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II 2018 91
 
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Entscheid vom 22. November 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Prämienverbilligung (Anspruchsberechtigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ und B.________ stellten am 11. August 2017 Antrag auf Prämienverbilligung 2018 für sich und die zwei gemeinsamen Kinder, was durch die Ausgleichskasse am 20. November 2017 infolge zu hohem anrechenbaren Einkommen abgewiesen wurde (Vi-act. 1 und 2). Am 16. Mai 2018 wurde die Ehe geschieden. Die elterliche Sorge wurde den Eltern gemeinsam belassen; die Kinder wohnten weiterhin bei der Mutter in der Familien-Mietwohnung. Der Ehemann wurde zu Unterhaltszahlungen an die Ehefrau verpflichtet. Gemäss Scheidungsurteil besteht bei der Ehefrau unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Unterhaltszahlungen ein monatliches Manko von rund Fr. 1'000.-- (Bf-act. 1).
\n B. Am 5. Juli 2018 stellte die Fürsorgebehörde C.________ für A.________ und die zwei Kinder Antrag auf Prämienverbilligung 2018 gestützt auf die wirtschaftliche Sozialhilfe vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 (Vi-act. 3). Am 10. Juli 2018 teilte die Ausgleichskasse der Fürsorgebehörde ihren positiven Entscheid mit. Für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 wurde eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 4'728.-- nachbezahlt. Gleichzeitig wies die Ausgleichskasse auf die Meldepflicht hin, wonach (u.a.) die anspruchsberechtigte Person und die Sozialhilfebehörde verpflichtet sind, die Ausgleichskasse über den Wegfall der Sozialhilfeleistungen unverzüglich zu informieren (Vi-act. 4).
\n C. Am 3. Oktober 2018 informierte die Fürsorgebehörde C.________ die Ausgleichskasse, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe an A.________ per 31. Mai 2018 eingestellt worden sei (Vi-act. 6). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 stellte die Ausgleichskasse A.________ eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs zu. Demgemäss bestand ab 1. Juni 2018 kein Anspruch mehr resp. erfolgte eine Rückforderung bei der Krankenkasse über Fr. 4'137.-- (Vi-act. 7). Nachdem sich A.________ mit dieser Neuberechnung nicht einverstanden erklärte (Vi-act. 8), verfügte die Ausgleichskasse am 15. Oktober 2018, es bestehe Anspruch auf Prämienverbilligung für den Zeitraum der wirtschaftlichen Sozialhilfe, d.h. für den Monat Mai 2018 (Vi-act. 9).
\n D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 erhebt A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, den Anspruch auf Prämienverbilligung 2018 neu zu prüfen, die Verfügung vom 15. Oktober 2018 aufzuheben und ihren Anspruch für die Periode Juni 2018 bis Dezember 2018 zu bestätigen.
\n Mit Vernehmlassung vom 8. November 2018 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz die Abweisung der Beschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Vorinstanz lehnte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung 2018 ab Juni 2018 ab, weil sie ab diesem Zeitpunkt keine wirtschaftliche Sozialhilfe mehr erhalte und das anrechenbare Einkommen die mass­gebenden Grenzwerte übersteige. Nachdem die Beschwerdeführerin dies bestreitet, gilt es zu prüfen, wie hoch ihr anrechenbares Einkommen ist und ob entsprechend dem korrekt ermittelten anrechenbaren Einkommen ein Anspruch auf Prämienverbilligung 2018 besteht.
\n 2.1  Grundvoraussetzung, um in den Genuss von Prämienverbilligungen zu gelangen, ist ein Leben in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (