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II 2018 63
 
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Entscheid vom 19. September 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jahrgang 1991), gelernte Dentalassistentin, ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (Jg. 2013, 2015 und 2017), von denen das jüngste am ___ 2017 zur Welt kam. Ab 1. September 2015 arbeitete A.________ im C.________, ehe sie am 15. Juli 2017 auf Ende ihres Mutterschaftsurlaubs (___.2017) kündigte (letzter Arbeitstag am 10.1.2017). Gegenüber dem Amt für Arbeit des Kantons Schwyz gab sie später als Begründung an, an Schwangerschaftsdepressionen gelitten und Probleme mit der Kinderbetreuung gehabt zu haben.
\n B. Am 18. September 2017 stellte A.________ den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang eines Vollzeitpensums ab 26. September 2017. Gleichentags meldete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Lachen sie per 25. September 2017 zur Arbeitsvermittlung an (Vi-act. 1 und 2).
\n C. Am 26. Oktober 2017 fand das RAV-Erstgespräch statt. Mit Schreiben vom 6. November 2017 wurde A.________ mitgeteilt, dass sie zur Teilnahme am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) beim Verein Impuls in Lachen aufgeboten werde. Am 15. November 2017 unterzeichnete A.________ die Einsatzvereinbarung für einen Einsatz \"Büro-Empfang\" vom 20. November 2017 bis 19. März 2018 beim Verein Impuls (Vi-act. 4-6).
\n D. Vom 27. November bis 17. Januar 2018 war A.________ 100% krankgeschrieben. Am RAV-Beratungsgespräch vom 8. Februar 2018 wurde ihr deshalb mitgeteilt, es sei vorgesehen, das PvB zu verlängern (Vi-act. 8). Gleich im Anschluss an dieses Gespräch teilte A.________ dem Amt für Arbeit per E-Mail mit, dass sie keine Verlängerung wünsche (Vi-act. 9).
\n Am 22. Februar 2018 fand ein Gespräch zwischen Mitarbeitern des Vereins Impuls und A.________ statt, an welchem sie ihr Anliegen erneuerte, die Programmteilnahme nicht zu verlängern. Daran hielt A.________ auch am 26. Februar 2018 fest (Vi-act. 12).
\n E. Am 27. Februar 2018 überwies das RAV Lachen dem Amt für Arbeit das Dossier von A.________ zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Mit Schreiben vom 2. März 2018 ersuchte das Amt für Arbeit A.________ um Beantwortung mehrerer Fragen. Die Antworten reichte A.________ am 14. März 2018 ein (Vi-act. 15 und 16).
\n F. Mit Verfügung vom 21. März 2018 verneinte das Amt für Arbeit für A.________ die Vermittlungsfähigkeit ab dem 20. März 2018. Der Entschädigungsantrag wurde ab diesem Zeitpunkt bis auf weiteres abgewiesen (Vi-act. 17). Dagegen liess A.________ durch ihre Rechtsschutzversicherung mit Eingaben vom 29. März 2018 und 1. Mai 2018 Einsprache erheben mit dem Antrag, dass ihre Vermittlungsfähigkeit zu bejahen sei (Vi-act. 18+20).
\n G. Mit Einspracheentscheid Nr. 152/18 vom 18. Mai 2018 wies das Amt für Arbeit die Einsprache von A.________ ab (Vi-act. 21 = Bf-act. 2).
\n H. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 lässt A.________ rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 152/18 des Amtes für Arbeit vom 18. Mai 2018 sei aufzuheben, und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zu bejahen.
\n 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 152/18 des Amtes für Arbeit vom 18. Mai 2018 dahingehend abzuändern, dass der Vermittlungsgrad der Beschwerdeführerin angepasst wird.
\n 3. Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides Nr. 152/18 des Amtes für Arbeit vom 18. Mai 2018 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
\n  4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2018 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Replik vom 13. Juli 2018 lässt die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen festhalten. Die Vorinstanz reicht innert angesetzter Frist keine Duplik ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die versicherte Person, wenn sie die Voraussetzungen von