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\n \n \n II 2018 70
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| \n Entscheid vom 13. Dezember 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch B.________,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2010 und 2011)
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Sachverhalt:\n
A.1 Die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) veranlagte A.________ (geboren A.________1941) mit Veranlagungsverfügung 2010 vom 21. April 2015 (Versand) bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 104'300.-- (satzbestimmend Fr. 177'500.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 186'200.--.
\n Unter anderem wurde unter Code 170 eine durch die E.________ Generalunternehmung AG ausgerichtete Kapitalleistung von Fr. 32'389.-- an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als geldwerte Leistung qualifiziert und als zusätzliches Einkommen aufgerechnet.
\n Des Weiteren wurde unter Code 410 (betreffend die Kollektivgesellschaft E.________ & Co.) die Verbuchung eines Schuldbriefes über das Konto der Liegenschaft S. (in F.________) von Fr. 180'000.-- als steuerbare Aufwertung betrachtet. Eigenlöhne wurden nicht als Geschäftsaufwand akzeptiert. Dies führte zu einem neuen Reingewinn bei der Kollektivgesellschaft von Fr. 73'974.-- (Verlust gemäss Selbstangaben von Fr. 24'000.--; Aufwertung von Fr. 180'000.--; verbuchte Eigenlöhne von Fr. 65'923.-- entsprechend total Fr. 221'923.--, davon 1/3 Anteil).
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A.2 Mit Veranlagungsverfügung 2011 ebenfalls vom 21. April 2015 (Versand) veranlagte die StV/VdBSt A.________ kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 129'200.-- (satzbestimmend Fr. 257'500.--) und einem Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 558'300.--.
\n Unter anderem wurde unter Code 410 (betreffend die Kollektivgesellschaft E.________ & Co.) wiederum festgehalten, dass Eigenlöhne keinen Geschäftsaufwand darstellten. Die realisierten stillen Reserven aus dem Verkauf der Liegenschaft H.________ wurden um wiedereingebrachte Abschreibungen von Fr. 667'900.-- gemäss der Abschreibungstabelle sowie bei der direkten Bundessteuer zudem um einen Wertzuwachsgewinn von Fr. 876'556.-- gemäss der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich ergänzt. Bei der direkten Bundessteuer wurde überdies ein Wertzuwachsgewinn G.________ (in F.________) von Fr. 4'216.-- gemäss der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich aufgerechnet. Für die Gewinne aus den Liegenschaftsveräusserungen wurde eine pauschale AHV-Rückstellung von Fr. 155'000.-- zum Abzug gebracht. Es resultierte somit bei den kantonalen Steuern ein neuer Reingewinn bei der Kollektivgesellschaft von Fr. 173'901.-- (Verlust gemäss Selbstangaben von Fr. 12'198.--; verbuchte Eigenlöhne von Fr. 21'000.--; pauschale AHV-Rückstellungen Liegenschaftsgewinne von Fr. 155'000.--; wiedereingebrachte Abschreibungen von Fr. 667'900.-- entsprechend insgesamt Fr. 521'702.--; davon 1/3 Anteil) und bei der direkten Bundessteuer von Fr. 467'491.-- (zusätzlich Wertzuwachsgewinne von Fr. 876'556.-- und Fr. 4'216.-- bzw. je 1/3 Anteil hiervon).
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B. Gegen diese beiden Veranlagungsverfügungen 2010 und 2011 erhob A.________, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 22. Mai 2015 Einsprache (und [handschriftlich vermerkt] Revisionsbegehren) bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es seien die Verfügungen für die Jahre 2010 und 2011 aufzuheben.
\n 2.
Es sei eine Einschätzung aufgrund der Steuererklärung 2010 und 2011 vorzunehmen.
\n 3.
Es seien sofort neue Rechnungen zuzustellen.
\n 4.
Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n 5.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Steuerpflichtige AHV-Rentner ist. (früher bei der E.________ & Co, war er im Jahr 2010 und 2011 (bis zur Auflösung) Gesellschafter war, im internen Verhältnis jedoch Teilhaber zu 1/3).
\n 6.
Es sei davon auszugehen, dass die Werte der Bilanz E.________ & Co (insbes. auch für Geschäftsliegenschaften) massgebend sind.
\n 7.
Es seien sämtliche Akten der Jahre 2008, 2009 und weitere Jahre, beizuziehen.
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Es sei eine Steuer-Revision für die letzten 10 Jahre durchzuführen d.h. ab 2001 bis 2011 (Kantons-, Gemeinde und Direkte Bundessteuer).
\n 8.
Es sei dem Steuerpflichtigen resp. Vertreter Gelegenheit zu geben, Einsicht in sämtliche Akten, auch beigezogenen Akten von anderen Gemeinden, Kantonen usw. zu nehmen und Kopien anfertigen zu lassen.
\n 9.
Es sei dem Steuerpflichtigen resp. Vertreter Gelegenheit zu geben, an einer persönlichen Besprechung teilnehmen zu können.
\n 10.
Es sei davon auszugehen, dass die Verfügung teilweise auf willkürlichen, aktenwidrigen Annahmen ausgefertigt wurde.
\n 11.
Es sollen nur Personen mitwirken, welche als neutral gelten können.
\n 12.
Es seien Steuerausscheidungen aufgrund einer neuen Berechnung mit dem Kanton Zürich, Kanton St. Gallen und Kanton Wallis vorzunehmen.
\n 13.
Evtl. seien Bewertungen von Geschäftsliegenschaften in separaten Verfahren mit erheblich anderen Steuersätzen durchzuführen, mittels Revision z.B. für die Jahre 2007, 2008, 2009, evtl. früher (evtl. seit Beginn der IV-Rente resp. Ende der Berufstätigkeit).
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C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 teilte die StV dem Einsprecher unter Verweis auf die Begründung der Veranlagungsverfügungen mit, dass an der Veranlagung 2010 festgehalten werde. Bei der Veranlagung 2011 werde dagegen von Amtes wegen die privilegierte Besteuerung infolge Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss