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II 2018 90
 
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Entscheid vom 21. März 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2015; Fristversäumnis)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Veranlagungsverfügung 2015 vom 24. Januar 2017 (Versanddatum) wurde A.________ wegen Nichteinreichens der Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 57'500.-- und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 61'000.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 67'100.-- veranlagt.
\n Auf die von A.________ gegen diese Veranlagungsverfügung mit Eingabe vom 24. Februar 2017 erhobene Einsprache trat die kantonale Steuerkommission (StK)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Entscheid Nr. 41/2017 vom 10. September 2018 infolge Fristversäumnisses nicht ein.
\n B. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2018 (Versand am 13.9.2018) erhebt A.________ mit Eingabe vom 14. Oktober 2018 (Postauf­gabe am Montag, 15.10.2018) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n I. Die Veranlagungsverfügung 2015 der kantonalen Steuerverwaltung sei umgehend aufzuheben.
\n II. Die Ermessens-Grundlagen seien umgehend auf ihre Richtigkeit zu über­prüfen und entsprechend zu korrigieren.
\n III. Eine externe Rechtsexperten-Gruppe zur Überprüfung der dubiosen Machenschaften - speziell betreffend Liegenschaften und steuerrechtlichen Wohnsitz - sei unverzüglich einzusetzen.
\n IV. Bei jeglichen Verletzungen der amtlichen Aufsichts-, Kontroll- und Sorgfaltspflicht, sowie auch anderen Gesetzesverstössen von Dritten, sei unverzüglich eine Strafuntersuchung anzuordnen und Strafanzeigen zu erstatten.
\n V. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Einsprachegegners.
\n Zusätzlich stelle ich hiermit ergänzend folgende Anträge:
\n (VI.-VIII).
\n IX. Aufgrund des grossen öffentlichen Interesse (…) sei eine öffentlich mündliche Verhandlung anzuordnen (…).
\n (X.).
\n C. Am 16. Oktober 2018 setzte der instruierende Richter dem Beschwerde­führer Frist und am 31. Oktober 2018 Nachfrist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. Mit Schreiben vom 12. November 2018 teilt der Beschwerdeführer unter anderem mit, er erachte den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- als \"sehr hoch\". Hierauf wurde ihm Frist bis 30. November 2018 angesetzt, um dem Verwaltungsgericht das Formular \"Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege\" (URP-Formular) ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen. Für den Säumnisfall wurde Nichteintreten auf das Gesuch angedroht. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Gewährung der URP neben dem Nachweis der Bedürftigkeit auch die bis anhin nicht geprüfte fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels voraussetze. Aus dem Nachweis der Bedürftigkeit lasse sich folglich kein Anspruch auf URP ab­leiten.
\n D. Mit Schreiben vom 29. November 2018 (Postaufgabe am 30.11.2018) reicht der Beschwerdeführer das URP-Formular sowie weitere Unterlagen ein. Er ersucht um frühzeitige Mitteilung, \"wie die bis anhin nicht geprüfte Aussichts­losigkeit des Rechtsmittels beurteilt wird\" (S. 3 oben).
\n E. Mit Zwischenbescheid VGE II 2018 104 vom 3. Dezember 2018 wies der Einzelrichter das Gesuch betreffend Kostenlosigkeit des Verfahrens ab und setzte dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- an. Innert Frist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 beantragen die Vorinstanzen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Sie bringen gleichzeitig vor, der Beschwerdeführer habe sich gemäss Steuerregister per 31. Dezember 2018 ohne Adressangabe und ohne Bezeichnung einer Zustelladresse in den Sudan abgemeldet.
\n G. Mit E-Mail vom 4. Februar 2019 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanzen sowie zur Sache. Gleichentags teilte ihm der instruierende Richter mit, dass E-Mail-Eingaben ans Verwaltungsgericht ungültig seien. Am 7. Februar 2019 überbrachte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht persönlich eine Stellungnahme samt verschiedenen Unterlagen.
\n H. Die Vorinstanzen teilen mit Schreiben vom 26. Februar 2019 ihren Verzicht auf weitere Bemerkungen mit.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Veranlagungsverfügung 2015 vom 24. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer am (Mittwoch) 25. Januar 2017 mit A-Post plus zugestellt (Zustellnachweis BMZ der Post zur Sendungsnummer 98.01.032131.00000200). Die Einsprache vom 24. Februar 2017 wurde am (Samstag) 25. Februar 2017 (19.33 Uhr) der Sihlpost in Zürich übergeben. Die Vorinstanzen traten auf die Einsprache nicht ein, weil sie erst nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist am (Freitag) 24. Februar 2017 der Post übergeben worden war.
\n 2. Der Beschwerdeführer beantragt eine öffentliche Verhandlung.
\n Weder das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 noch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 sehen einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung oder eine öffentliche Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vor. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist - unter Vorbehalt abweichender Vorschriften - schriftlich (vgl.