. Vi-act. 9). Am 5. Oktober 2017 wurde der Zahlungsbefehl am Wohnort von A.________ seiner Ehefrau F.________ überreicht. Am 16. Oktober 2017 erhob A.________ Rechtsvorschlag (Vi-act. 10).
\n
E. Mit Verfügung vom 27. November 2017 stellte die C.________ einen Zahlungsausstand von Fr. 7'615.-- fest (Fr. 7'415.-- \"Rückforderung der Prämienverbilligung vom 18.02.2017\" plus Spesen Fr. 200.--). Der Rechtsvorschlag vom 16. Oktober 2017 wurde aufgehoben und A.________ aufgefordert, Fr. 7'688.30 (inkl. Betreibungskosten) innert 30 Tagen mit dem beigelegten Einzahlungsschein zu bezahlen (Vi-act. 11). Gegen diese Verfügung vom 27. November 2017 liess A.________ durch seinen Rechtsvertreter am 12. Januar 2018 Einsprache erheben mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und eventuell die Forderung zu erlassen (Vi-act. 12).
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F. Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2018 entschied die Vorinstanz wie folgt (Vi-act. 13 S. 5):
\n 3.
Entscheid
\n 3.1
Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen.
\n 3.2
Der von Herrn A.________ geschuldete Betrag für die Rückforderung Prämienverbilligung beläuft sich gesamthaft auf CHF 7'077.20 (zzgl. Mahnspesen von CHF 200.00).
\n 3.3
Der Rechtsvorschlag vom 16.10.2017 in der Betreibung Nr. 001 des Betreibungsamtes G.________ wird aufgehoben und über den Betrag von CHF 7'077.20 (zzgl. Mahnspesen von CHF 200.00) wird die Rechtsöffnung erteilt. Die Betreibungskosten sind vom Einsprecher zu bezahlen.
\n 3.4
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
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G. Gegen den Einspracheentscheid der C.________ vom 11. April 2018 lässt A.________ rechtzeitig am 14. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es seien der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2018 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2017 aufzuheben.
\n 2.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung zu gewähren.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
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H. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
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I. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 ersucht das Verwaltungsgericht die Vor-instanz um Erläuterung der Grundlage des Rechtstitels des Forderungsgrunds in der Betreibung Nr. 001. Hierzu reicht die Vorinstanz am 9. Juli 2018 eine Stellungnahme ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Mit drei Mitteilungen vom 3. Januar 2017 hat die kantonale Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer formlos angezeigt, dass sie aufgrund der EL-Abwei-sung die Prämienverbilligung für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn neu berechnet habe. Der Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2014 bis 2016 reduzierte sich gemäss Neuberechnung insgesamt um Fr. 7'950.60. Die Mitteilung enthielt den Hinweis, die Rückforderung erfolge bei der Vorinstanz.
\n Am 18. Februar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Prämienabrechnung zu, in der sie von ihm und seiner Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2016 je Fr. 3'806.40 und für den Sohn für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 Fr. 337.80 Prämienverbilligung zurückforderte, was zusammengerechnet exakt dem Betrag der Rückforderung der Prämienverbilligung der kantonalen Ausgleichskasse entspricht (Fr. 7'950.60). Nach Abzug des vom Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 einbezahlten Betrags von Fr. 535.60 ergibt sich der in Betreibung gesetzte und später verfügte Betrag von Fr. 7'415.-- für die \"Rückforderung IPV-S KVG vom 18.02.2017\".
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1.1.2 Auf gerichtliche Nachfrage hin erklärte die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Juli 2018, der Kanton Schwyz habe ihr jeweils gemeldet, dass der Beschwerdeführer und seine Familie 2014, 2015 und 2016 Anspruch auf Prämienverbilligungen gehabt habe, woraufhin die Vorinstanz die entsprechenden Beiträge auf den jeweiligen Prämienabrechnungen abgezogen habe. Es handle sich hierbei um eine Reduzierung der effektiven Prämie. Aus diesem Grunde beurteile man die Rückforderung der Prämienverbilligung unter dem Rechtstitel des Prämienausstandes (Schreiben Vorinstanz vom 9.7.2018).
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1.2 Nachfolgend ist zu klären, unter welchem Rechtstitel die gegen den Beschwerdeführer in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 7'415.-- erfolgt ist.
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1.2.1 Gemäss