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II 2018 5
 
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Entscheid vom 17. Juni 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
\n beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
gegen
 
Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159, 8856 Tuggen,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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Gegenstand
Kausalabgaben (Erschliessungsbeiträge Elektrizitätswerk)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2017 betreffend \"ELEKTRIZITÄTSWERK – Erschliessungsbeiträge\" (genehmigt vom Gemeinderat Tuggen am 14.12.2017) beschloss der Gemeindevizepräsident der Gemeinde Tuggen die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen für Energieversorgungsanlagen von total Fr. 71'445.-- bei A.________ und B.________ für die Grundstücke KTN uuu, vvv, www, xxx, yyy und zzz, alle Tuggen (hervor­gegangen aus der am 15.4.2017 vollzogenen Parzellierung des Grundstücks KTN uuu) gestützt auf folgende Berechnung:
\n Grundstück KTN uuu: 1'402 m2 x 1.0 à Fr. 5.00 = Fr. 7'010.00
\n Grundstück KTN vvv: 974 m2 x 1.0 à Fr. 5.00 = Fr. 4'870.00
\n Grundstück KTN www: 1'573 m2 x 1.0 à Fr. 5.00 = Fr. 7'865.00
\n Grundstück KTN xxx: 3'782 m2 x 1.0 à Fr. 5.00 = Fr. 18'910.00
\n Grundstück KTN yyy: 864 m2 x 1.0 à Fr. 5.00 = Fr. 4'320.00
\n Grundstück KTN zzz: 5'694 m2 x 1.0 à Fr. 5.00 = Fr. 28'470.00
\n Total:     Fr. 71'445.00
\n Begründet wurde die Beitragsverfügung damit, dass die Grundstücke zwar vollständig groberschlossen und damit baureif seien, die Geltendmachung der reglementarisch vorgesehenen Erschliessungsbeiträge bisher aber noch nicht erfolgt sei. Die Geltendmachung sei ausgeblieben, da man mit einer kurzfristigen Überbauung gerechnet habe, was zweckmässigerweise eine Erhebung der geschuldeten Beiträge im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ermöglicht hätte. Aufgrund der verzögerten Überbauung müsse es zu einer separaten Erhebung der Beiträge kommen. Für die Grundstücke ergebe sich die Abgabepflicht dadurch, dass die fraglichen Flächen durch die im Jahr 2011 erfolgte Sanierung der Transformatorenstation E.________ bereits einen besonderen Vorteil erhalten hätten.
\n B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 reichten A.________ und B.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren, die Präsidialverfügung des Gemeindevizepräsidenten der Gemeinde Tuggen vom 13. Dezember 2017 sei aufzuheben, und es sei von der Erhebung eines Erschliessungsbeitrags für die Energieversorgung durch das Elektrizitätswerk Tuggen abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungs­folgen zu Lasten der Gemeinde Tuggen.
\n C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 überwies der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zum Entscheid an das Verwaltungsgericht Schwyz.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 beantragt der Gemeinderat Tuggen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n E. Die Beschwerdeführer halten mit Replik an ihren Rechtsbegehren fest, wobei von der Anerkennung der Beitragspflicht für die Grundstücke KTN vvv und www Vormerk zu nehmen sei. Der Gemeinderat Tuggen dupliziert. Die Beschwerdeführer reichen eine weitere Stellungnahme (Triplik) und der Gemeinderat Tuggen eine Quadruplik ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Streitig ist, ob der Gemeinderat befugt ist, von den Beschwerdeführern als Eigentümer der Grundstücke KTN uuu, vvv, www, xxx, yyy und zzz, alle Tuggen (hervorgegangen aus der am 15.4.2017 vollzogenen Parzellierung des Grundstücks KTN uuu) einen Erschliessungsbeitrag für Energieversorgungsanlagen aufgrund der im Jahr 2011 erfolgten Sanierung der Transformatorenstation E.________ zu erheben (Beschwerde, Ziff. III./3.).
\n Gemäss Art. 8 des von der Gemeindeversammlung von Tuggen beschlossenen \"EW-Reglements\" vom 27. November 2009 erhebt die Gemeinde einen Erschliessungsbeitrag für Grundstücke, welche durch die Erstellung entsprechender Anlagen neu erschlossen werden oder einen besonderen Vorteil erhalten, sowie für neu eingezontes Bauland, welches bereits durch entsprechende EW-Anlagen erschlossen ist (Abs. 1). Der Erschliessungsbeitrag, welcher mit der Fertigstellung der Erschliessungsanlage bzw. mit der regierungsrätlichen Zonenplangenehmigung fällig wird (Abs. 3), ist gemäss Abgabenordnung gestützt auf die Grundstückfläche und abhängig von der jeweiligen Zone zu berechnen (Abs. 2).
\n Aus Anhang 1 \"Abgabenordnung zum EW-Reglement\" ergibt sich, dass die Bemessung des Erschliessungsbeitrags für Grundstücke in W2 durch Multiplikation der zu erschliessenden Landfläche (m2) mit dem Faktor 1.0 und dem Betrag Fr. 5.-- erfolgt.
\n Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Reglements schuldet die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer im Zeitpunkt, da die Beiträge fällig werden.
\n 2.1 Die Beschwerdeführer stellen sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, dass ein für die Erhebung eines Erschliessungsbeitrags gemäss Art. 8 Abs. 1 des EW-Reglements vorausgesetzter \"besonderer Vorteil\" erst gegeben sei, wenn eine Erschliessung im Sinne von