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II 2018 6
 
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Entscheid vom 17. Juni 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
\n beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
gegen
 
Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159, 8856 Tuggen,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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Gegenstand
Kausalabgaben (Erschliessungsbeiträge Liegenschafts­entwässerung)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2017 betreffend \"KANALISA­TION – Erschliessungsbeiträge\" (genehmigt vom Gemeinderat Tuggen am 14.12.2017) beschloss der Gemeindevizepräsident der Gemeinde Tuggen die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen Abwasser von total Fr. 171'468.-- bei A.________ und B.________ für die Grundstücke KTN uuu, vvv, www, xxx, yyy und zzz, alle Tuggen (hervorgegangen aus der am 15.4.2017 vollzogenen Parzellierung des Grundstücks KTN uuu) gestützt auf folgende Berechnung:
\n Grundstück KTN uuu: 1'402 m2 à Fr. 12.00 = Fr. 16'824.00
\n Grundstück KTN vvv: 974 m2 à Fr. 12.00 = Fr. 11'688.00
\n Grundstück KTN www: 1'573 m2 à Fr. 12.00 = Fr. 18'876.00
\n Grundstück KTN xxx: 3'782 m2 à Fr. 12.00 = Fr. 45'384.00
\n Grundstück KTN yyy: 864 m2 à Fr. 12.00 = Fr. 10'368.00
\n Grundstück KTN zzz: 5'694 m2 à Fr. 12.00 = Fr.  68'328.00
\n Total:     Fr. 171'468.00
\n Begründet wurde die Beitragsverfügung damit, dass die Grundstücke zwar vollständig groberschlossen und damit baureif seien, die Geltendmachung der reglementarisch vorgesehenen Erschliessungsbeiträge bisher aber noch nicht erfolgt sei. Die Geltendmachung sei ausgeblieben, da man mit einer kurzfristigen Überbauung gerechnet habe, was zweckmässigerweise eine Erhebung der geschuldeten Beiträge im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ermöglicht hätte. Aufgrund der verzögerten Überbauung müsse es zu einer separaten Erhebung der Beiträge kommen. Für die Grundstücke ergebe sich die Abgabepflicht dadurch, dass die fraglichen Flächen durch die (gestützt auf die Baubewilligung vom 13.12.2007 vorgenommene) Erneuerung Kanalisation F.________strasse bereits einen besonderen Vorteil erhalten hätten.
\n B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 reichten A.________ und B.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren, die Präsidialverfügung des Gemeindevizepräsidenten der Gemeinde Tuggen vom 13. Dezember 2017 sei aufzuheben, und es sei von der Erhebung eines Erschliessungsbeitrags für die Liegenschaftsentwässerung der Gemeinde Tuggen abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungs­folgen zu Lasten der Gemeinde Tuggen.
\n C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 überwies der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zum Entscheid an das Verwaltungsgericht Schwyz.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 beantragt der Gemeinderat Tuggen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n E. Die Beschwerdeführer halten mit Replik an ihren Rechtsbegehren fest, wobei von der Anerkennung der Beitragspflicht für die Grundstücke KTN vvv und www Vormerk zu nehmen sei. Der Gemeinderat Tuggen dupliziert. Die Beschwerdeführer reichen eine weitere Stellungnahme (Triplik) und der Gemeinderat Tuggen eine Quadruplik ein.
\n F. Mit Instruktionsschreiben vom 21. November 2018 forderte das Verwaltungsgericht den Gemeinderat Tuggen auf, Unterlagen einzureichen, woraus die Zugehörigkeit des fraglichen Baugebietes zum Einzugsgebiet der Kanalisation F.________strasse hervorgehe, und ergänzend dazu Stellung zu nehmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch eine Entwässerung über die Kanalisation I.________strasse in Betracht gezogen werde.
\n Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 nimmt der Gemeinderat Tuggen dazu Stellung und er reicht ergänzend einen von der J.________AG für das Abwasserwerk Gemeinde Tuggen neu erstellten Plan «Erschliessungsgebiet K.________ / Erschliessungstechnische Zuordnung» vom 23.  Januar 2019 ein. Die Beschwerdeführer nehmen dazu mit Eingabe vom 29. April 2019 abschliessend Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Streitig ist, ob der Gemeinderat befugt ist, von den Beschwerdeführern als Eigentümer der Grundstücke KTN uuu, vvv, www, xxx, yyy und zzz, alle Tuggen (hervorgegangen aus der am 15.4.2017 vollzogenen Parzellierung des Grundstücks KTN uuu) einen Erschliessungsbeitrag für die Liegenschaftsentwässerung wegen der im Jahr 2007/2008 erfolgten Erneuerung Kanalisation F.________strasse zu erheben (Beschwerde, Ziff. III./3.).
\n Gemäss Art. 25 Abs. 1 des von der Gemeindeversammlung von Tuggen beschlossenen \"Abwasserreglements\" (AR) vom 12. Dezember 2003 dient der Erschliessungsbeitrag der Mitfinanzierung der Erstellungskosten von öffentlichen Abwasseranlagen. Die Gemeinde erhebt den Erschliessungsbeitrag für Bauland, welches durch den Bau eines öffentlichen Sammelkanals neu erschlossen wird, bzw. einen besonderen Vorteil erhält, sowie für neu eingezontes Bauland, welches bereits durch einen öffentlichen Sammelkanal erschlossen ist. Der Erschliessungsbeitrag wird gestützt auf die Grundstücksfläche gemäss Anhang 1 „Gebührenordnung“ errechnet (Art. 25 Abs. 2 AR).
\n Aus Anhang 1 „Gebührenordnung zum Abwasserreglement“ ergibt sich, dass der Erschliessungsbeitrag (Art. 25) für Grundstücke innerhalb und ausserhalb der Bauzone, welche an das Schmutz- und Meteorwassersystem angeschlossen werden, Fr. 12.-- pro m2 beträgt, während sich der Beitrag für den Anschluss an nur eine Leitung – Schmutz- oder Meteorwasser – auf Fr. 8.-- pro m2 beläuft. Bei einem Anschluss an eine zweite Abwasserleitung können Fr. 4.-- pro m2 nach­gefordert werden.
\n Gemäss Art. 25 Abs. 5 (wobei der Absatz in der publizierten Fassung mit 6 be­ziffert ist) wird der Beitrag mit dem Beginn der Ausführung des Sammelkanals bzw. mit der Erteilung der ersten Baubewilligung für denselben fällig. Er wird von jenem geschuldet, der im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechts­berechtigter des Grundstücks ist.
\n 2.1 Die Beschwerdeführer stellen sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, dass ein für die Erhebung eines Erschliessungsbeitrags gemäss Art. 25 Abs. 1 AR vorausgesetzter \"besonderer Vorteil\" erst gegeben sei, wenn eine Erschliessung im Sinne von