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II 2018 89
 
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Entscheid vom 16. Januar 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Erfüllung der Beitragszeit;
\n massgebliche Höchstzahl der Taggelder)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1955) hat sich am 5. Mai 2017 beim RAV C.________ angemeldet (Vi-act. 76). Am 24. Mai 2017 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2017 (Vi-act. 72). Mit Schreiben vom 9. August 2017 teilte die B.________ A.________ mit, seinen Anspruch abgeklärt zu haben. Aufgrund seiner mehr als 12 Monate dauernden Krankheit habe man die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Juni 2017 eröffnet; innerhalb der Rahmenfrist bestehe ein Anspruch auf 90 Taggelder (Vi-act. 48).
\n B. Am 6. Dezember 2017 teilte die B.________ A.________ mit, nach Abrechnung der Kontrollperiode November 2017 sei sein maximaler Taggeldanspruch von 90 Taggeldern ausgeschöpft; ab dem 11. November 2017 bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr (Vi-act. 20). Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 wurde die Information vom 6. Dezember 2017 dahingehend korrigiert, dass der maximale Taggeldanspruch von 90 Taggeldern nach Abrechnung der Kontrollperiode Oktober 2017 ausgeschöpft sei und ab dem 12. Oktober 2017 kein Anspruch mehr bestehe (Vi-act. 18).
\n C. Am 22. Februar 2018 verfügte die B.________ die Ausschöpfung des Höchstanspruchs von 90 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug infolge Reduktion der maximalen Bezugsdauer (Vi-act. 16). Hiergegen erhob A.________ am 14. März 2018 Einsprache (Vi-act. 7), welche die B.________ mit Einspracheentscheid vom 19. September 2018 abwies (Vi-act. 3).
\n D. A.________ reicht am 13. Oktober 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid zu prüfen und seinen Höchstanspruch an Taggeldern aufgrund einer längeren Beitragszeit neu festzusetzen.
\n Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 beantragt die B.________ die Abweisung der Beschwerde.
\n E. Mit Schreiben vom 6. November 2018 ersucht das Gericht D.________ (Unfallversicherung) um Auskunft bezüglich des Bestandes von Arbeitsverhältnissen im Zusammenhang mit verschiedenen Unfällen bzw. Versicherungsleistungen. Am 19. November 2018 erteilt D.________ (Unfallversicherung) die ersuchte Auskunft. Sie wird den Parteien am 21. November 2018 zugestellt, wozu sich diese nicht äussern.
\n F. Am 4. Januar 2019 zeigt das Gericht dem Beschwerdeführer an, man beabsichtige eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid. Da nicht ausgeschlossen sei, dass eine neue Beurteilung durch die Vorinstanz im Ergebnis eine beitragsbefreite Zeit von weniger als 12 Monaten ergebe, was für ihn eine Verschlechterung bedeute, werde ihm das rechtliche Gehör mit der Möglichkeit des Beschwerderückzugs gewährt. Am 10. Januar 2019 teilt der Beschwerdeführer telefonisch mit, an der Beschwerde festzuhalten. Die entsprechende Aktennotiz des verfahrensleitenden Richters wird den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. B.________ sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2018 einen Höchstanspruch von 90 Taggeldern zu und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 19. September 2018. Der Beschwerdeführer erfülle die minimale Beitragszeit nach