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II 2018 67
 
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Entscheid vom 21. August 2018
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.+B.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch lic.iur. C.________,
 
gegen
 
Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2003: Vertretungsverhältnis im Einspracheverfahren)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ erwarb am 10. August 1970 von seinem Vater den Landwirtschaftsbetrieb, der die Grundstücke KTN X.________, das landwirtschaftliche Stammgrundstück mit Wohnhaus und Ökonomiegebäuden, sowie KTN Y.________ und KTN U.________ umfasste. Bis Ende 1998 führte er den Betrieb selber; ab 1. Januar 1999 verpachtete er ihn an seinen Sohn D.________. Nach dessen Wegzug bewirtschaftete Sohn E.________ den Hof.
\n Im November 2001 wurden Teile des Grundstückes KTN X.________ eingezont. Diese Baulandfläche wurde im Januar 2002 abparzelliert und in verschiedene Grundstücke aufgeteilt. Im Oktober 2002 erfolgten Abparzellierungen (u.a. KTN V+W.________) von einem anderen Grundstück (KTN Z.________). Im Verlaufe des Jahres 2003 verkaufte A.________ die Grundstücke KTN V+W.________ (je 580 m2) Bauland zu einem Preis von je Fr. 435'000.-- an Dritte.
\n Mit öffentlich beurkundetem Abtretungs- und Erbvertrag vom 2. April 2004 veräusserten A.+B.________ alle Grundstücke (mit Antrittstag 1.1.2004). KTN X.________ ging an Sohn E.________.
\n B. Mit Veranlagungsverfügung 2003 vom 30. Januar 2007 (Versand) wurden A.+B.________ von der kantonalen Steuerverwaltung (StV) / Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 219'000.-- (satzbestimmend Fr. 115'200.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 6'111'000.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 236'900.-- veranlagt. Beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurden wiedereingebrachte Abschreibungen in der Höhe von Fr. 186'160.-- (auf KTN X.________; in der Annahme der Geschäftsaufgabe im Jahr 2003) und ein Mietwert von Fr. 6'370.-- (dieser bei der direkten Bundessteuer mit einem Zuschlag von Fr. 4'459.--) aufgerechnet.
\n C. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob F.________ namens der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 23. Februar 2007 Einsprache. Er beantragte eine Besprechung, die Aufhebung der Veranlagungsverfügung und eventualiter die Korrektur des Einkommens um die vorgenommenen Aufrechnungen. Hierauf nahm die Steuerverwaltung ergänzende Abklärungen vor und ergingen verschiedene Schriftenwechsel sowie (auch telefonische) Besprechungen. In der Folge erklärten sich die Steuerpflichtigen mit dem Mietwert einverstanden (Schreiben der StV vom 20.1.2009 = Einsprache-act. 173). Am 16. Februar 2009 wurde die Einsprache zur Entscheidung an die kantonale Steuerkommission (StK)/ VdBSt überwiesen (Einsprache-act. 171).
\n D. Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 (Einsprache-act. 136 ff.) teilte die zuständige Steuerkommissionssekretärin F.________ mit, dass die Aufrechnung wiedereingebrachter Abschreibungen in der Höhe von Fr. 186'100.-- zu Recht erfolgt sei, indes zusätzlich die Grundstücke KTN Y.________ und KTN U.________ (Verkehrswert von Fr. 3'409'465.--) ebenfalls vom Geschäfts- ins Privatvermögen zu überführen seien. Der Kapitalgewinn von Fr. 3'409'465.-- sei bundessteuerlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Kantonal betrage das steuerbare Einkommen nach Berücksichtigung der AHV-Beiträge betreffend den aufgerechneten Kapitalgewinn Fr. 0.--. Das steuerbare Vermögen betrage neu Fr. 5'741'000.--, das bundessteuerlich steuerbare Einkommen Fr. 3'470'300.--. Zur reformatio in peius betreffend die direkte Bundessteuer wurde den Steuerpflichtigen Frist zur Stellungnahme angesetzt.
\n Mit Schreiben vom 23. August 2014 wies sich lic.iur. C.________ als neuer Vertreter der Steuerpflichtigen aus (Einsprache-act. 134). Am 20. Oktober 2014 (Einsprache-act. 127 ff.) nahm er Stellung zum Schreiben der Steuerkommissionssekretärin vom 10. Juli 2014. Er machte zur Hauptsache geltend, F.________ sei nicht rechtsgenüglich bevollmächtigt gewesen.
\n Mit Schreiben vom 26. April 2018 teilte die StK/VdBSt dem Vertreter mit (Einsprache-act. 2 ff.), der Steuer- bzw. Einsprachesachverhalt sei umfassend neu geprüft worden. Das selbständige Erwerbseinkommen betrage neu Fr. 47'943.--, was kantonal neu ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- ergäbe. Bundessteuerlich errechne sich das selbständige Erwerbseinkommen neu auf Fr. 738'579.--, was neu ein steuerbares Einkommen von Fr. 762'100.-- ergäbe. Das steuerbare Vermögen sei neu auf Fr. 6'040'000.-- festzusetzen. Eine Kopie dieses Schreibens wurde auch den Steuerpflichtigen persönlich zugestellt (Einsprache-act. 1). Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion.
\n E. Mit Entscheid Nr. 30/2009 vom 28. Mai 2018 entschied die StK/VdBSt wie folgt über die Einsprache:
\n 1. Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2003 wird kantonal gutgeheissen. Das steuerbare Einkommen wird neu auf CHF 0.-- und das steuerbare Vermögen neu auf CHF 6'040'000.-- festgesetzt. Die einfache Steuer beträgt CHF 4'832.--
\n 2. Bundessteuerlich wird die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2003 abgewiesen. Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen wird neu auf CHF 762'100.-- festgesetzt. Die Jahressteuer beträgt CHF 87'247.--.
\n 3. Es werden keine Kosten erhoben.
\n 4. Den Einsprechern wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 600.-- ausgerichtet [für das kantonale Verfahren].
\n (5./6. Rechtsmittelbelehrung/schriftliche Mitteilung).
\n F. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 28.5.2018) lassen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 28. Juni 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden  Anträgen:
\n 1. Es sei die Veranlagungsverjährung bezüglich der direkten Bundessteuer 2003 festzustellen.
\n 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 28.5.2018 aufzuheben und die direkte Bundessteuer auf CHF 236'900 festzusetzen.
\n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2018, die Beschwerde sei abzuweisen unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n H. Mit Eingabe vom 10. August 2018 replizieren die Beschwerdeführer.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführer seien im Einspracheverfahren (bis zur Auswechslung ihres Vertreters) durch F.________ rechtsgenüglich bevollmächtigt gewesen (Erw. 2). Die Aufrechnung des Eigenmietwertes von Fr. 6'370.-- bzw. Fr. 10'829.-- (kantonal bzw. Bund) wurde als rechtmässig erachtet (Erw. 3). Erörtert wurde des Weiteren der Vermögenscharakter der verschiedenen Grundstücke (Erw. 4); in Erw. 5 wurden die Steuerfaktoren neu berechnet.
\n 1.2 Die Beschwerdeführer bestreiten vor dem Verwaltungsgericht nur noch die rechtsgenügliche Vertretung durch F.________ im Einspracheverfahren. Sie bringen im Wesentlichen vor, die Veranlagungsverfügung 2003 vom 18. Dezember 2006 sei an F.________ ergangen; diese Zustellung sei wohl gestützt auf dessen Bezeichnung als vertraglicher Vertreter in der Steuererklärung 2003/04 vom 17. Mai 2005 erfolgt. Auf S. 1 der Steuererklärung 2003/04 sei der Namen von Dr. F.________ aufgedruckt; die Gründe hierfür seien unbekannt. Daneben finde sich die folgende Bemerkung: \"Bei vertraglicher Vertretung bzw. bei Wohnsitz im Ausland ist nebenstehend die vollständige Adresse des Vertreters anzugeben. Die unterschriftliche Vollmachtserklärung finden Sie auf der letzten Seite dieser Steuererklärung.\" Diese fehle jedoch auf dem Steuerformular 2003/04. Die ihm (d.h. dem aktuellen Vertreter des Beschwerdeführers) vorliegende Steuererklärung (Bf-act. 4) enthalte keine Unterschrift. Sollte sie sich diesbezüglich von der eingereichten Steuererklärung unterscheiden, so sei immer noch fraglich, ob die Beschwerdeführer F.________ als ihren vertraglichen Vertreter bestimmen wollten, da keine Ermächtigung vorliege und ein Vertretungswille gar nie bestanden habe. Die diesbezügliche Unsicherheit könne durch die Befragung der Beschwerdeführer sowie von F.________ beseitigt werden (