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II 2018 59
 
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Entscheid vom 21. März 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.A.________, und B.A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2014 + 2016: steuerrechtlicher Wohnsitz; Steuerausscheidung)
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Sachverhalt:
\n A. Die Ehegatten A.A.________ (Jahrgang 1958) und B.A.________ (Jahrgang 1957) sind seit 1995 verheiratet, kinderlos und leben in ungetrennter Ehe. B.A.________ (seit Geburt wohnhaft in U.________/SZ) ist Inhaber des Betriebs V.________ in U.________/SZ (auf dem Gebiet der Gemeinde W.________/SZ) und hatte dort unstreitig im eigenen (bestehenden) Haus auf dem Grundstück Nr. xx (C.________strasse …) bzw. seit kürzerem im gemeinsamen Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (Baujahr 2014) auf dem Grundstück Nr. yy (D.________weg …) seinen Wohnsitz. A.A.________ selber war während vieler Jahre und auch im hier massgeblichen Zeitraum als Beraterin im Treuhandbereich tätig und Präsidentin des Verwaltungsrates der im Jahr 2010 gegründeten X.________ AG mit Sitz in Y.________/SZ, wo sie auch eine den Ehegatten gemeinsam gehörende 3 1/2-Zimmer-Wohnung (E.________strasse …) bewohnt. Nach eigenen Angaben hält sich A.A.________ nur teilweise während ihrer Freizeit in U.________/SZ auf, und verbringen die Ehegatten ihre Freizeit zusammen auch in Y.________/SZ.
\n B. Nachdem in der Vergangenheit die Steuerbehörden stets davon ausgegangen waren, dass beide Ehegatten ihr gemeinsames Steuerdomizil in U.________/SZ (C.________strasse …) haben, machten die Ehegatten mit Einreichen der Steuererklärung 2014 vom 18. Dezember 2015 (Eingang Gemeindeverwaltung W.________/SZ: 5.1.2016) erstmals gegenüber den Steuerbehörden geltend, es sei eine getrennte Veranlagung gemäss Steuerausscheidung vorzunehmen, wonach sich das Steuerdomizil von A.A.________ in Y.________/SZ und dasjenige von B.A.________ in U.________/SZ befinde.
\n Mit Veranlagungsverfügung 2014 vom 12. Juli 2016 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 534'500.-- (davon privilegierte Bruttodividende Fr. 350'000.--; satzbestimmend Fr. 281'300.--) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 5'462'000.--. In der Textbegründung wurde (u.a.) was folgt ausgeführt: «Da gemäss Meldung der Gemeinde W.________SZ im Jahr 2014 der Wohnsitz von A.A.________ in der Gemeinde W.________SZ war, kann die gewünschte Steuerausscheidung nicht vorgenommen werden.»
\n Wenig später veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ zusätzlich mit Veranlagungsverfügung 2016 vom 25. August 2016 (betreffend Besteuerung von Kapitalleistungen) für eine in der Steuerperiode 2016 zur Auszahlung an A.A.________ per 30.6.2016 fällig gewordene steuerbare Kapitalabfindung aus Vorsorge (beanspruchter WEF Vorbezug im Betrag von Fr. 400'000.--) und stellte für die Steuerberechnung bei den kantonalen Steuern ebenfalls auf das (bisherige) gemeinsame Steuerdomizil der Ehegatten in U.________/SZ als massgeblichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ab.
\n C. Gegen die Veranlagungsverfügung 2014 vom 12. Juli 2016 wie auch gegen die Veranlagungsverfügung 2016 vom 25. August 2016 (betreffend Besteuerung von Kapitalleistungen) erhoben die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ mit Schreiben vom 18. Juli 2016 bzw. 2. September 2016 jeweils gemeinschaftlich Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2018 vereinigte die Steuerkommission des Kantons Schwyz die beiden Verfahren und wies die Einsprachen namentlich mit Bezug auf die Besteuerung aufgrund getrennter Wohnsitze ab Steuerperiode 2014 bzw. die Besteuerung der Kapitalabfindung in der Steuerperiode 2016 in der Gemeinde Y.________/SZ statt W.________/SZ ab.
\n D. Gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission des Kantons Schwyz vom 27. April 2018 (Versand: 2.5.2018) erheben die Ehegatten rechtzeitig mit Eingabe vom 29. Mai 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
\n 1. Der Einsprache-Entscheid vom 27.04.2018 betreffend Veranlagungsverfügung 2014 [Kanton] und Veranlagungsverfügung 2016 betreffend Besteuerung von Kapitalabfindungen [Kanton] sei aufzuheben.
\n 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin A.A.________ ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Y.________/SZ hat.
\n 3. Die Veranlagungsverfügung 2014 [Kanton] und Veranlagungsverfügung 2016 betreffend Besteuerung von Kapitalabfindungen [Kanton] seien auf der Basis des steuerrechtlichen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin A.A.________ in Y.________/SZ sowie den entsprechenden Ausscheidungsregelungen zu erstellen.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Staat.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 beantragt die Kantonale Steuerkommission, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Vorliegend geht es um einen Fall der Steuerausscheidung zwischen zwei Schwyzer Gemeinden. Das kantonale Recht verweist in