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II 2018 65
 
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Entscheid vom 19. September 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Familienausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst,
\n Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
2. B.________,
\n Beigeladener,
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Gegenstand
Familienzulagen (Auszahlung an Arbeitnehmer)
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Sachverhalt:
\n A. Von März 2015 bis Juni 2016 war B.________ beim Einzelunternehmen A.________ auf Basis eines mündlichen Arbeitsvertrages angestellt. Vereinbart war ein Nettolohn von Fr. 5'000.-- pro Monat für ein Vollpensum. Mit schriftlicher Aufhebungsvereinbarung vom 22. Juni 2016 wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per 22. Juni 2016 aufgelöst. Mit Erfüllung der Vereinbarung erklärten sich beide Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt (Bf-act. 1).
\n B. Am 9. März 2016 stellte die Ausgleichskasse fest, dass auf der Lohnbescheinigung 2015 der Firma von A.________ Familienzulagen deklariert waren, jedoch keine FAK-Anmeldung vorlag. In der Folge wurde A.________ aufgefordert, die Anmeldung für Familienzulagen auszufüllen und einzureichen (Vi-act. 1). Eine Anmeldung erfolgte nicht. Die Aufforderung wiederholte sich am 1. März 2017 bezogen auf die Lohnbescheinigung 2016 (Vi-act. 2).
\n Am 9. März 2017 traf bei der Ausgleichskasse Schwyz die von A.________ auf den 27. Februar 2017 datierte Anmeldung für Familienzulagen für B.________ ein (Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 7. März 2017 wandte sich die Ehefrau von B.________ an die Ausgleichskasse Schwyz und äusserte Bedenken zur Rechtmässigkeit rund um die Familienzulagen; gleichzeitig stellte sie Antrag auf Direktauszahlung der Familienzulagen an B.________ (Vi-act. 3).
\n Mit Verfügung vom 4. April 2017 setzte die Ausgleichskasse Schwyz die Fami-lienzulagen für B.________ (eine Tochter) für die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2016 auf monatlich Fr. 210.-- fest (Vi-act. 4). Am 11. April 2017 teilte sie A.________ mit, die Familienzulagen würden gemäss Gesuch von B.________ direkt auf dessen Bankkonto ausbezahlt (Vi-act. 5).
\n C. Nach weiteren Abklärungen betreffend Korrektheit der Lohnabrechnungen teilte die Familienausgleichskasse Schwyz A.________ am 28. August 2017 mit, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Nettolohn die Familienzulage nicht enthalten. Am 25. September 2017 nahm A.________ Stellung dazu. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 bestätigte die Familienausgleichskasse Schwyz, dem Gesuch von B.________ um Direktauszahlung der Familienzulagen vom 7. März 2017 entsprochen und die Familienzulagen in der Höhe von Fr. 3'360.-- zurecht direkt an B.________ entrichtet zu haben (Vi-act. 11).
\n Am 18. Januar 2018 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2017 Einsprache und forderte die Rückerstattung der Familienzulagen in der Höhe von Fr. 3'360.-- an die Arbeitgeberin (Vi-act. 12). Mit Schreiben vom 26. April 2018 hat die Familienausgleichskasse Schwyz B.________ in das Einspra-cheverfahren beigeladen (Vi-act. 15); dieser nahm am 30. April 2018 Stellung. Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2018 hat die Familienausgleichskasse Schwyz die Einsprache abgewiesen.
\n D. Am 21. Juni 2018 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, die geleisteten Familienzulagen seien der Arbeitgeberin zurückzuerstatten.
\n Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 beantragt die Familienausgleichskasse Schwyz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Am 23. Juli 2018 beantragt der Beigeladene Abweisung der Beschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Sachverhaltsmässig ergibt sich aus den Akten was folgt:
\n - Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Beigeladenen mit mündlichem Arbeitsvertrag angestellt hat und dass sie eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, wobei der Nettolohn Fr. 5'000.--/Monat für ein Vollpensum betrug.
\n - Es ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis vom März 2015 bis Juni 2016 dauerte.
\n - Gemäss Lohnzusammenzug 2015 (Vi-act. 12) arbeitete der Beigeladene im März 2015 50% und im April 2015 75%. Gemäss Bankkontoauszug des Beigeladenen (Vi-act. 3) wurde auch im Mai und Juni 2015 ein Lohn wie im April 2015 von rund 75% ausbezahlt (Fr. 3825.--), mithin weniger als ein Nettolohn bei Vollpensum.
\n - Der Lohnausweis 2015 und der Lohnzusammenzug 2015 (Vi-act. 12) weisen als Nettolohn denjenigen Betrag aus, der gemäss Bankkontoauszug des Beigeladenen durch den Beschwerdeführer überwiesen wurde (Fr. 44'025.--; Vi-act. 3) und als Bruttolohn diesen um die (auf dem Grundlohn berechneten) Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 6'713.10) erhöhten Betrag (Fr. 50'738.10) sowie als Grundlohn den um die Kinderzulagen (Fr. 2'100.--) reduzierten Bruttolohn (Fr. 48'638.10).
\n - Der Lohnausweis 2016 und der Lohnzusammenzug 2016 (Vi-act. 12) weisen als Nettolohn einen Betrag (Fr. 41'587.--) aus, der nicht genau dem gemäss Bankkontoauszug des Beigeladenen durch den Beschwerdeführer überwiesenen Betrag (Fr. 41'568.75; Vi-act. 3) entspricht (Differenz Fr. 18.75) und als Bruttolohn den um die (auf dem Grundlohn berechneten) Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 5'328.60) erhöhten Nettolohn (Fr. 46'915.60) sowie als Grundlohn den um die Kinderzulagen (Fr. 1'260.--) reduzierten Bruttolohn (Fr. 45'655.60).
\n - Am 23. Mai 2016 überwies der Beschwerdeführer dem Beigeladenen als 13. Monatslohn fürs 2015 (pro rata) Fr. 3'668.75 (1/12 von Fr. 44'025.--) sowie am 23. Juni 2016 Fr. 12'900.-- (Vi-act. 3). Der letzte Betrag ergibt sich aus der Aufhebungsvereinbarung vom 22. Juni 2016 (Bf-act. 1) und setzt sich zusammen aus:
\n - Fr. 3'600.-- Lohn Juni 2016 (pro rata 1. - 22.6.2016)
\n - Fr. 2'900.-- 13. Monatslohn 2016 (gerechnet netto bei einem Nettolohn von Fr. 5'000.--/Monat und für sieben Monate)
\n - Fr. 6'400.-- als Entschädigung (dieser Betrag ergibt sich gemäss Mail vom 22.6.2016 des Beschwerdeführers [Bg-act. 6] aus Fr. 5'000.-- Entschädigung Monat Juli 2016 und Fr. 1'400.-- Entschädigung für 23. - 30.6.2016).
\n Alle diese Zahlungen (mithin auch der 13. Monatslohn fürs 2015) fanden Eingang in den Lohnzusammenzug bzw. den Lohnausweis 2016.
\n - Gemäss Aufhebungsvereinbarung vom 22. Juni 2016 unterzeichneten der Beschwerdeführer und der Beigeladene eine Saldoklausel, wonach mit Erfüllung der Vereinbarung die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind (Bf-act. 1).
\n 1.2 Für das Jahr 2015 unterblieb eine Anmeldung Familienzulagen durch den Beschwerdeführer. Nach neuerlicher Aufforderung durch die Vorinstanz reichte er mit Datum vom 27. Februar 2017 die Anmeldung für 2015 und 2016 ein (Vi-act. 3). Als Anspruchsberechtigter und Antragsteller wird der Beigeladene mit einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 55'000.-- und einer Tochter (Jg. 2012) aufgeführt; ersucht wird um Auszahlung an den Beschwerdeführer. Die Anmeldung ist ebenso unterzeichnet durch den Beigeladenen als Antragsteller.
\n 1.3 Mit Schreiben vom 7. März 2017 gelangte die Ehefrau des Beigeladenen an die Vorinstanz (Vi-act. 3) und verwies auf das durch den Beschwerdeführer eingereichte Anmeldeformular Familienzulagen. Sie führte aus, ihr Ehemann sei zu einem Nettolohn von Fr. 5'000.-- angestellt worden und habe diesen Betrag auch erhalten. Sie zeigte sich überzeugt, dass zusätzlich aber auch Kinderzulagen hätten ausbezahlt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Leider würden die Lohnabrechnungen einen Nachvollzug der Geschehnisse kaum zulassen. Sie würden nun befürchten, dass der Beschwerdeführer die beantragten Familienzulagen selber einkassieren wolle und er diese nicht ordnungsgemäss dem Anspruchsberechtigten überweise. Sie stellte daher Antrag auf Direktauszahlung an den Beigeladenen.
\n 1.4 Mit Verfügung vom 4. April 2017 bejahte die Vorinstanz einen Anspruch auf Familienzulagen des Beigeladenen. Die Verfügung war adressiert an den Beschwerdeführer mit der Bitte, diese an den Beigeladenen als anspruchsberechtigten Arbeitnehmer weiterzuleiten (ob dies erfolgt ist, ergibt sich aus den Akten nicht). Am 11. April 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die Familienzulagen von total Fr. 3'360.-- würden mit der Beitragsrechnung verrechnet und sie würden gemäss Gesuch des Beigeladenen direkt auf dessen Bankkonto ausbezahlt.
\n 1.5 Am 4. April und 5. Mai 2017 ersuchte die Ausgleichskasse Schwyz den Beschwerdeführer um Auskunft betreffend Nichtübereinstimmung der abgerechneten Löhne mit den Bruttolöhnen der Arbeitnehmenden in den Jahren 2015 und 2016 (Vi-act. 6). Nach einer Besprechung vom 12. Mai 2017 (Inhalt nicht aktenkundig) verlangte die Ausgleichskasse Schwyz von ihm Kopien der monatlichen Lohnabrechnungen 2015 und 2016, da einerseits die Angaben auf dem Lohnausweis nicht mit den Zahlungseingängen beim Beigeladenen übereinstimmten und anderseits habe dieser angegeben, Kinderzulagen nie erhalten zu haben (Vi-act. 7). Am 24. Mai 2017 teilte das Treuhandbüro des Beschwerdeführers der Ausgleichskasse mit, die Differenzen betreffend Bruttolohn Lohnblatt und AHV-Deklaration 2015 resultierten aus der Anwendung eines falschen Gesamtprozentsatzes für die Sozialleistungen bei der Hochrechnung des ausbezahlten Nettolohnes. Vereinbart gewesen sei ein Nettolohn, dieser habe die Kinderzulagen miteingeschlossen (Vi-act. 8).
\n Diese weiteren Informationen trugen nach Ansicht der Vorinstanz nicht zur Klärung bei, weshalb sie sich mit Schreiben vom 28. August 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer dahingehend äusserte, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Familienzulagen bei der Nettolohnvereinbarung keinen Lohnbestandteil dargestellt hätten und zusätzlich zum Lohn zu entrichten seien. Sie habe daher eine Direktzahlung an den Beigeladenen vorgenommen (Vi-act. 9).
\n Am 25. September 2017 führte der Beschwerdeführer dazu aus, man habe eine Nettolohnvereinbarung getroffen; im Nettolohn sei die Kinderzulage enthalten gewesen; der Beigeladene habe während der Anstellungsdauer nie zusätzliche Familienzulagen gefordert oder erwähnt, diese seien im Lohn nicht enthalten. Es sei ihm unklar, wie nun nach zwei Jahren eine Direktauszahlung habe veranlasst werden können. Kinderzulagen hätten an den Arbeitgeber zu erfolgen, der diese dem Arbeitnehmer monatlich mit dem Lohn auszahle. So sei es vorliegend auch erfolgt (Vi-act. 10).
\n Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Darstellung fest und bestätigte die Direktauszahlung an den Beigeladenen.
\n 1.6 In der Einsprache vom 18. Januar 2018 verwies der Beschwerdeführer auf die Lohnausweise der Jahre 2015 und 2016. Daraus werde ersichtlich, dass der deklarierte Bruttolohn nicht dem deklarierten AHV-Lohn entspreche, womit nachgewiesen sei, dass die Kinderzulagen bereits bei den offiziellen Meldungen und der Erstellung der Lohnausweise berücksichtigt worden seien. Die Lohnzusammenstellungen würden belegen, dass die Kinderzulagen im Nettolohn enthalten gewesen seien.
\n Im Einspracheverfahren äusserte sich der Beigeladene, es sei ein Nettolohn von Fr. 5'000.- zzgl. Sozialleistungen wie Kinderzulagen, die oben drauf kommen sollten, vereinbart worden, leider aber nur mündlich. Dem Frieden zuliebe habe man das Thema Kinderzulagen nicht mehr zur Sprache gebracht. Als der Beschwerdeführer jedoch den ausstehenden Lohnausweis 2016 erst gegen Unterzeichnung des Formulars Familienzulagen habe aushändigen wollen, hätten sie entschieden, die Direktauszahlung in die Wege zu leiten. Es gehe nicht an, dass der Beschwerdeführer etwas einfordere, das ihm nicht zustehe.
\n 2. Nachdem die Vorinstanz am 23. Mai 2018 die Einsprache abgewiesen und die Direktzahlung bestätigt hat, beantragt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erneut, die Kinderzulagen seien ihm zurückzuerstatten. Er führt aus, mit mündlichem Vertrag sei eine monatliche Zahlung von Fr. 5'000.-- inklusive Familienzulagen vereinbart worden. Diese Zahlung sei monatlich erfolgt und vom Beigeladenen ohne Widerspruch entgegengenommen worden. Dieser habe sich nie, weder mündlich noch schriftlich, zu den anscheinend fehlenden Familienzulagen geäussert. Nun plötzlich fordere der Beigeladene diese Zahlung, was unglaubwürdig sei und einem Trotzverhalten gegenüber dem Arbeitgeber entspreche. Zudem sei am 22. Juni 2016 eine Aufhebungsvereinbarung mit Saldoklausel unterzeichnet worden, wonach die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Gestützt auf diese Vereinbarung ersucht der Beschwerdeführer um Rückerstattung der geleisteten Familienzulagen.
\n 3.1 Der Bund hat den verfassungsmässigen Auftrag, bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie zu berücksichtigen. Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen sowie den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären (vgl.