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\n \n \n II 2018 85
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| \n Entscheid vom 22. November 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ergänzungsleistungen (hypothetisches Einkommen der Ehefrau)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geboren ________ 1953) ist seit dem ________ 1975 mit C.________ (geboren ________ 1955) verheiratet. Zusammen haben sie zwei erwachsene Kinder (geboren 1976 und 1978). Seit 1996 leben sie in der Schweiz und verfügen über die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). A.________ erhält seit dem 1. März 2018 eine Rente der AHV.
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B. Mit Schreiben vom 27. März 2018 (eingegangen am 3.4.2018) bzw. Anmeldeformular vom 18. April 2018 (eingegangen am 23.4.2018) meldete sich A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente ab 1. März 2018 an (Vi-act. 1 und 7). Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz einen Leistungsanspruch ab 1. März 2018 (Vi-act. 28), da sie - unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau in der Höhe von Fr. 36'607.-- - einen Einnahmenüberschuss ermittelte und mithin die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen als nicht erfüllt erachtete (vgl. Vi-act. 29).
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C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. August 2018 Einsprache (Vi-act. 30), welche die Ausgleichskasse Schwyz mit Einspracheentscheid Nr. 1133/18 vom 6. September 2018 abwies (Vi-act. 39).
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D. Dagegen reicht A.________ am 13. September 2018 (Eingang am 14.9.2018) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein. Sinngemäss beantragt er die Zusprechung von Ergänzungsleistungen. Gleichzeitig beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
\n Mit Verfügung vom 14. September 2018 wurde A.________ Frist angesetzt, das Formular bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen; gleichzeitig wurde ihm das Verzeichnis der im Kanton Schwyz praktizierenden Rechtsanwälte (Anwaltsregister) zugestellt. Am 27. September 2018 reicht der von A.________ beauftragte Rechtsanwalt das URP-Formular samt Beilagen ein und ersucht, ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 bejahte das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
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E. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 trägt die Vorinstanz - unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 6. September 2018 - auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers an. Hierzu lässt A.________ am 26. Oktober 2018 Stellung nehmen und Folgendes beantragen:
\n 1.
Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 6. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.
Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab 1. März 2018 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'244.00 zuzusprechen.
\n 3.
Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 4.
Dem Beschwerdeführer sei im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Schwyz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Vorinstanz hat mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid Nr. 1133/18 vom 6. September 2018 einen EL-Leistungsanspruch ab 1. März 2018 verneint (vgl. ferner Verfügung vom 18.6.2018). Sie vertritt die Auffassung, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Mithin sei es ihr zumutbar, einer Beschäftigung nachzugehen. Da es an Arbeitsbemühungen fehle, sei von einem Verzicht auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl. Erw. 5). Eine bescheidene Berufserfahrung sowie mangelnde Sprachkenntnisse würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine leichte Kontroll- und Sortiertätigkeit bzw. Hilfsarbeitertätigkeit nicht ausschliessen (vgl. Erw. 7 und 8). Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf das Arztzeugnis vom 7. Juni 2018 vorbringe, seine Ehefrau sei zu 100% arbeitsunfähig, so könne nicht darauf abgestützt werden. Denn es sei unklar, wie lange die Ehefrau schon arbeitsunfähig sei und wie lange dieser Zustand noch andauern werde. Da zudem bis dato keine IV-Anmeldung der Ehefrau bei der IV-Stelle eingegangen sei, sei grundsätzlich von einer vollen Erwerbstätigkeit der Ehefrau auszugehen (vgl. Erw. 9). Auch sei das Alter kein Hinderungsgrund, obschon sie im Jahre 2019 das ordentliche Pensionsalter erreiche. Denn sie lebe bereits seit 1996 in der Schweiz und habe genügend Zeit gehabt, sich in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch ohne Ausbildung hätte sie eine entsprechende Hilfsarbeitstätigkeit finden können, gleichwohl sie noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (vgl. Erw. 10). Mithin resultiere aus den genannten Gründen - Alter, fehlende Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse sowie medizinische Einschränkungen - keine die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verbietende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau (vgl. Erw. 13). Unter Berücksichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau in der Höhe von Fr. 36'607.-- liege mithin ein Einnahmenüberschuss vor, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtungen von Ergänzungsleistungen nicht erfüllt seien.
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1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. März 2018 sei ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu ermitteln. Zur Begründung führt er aus, indem die Vor-instanz weder die gesundheitliche Beeinträchtigung noch die konkreten Aussichten der Ehegattin auf dem lokalen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der personenbezogenen Umstände des vorliegenden Einzelfalls umfassend abgeklärt (vgl. S. 4f. Ziff. 5) und mithin zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung lediglich aufgrund der unterbliebenen IV-Anmeldung sowie aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte abgestellt habe, habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss